Augustverträge
Die Augustverträge von 1866 sind eine Reihe von Verträgen zwischen Preußen und den anderen norddeutschen Staaten, die letztendlich zur Gründung des Norddeutschen_Bundes führten.Noch während des preußisch-österreichischen_Kriegs unterbreitete Preußen den 19 norddeutschen Staaten (den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Sachsen-Weimar, den Herzogtümern Anhalt, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Meiningen, den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie und Waldeck, sowie Lippe und Schaumburg-Lippe und den Freien Städten Bremen, Hamburg und Lübeck) das Angebot, einen neuen Bund zu schließenOgris, JuS 1966, S. 307..
Außer Sachsen-Meiningen und Reuß ältere Linie waren die norddeutschen Staaten interessiert, und so unterbreitete ihnen Bismarck am 4. August 1866 einen Entwurf eines Bündnisvertrags, auf dessen Grundlage das August-Bündnis zustande kamOgris, JuS 1966, S. 307..
August-Bündnis
Das August-Bündnis vom 18. August 1866 war ein Bündnisvertrag Preußens mit zunächst 15 norddeutschen Staaten, dem aber im August und Oktober des Jahres weitere norddeutsche Staaten beitraten. Es war also noch vor dem Ende des preußisch-österreichischen Krieges und damit noch während des Bestehens des Deutschen_Bundes geschlossen worden; der im Krieg unterlegene Kaiser von Österreich hatte erst fünf Tage später am 23. August im Friedensvertrag_von_Prag die Auflösung des seit 1815 bestehenden Deutschen Bundes formell anerkennen müssen (Art. 4 des Friedensvertrags).
Das August-Bündnis war ein militärisches_Schutz-_und_Trutzbündnis (Art. 1 des Bündnisses), enthielt aber auch die Verpflichtung der Vertragsparteien, durch eine Bundesverfassung eine Staatenverbindung zu errichten (Art. 2).
Diese Bundesverfassung wurde von Bismarck entworfen und in etwas abgeänderter Form schließlich am 16. April 1867 vom konstituierenden Reichstag als Verfassung des Norddeutschen Bundes angenommen (Grundlage war der Bundesreformentwurf der preußischen Regierung vom 10. Juni 1866); sie trat am 1. Juli 1867 in Kraft. Damit war über das Militärbündnis hinaus der Norddeutsche_Bund als neuer Bundesstaat geschaffenOgris, JuS 1966, S. 308.. Durch die ungewöhnliche Ausgestaltung zwischen Unitarismus und Föderalismus und die aus Rücksicht auf die Bündnispartner nur implizit niedergelegten Machtverhältnisse wurde der Verfassung auch teils ungenau attestiert, die Waage zwischen Einheitsstaat und Staatenbund zu haltenEisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn 557 ? Eine misslungene Formulierung, da auf einer Ebene Einheitsstaat und Bundesstaat, und nur getrennt davon auf anderer Ebene (Bundes-)Staat und Staatenbund miteinander vergleichbar wären..
Literatur
* Werner Ogris: Der Norddeutsche Bund. Zum hundertsten Jahrestag der Augustverträge von 1866, in: JuS 1966, S. 306 bis 310.
* Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl., München 2004, Rn 556 ff. ISBN 3-406-51996-2
* Bündnisangebot und Bündnisvertrag sind abgedruckt bei: Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. II: Deutsche Verfassungsdokumente 1851?1900, 3. Aufl., Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1992, Nr. 195 f. ISBN 3-17-001845-0
Quellen
Weblinks
• August-Bündnis vom 18. August 1866
• Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 16. April 1867

