Auge für Auge
Auge für Auge (hebräisch ajin tachat ajin) ist Teil eines Rechtssatzes aus dem Sefer ha-Berit (hebr. Bundesbuch) in der Tora für das Volk Israel :: ... so sollst du geben Leben für Leben, Auge für Auge, Zahn für Zahn, Hand für Hand, Fuß für Fuß, Brandmal für Brandmal, Wunde für Wunde, Strieme für Strieme.
Übersetzt als Auge um Auge, oft zusammen mit Zahn um Zahn, wird das Teilzitat meist als Anweisung an das Opfer oder seine Vertreter aufgefasst, dem Täter Gleiches mit Gleichem ?heimzuzahlen? bzw. sein Vergehen zu sühnen (?wie du mir, so ich dir?). Jedoch ist diese Auslegung im biblischen Kontext unbelegt.
Nach überwiegender rabbinischer und historisch-kritischer Auffassung verlangte die sogenannte Talionsformel (von lateinisch talio: Vergeltung) einen angemessenen Schadensersatz in allen Fällen von Körperverletzung vom Täter, um die im Alten_Orient verbreitete Blutrache einzudämmen und durch eine Verhältnismäßigkeit von Vergehen und Strafe abzulösen.
Beide Auslegungen haben die Rechtsgeschichte beeinflusst.
Vorläufer und Parallelen
Die Talionsformel ist nicht spezifisch biblisch, sondern stammt aus einer älteren altorientalischen Rechtstradition. Einer der frühesten bekannten Gesetzestexte aus Mesopotamien, der Codex Eschnunna aus dem Stadtstaat Eschnunna (um 1920 v. Chr.), regelte Körperverletzungen schon mit genau abgestuften Geldbußen:
:Wenn ein Mann die Nase eines Mannes abbeißt und abtrennt, zahlt er eine Mine Silber. Für ein Auge zahlt er eine Mine, für einen Zahn eine halbe Mine, für ein Ohr eine halbe Mine, für einen Schlag auf die Wange 10 Schekel Silber ...
Der babylonische König Hammurapi (1792?1750 v. Ch.) sammelte Vergehen und dazugehörige Urteile als Fallbeispiele (Kasuistik). Sein 1902 entdeckter Codex Hammurapi fasste sie in 282 Paragrafen und machte sie auf einer Stele öffentlich zugänglich. Dort findet sich auch eine Reihe genauer Strafzumessungen für Körperverletzungen:[http://www.123recht.net/printarticle.asp?a=8835 Der Codex Hammurapi: Auge um Auge, Zahn um Zahn ? Frühzeitlicher Gerechtigkeitssinn]
: Gesetzt, ein Mann hat das Auge eines Freigeborenen zerstört, so wird man sein Auge zerstören ...
: Gesetzt, ein Mann hat einem anderen ihm gleichstellenden Manne einen Zahn ausgeschlagen, so wird man ihm einen Zahn ausschlagen ...
: Gesetzt, er hat ein Auge eines Hörigen zerstört oder den Knochen eines Hörigen gebrochen, so zahlt er eine Mine Silber.
Damit kann Hammurapi das Talionsprinzip (lateinisch ius/lex talionis) für diese Fälle eingeführt oder bestehendes Gewohnheitsrecht rechtsverbindlich gemacht haben. Dabei legte das babylonische Klassenrecht bei Sklaven andere Maßstäbe als bei Besitzenden an: Wer Abhängige verletzte, konnte sich freikaufen, wer aber einen freien Vollbürger verletzte, sollte eine gleichartige Körperstrafe erleiden. Dies sollte älteres, mündlich tradiertes Recht fixieren, zentralisieren und verschärfen. Ob diese Neuerung aus nomadischem Sippenrecht stammt, ist umstritten; wieweit sie tatsächliche Rechtsprechung spiegelte, ebenso.
Auch andere Gesetzesreformer der Antike versuchten seit dem 7. Jahrhundert v. Chr., Gewalt und Rechtswillkür zu begrenzen und das Strafrecht zu vereinheitlichen: So unterschied Drakon in Athen 621 v. Chr. wie die Tora vorsätzliche und unbeabsichtigte Tötung und verwies die Prüfung an besondere Gerichtshöfe. Demosthenes (384?322 v. Chr.) überliefert ein um 650 v. Chr. von Zaleukos erlassenes Gesetz aus der süditalienischen Kolonie Lokri:zitiert nach Frank Crüsemann, Auge um Auge ... (Ex 21,24f), in: Evangelische Theologie 47/1987, Christian Kaiser, ISSN 0014-3502, S. 417
: Wenn jemand ein Auge ausschlägt, soll er erleiden, dass sein eigenes Auge ausgeschlagen wird, und es soll keinerlei Möglichkeit zu materieller Ersatzleistung geben.
Zaleukos galt als der erste Grieche, der Gesetze schriftlich fixierte. Er wollte mit der Festsetzung des Strafmaßes und dem Ausschluss von Freikauf offenbar Rechtsbeugung, Korruption und sozialen Gegensätzen entgegenwirken.Max Mühl: Die Gesetze des Zaleukos und Charondas, in: Klio 22/1929, S. 105?124 u. 432?463
Im Römischen_Recht konnte ein Täter einer Bestrafung auf Anklage der Opferangehörigen (Actio arbitraria) dagegen durch Wiedergutmachung des Schadens zuvorkommen, etwa durch die Naturalrestitution. So verlangte das Zwölftafelgesetz um 450 v. Chr. in Tafel VIII, Satz 2:[http://www.imperiumromanum.net/wiki/index.php/Gewohnheitsrecht#Tafel_8:_Strafrecht Zwölftafelgesetz Tafel 8: Strafrecht]
: Wer jemandem ein Körperglied bricht, dem geschehe dasselbe [lateinisch talio esto], wenn er sich nicht einigt. [mit dem Opfer]
Tanach
Nach längerer mündlicher Überlieferung fand die Talionsformel spätestens Eingang in die Tora, als um 700 v. Chr. deren Verschriftung begann. Um 450 wurde dieser älteste Hauptteil der hebräischen Bibel (Tanach) kanonisiert. Die Formel erscheint je einmal in ihren drei wichtigsten Gebotssammlungen: dem Bundesbuch (2. Buch Mose 22?24), dem Heiligkeitsgesetz (3. Buch Mose 17?26) und dem deuteronomischen Gesetz (5. Buch Mose 12?26).
*:
: 22 Wenn zwei Männer miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau stoßen, so dass ihr die Leibesfrucht abgeht, ohne dass ihr sonst Schaden entsteht, so soll man ihn um Geld strafen, soviel ihm ihr Ehemann auferlegt, und er soll es geben durch die Hand der Richter.
: 23 Entsteht ein dauernder Schaden, so sollst du geben ein Leben für ein Leben, 24 ein Auge für ein Auge, einen Zahn für einen Zahn, eine Hand für eine Hand, einen Fuß für einen Fuß, 25 Brandmal für Brandmal, Beule für Beule, Wunde für Wunde.
: 26 Wenn jemand seinen Sklaven oder seine Sklavin ins Auge schlägt und zerstört es, der soll sie freilassen wegen des Auges.
: 27 Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlägt, soll er ihn für den ausgeschlagenen Zahn freilassen.
Die Formel steht im Kontext der Körperverletzung mit Todesfolge (v. 22): Eine Frau verliert infolge einer Prügelei unter Männern ihr ungeborenes Kind, erleidet aber selbst keine bleibende Verletzung. Der Verlust soll mit einer angemessenen Geldbuße ersetzt werden: tachat (hebr. ???) bedeutet in der Bibel anstatt, anstelle von, stellvertretend. Nach wird Seth ?anstelle von? Abel geboren; in soll ein Wächter mit seinem Leben oder seinem Besitz für das Leben des Gefangenen haften.
Die Höhe der Ersatzleistung darf der geschädigte Ehemann bestimmen, aber ein Richter soll die Zahlung vermitteln. Verlangt wird also ein geordnetes Rechtsverfahren. Ob der Schaden absichtlich, fahrlässig oder versehentlich zugefügt wurde, wird nicht ausdrücklich festgestellt und ist hier, da der unbeteiligt Geschädigte in jedem Fall Anspruch auf Schadensersatz hat, offenbar nicht relevant.
Ein dauernde körperliche Beeinträchtigung, einschließlich des Todes von Unbeteiligten, soll ebenfalls angemessen ersetzt werden (v. 23): ... so sollst du geben ... Dieser Rechtssatz spricht den Schadensverursacher und nicht den Geschädigten an. Er bestätigt ihm gegenüber die rechtmäßige Forderung des Geschädigten auf eine dem Schaden angemessene Ersatzleistung. Die Aufzählung jeder Einzelwunde (v. 24f) will auf ein Abmessen der Entschädigung hinweisen: Gefordert werden Augenmaß und genaue Entsprechung von Strafe und Schaden.
Das folgende Beispiel (v. 26f) bestätigt, dass hier nicht der Geschädigte zur Körperverstümmelung am Täter aufgefordert wird. Vielmehr soll der Verursacher die Folgen des Schadens vergelten, indem er den dauerhaft verletzten Sklaven, der seinen Dienst nur noch eingeschränkt ausüben könnte, freilässt. Auch redet von Schadensersatz für Körperverletzung:
: Wenn Männer in Streit geraten und einer den anderen mit einem Stein oder einer Hacke schlägt, so dass er zwar nicht stirbt, aber bettlägerig wird, wieder aufstehen und ausgehen kann an seinem Stock, so soll der, der ihn schlug, nicht bestraft werden, ihm aber bezahlen, was er versäumt hat, und das Arztgeld geben.
Wie eine Körperverletzung mit Todesfolge ersetzt werden kann, blieb hier offen. Dazu unterscheidet einen Unfall von Mord und Totschlag können daher nicht mit einer Bußleistung ausgeglichen werden. Dafür sieht die Tora die Todesstrafe vor:
: 21 Wer ein Stück Vieh erschlägt, der soll es erstatten; wer aber einen Menschen erschlägt, der soll sterben.
Vers 22 macht dieses Gebot ausdrücklich für alle, auch die Fremden geltend. Demgemäß heißt es in allgemein: Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll (wird) durch Menschen vergossen werden.
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: 16 Tritt ein frevelhafter Zeuge gegen jemand auf, um ihn eines Vergehens zu beschuldigen,
: 17 so sollen beide Männer in dieser Streitsache vor Nächstenliebe schließt Hass und Rache als Motiv für Strafe ausdrücklich aus und gebietet stattdessen die Versöhnung mit dem Streitgegner . Demgemäß verlangt , auf Vergeltung zu verzichten:
: Sprich nicht: ?Wie einer mir tut, so will ich ihm auch tun und einem jeglichen sein Tun vergelten.?
Der vorangehende Vers stellt diesen Vergeltungsvorsatz der Lüge und dem Betrug am Nächsten gleich.
Jüdische Auslegungen
Die Talionsformel wurde im Judentum schon vor der Zeitenwende intensiv diskutiert. Bei den Albrecht Alt nahm 1934 an, dass ?Leben für Leben? sich ursprünglich auf die Ablösung des Menschenopfers durch ein Tieropfer bezog.Albrecht Alt: Zur Talionsformel, in: Kleine Schriften I, 4. Auflage München 1968, S. 341?344 Dem widersprach Hans Jürgen Boecker 1976: Die Formel habe nichts mit israelitischem Opferkult und Gottesverhältnis zu tun, sondern stamme aus nomadischen Sippenrecht, das im ganzen Alten Orient verbreitet war. Sie sei in der Tora kein allgemeiner Vergeltungsgrundsatz, sondern beziehe sich hier ausschließlich auf konkrete Fälle von Körperverletzung und Sachbeschädigung. Entschädigungen dafür seien hier nicht zwischen Opfer- und Täterangehörigen, sondern in öffentlichen Gerichtsverfahren ausgehandelt worden. Boecker verstand ?Leben für Leben? als Überschrift für die folgenden Tatbestände, die der Anatomie des Körpers von oben nach unten folgten: Auge ? Zahn ? Hand ? Fuß. Nur die letzten Listenglieder Brandmal ? Wunde ? Strieme seien ohne altorientalisches Vorbild. Die Bibelautoren hätten sie hinzugefügt, um die Formel auch auf leichtere Körperverletzungen zu beziehen.Hans Jochen Boecker: Recht und Gesetz im Alten Testament (2. Auflage 1984) S. 150ff
Frank Crüsemann bestritt 1987 die Annahme eines allgemeinen orientalischen Rechtsfortschritts von Blutrache über Körperstrafen zu Schadensersatz mit Natural- und/oder Geldbußen. Er verstand die in Ex 21,24 verlängerte Talionsformel umgekehrt als späten Einschub in älteres Schadensersatzrecht. Bei Körperverletzung mit Todesfolge werde die Ersatzleistung ausgeschlossen: Dies ziele auf einen Rechtsschutz der Schwachen, um die es in Kapitel 21 gehe. Die Talionsformel mache anders als in den Beispielen ihres Kontextes gerade keinen Unterschied zwischen Sklaven und Freien, sie gelte in der Bibel für alle Menschen. Sie verwehre dem Sklavenhalter, sich freizukaufen, und fordere stattdessen die Freilassung eines durch ihn verletzten Sklaven, bei dessen Tod sogar die Haftung des Verursachers mit seinem Leben.Frank Crüsemann, a. a. O. S. 411?426
Einige Alttestamentler wie Hans-Winfried JünglingHans-Winfried Jüngling: Auge um Auge, Zahn um Zahn: Bemerkungen zu Sinn und Geltung der alttestamentlichen Talionsformeln, in: Theologie und Philosophie 59/1984, S. 1?38 und Ludger Schwienhorst-SchönbergerLudger Schwienhorst-Schönberger: Auge um Auge, Zahn um Zahn: Zu einem antijüdischen Klischee, in: Bibel und Liturgie 63/1990, S. 163?175 stimmten der rabbinischen Auslegungstradition zu, wonach die Formel bereits im Tanach selbst ausschließlich auf Schadensersatz für Körperverletzungen bezogen war. Sie fassten die Reihung der Formel wie im Codex Eschnunna als ?Tariftabelle? auf, die nur die dem Schaden verhältnismäßige finanzielle Abstufung der Sanktion fordere (du sollst geben ...).Ludger Schwienhorst-Schönberger, Artikel Ius Talionis, in: Lexikon für Theologie und Kirche Bd. 5
Eckart Otto dagegen verstand die Formel 1991 wiederum als Gebot für reale Körperstrafen, die die Blutrache ablösen sollte. Sie sei aber schon seit 1000 v. Chr. ihrerseits allmählich von einer Konfliktregelung abgelöst und zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Pentateuch schon nicht mehr praktiziert worden. Sie werde nur noch als Relikt dafür zitiert, was der Täter eigentlich verdiene. Dies widerriefen aber die konkreten Beispiele für Ersatzleistungen in ihrem Kontext.Eckart Otto: Die Geschichte des Talion im Alten Orient und Israel: Ernten, was man sät, in: Festschrift für Klaus Koch 1991, S. 101?130
Neues Testament
Die Bergpredigt ( bis ) nimmt in den so genannten Antithesen des Feindesliebe zu begegnen sei .
Die rechtlosen Armen konnten ihre Ansprüche damals nicht vor Gerichten geltend machen, da Israel unter römischem Besatzungsrecht stand. Not und Fremdherrschaft wurden in Klageliedern_Jeremias wird zudem verlangt: Er biete dem, der ihn schlägt, die Wange, er sättige sich an der Schmach. In sagt der Prophet, dass er dieses Gebot erfüllt und sich nicht gegen die Schmach von Ohrfeigen gewehrt, sondern seine Backe hingehalten habe.
Paulus von Tarsus bestätigt im Römerbrief die Übereinstimmung der Lehre Jesu mit der Tora, indem er auf dessen Gebot der Feindesliebe anspielt und es mit dem biblischen Racheverbot begründet :
: Vergeltet niemand Böses mit Bösem ... sondern überwinde das Böse mit Gutem.
Christliche Auslegungen
Die Bergpredigt betont den Kontrast des Rechtsverzichts zur Vergeltung, der Feindesliebe zum Feindeshass (Mt 5,43). Ein solches Kontrastgebot ist im Tanach und im damaligen Judentum unbekannt; der Evangelist stellte das jesuanische Gebot hier damaligen Martin Luther übersetzte den Satz mit ?Auge um Auge?, wobei das ?um? durchaus auch das Ersetzen bedeuten konnte. Jedoch bezog er den Rechtssatz auf das richtende, den Sünder strafende ?Gesetz? Gottes und stellte diesem das ?Evangelium? der unbedingten Gnade Gottes gegenüber. Im öffentlichen Bereich sollte die von Gott verordnete Obrigkeit strenge Vergeltung an Straftätern und Rebellen üben, nur im kirchlichen und privaten Bereich hätten Vergebung, Gnade und Feindesliebe Raum (siehe Zwei-Reiche-Lehre). Diese Trennung begünstigte das Missverständnis, es handele sich bei dem Talionsgebot um eine Logik der Vergeltung, die Jesus durch eine nur für die Gläubigen und im jenseitigen Gottesreich gültige Logik der Vergebung habe ablösen wollen.
Johannes Calvin kommentierte Mt 5,43 entgegen den aus dem Talmud bekannten Tatsachen: So unterwiesen die Pharisäer ihre Jünger zum Begehren nach Rache. (Institutio IV/20,20). Aber er betonte stärker als Luther die gewaltbegrenzende Rolle des Talionsgebots als Grundprinzip allen öffentlichen Rechts:[http://www.ccel.org/ccel/calvin/calcom05.ii.ii.v.i.html?highlight=lex,talionis#highlight Johannes Calvin: Harmonie des Gesetzes Band III, Kommentar zu Leviticus 24:17?22 (Christian Classics Ethereal Library, Originaltexte englisch)]
: Eine gerechte Proportion muss beachtet werden, und ... das Ausmaß der Bestrafung muss gleich reguliert werden, ob es nun um einen Zahn oder ein Auge oder das Leben selbst geht, so dass die Kompensation der getanen Verletzung entspricht ... so als ob der, der seines Bruders Auge ausgeschlagen hat, oder seine Hand abgeschnitten hat, oder sein Bein gebrochen hat, dafür sein eigenes Auge oder Hand oder Bein verlieren soll. Kurz, als Ziel zur Verhütung aller Gewalt muss eine Kompensation in Proportion zur Verletzung gezahlt werden. Eine gerechte Proportion statt eskalierender Gewalttaten: So ist das Gesetz, und der Keim dieses Gedanken steht seither immer im Zentrum des Rechts.
In der christlichen Theologie des 19. Jahrhunderts galt das Talionsgebot meist als Ausdruck eines primitiven, auf die nationale Selbstbehauptung Israels begrenzten Rachegeistes und Rachegottes, dem Jesus das Bild des liebenden Gottes und eine ganz neue Ethik der allgemeinen Menschenliebe gegenübergestellt habe. Damit wurde es zum Inbegriff des Unterschieds zwischen Judentum und Christentum stilisiert. Dieses Vorurteil des Antijudaismus wirkt bis heute nach.
Heutige Exegeten wie Thomas Schirrmacher heben hervor, dass Jesus das Recht des Geschädigten nicht habe aufheben wollen. Das Talionsgebot sei zur Zeit Jesu im Regelfall durch eine auf den Schaden begrenzte Geldbuße erfüllt worden. Dieses Zivilrecht sei schon lange nur vor staatlichen Gerichten einzuklagen gewesen, wie es die Tora festschrieb. Die Obrigkeit bleibe daher auch im NT trotz des Liebesgebots nach Röm 13,4 ?Gottes Dienerin, eine Rächerin zur Strafe für den, der Böses tut?. Diese Pflicht des Staates zum Rechtsschutz setze Jesus in Mt 5,38?48 nicht außer Kraft, sondern setze sie vielmehr voraus, da Mt 5,40 ein Gericht, Mt 5,25 ?Richter?, ?Gerichtsdiener?, ?Gefängnis? erwähnen.
Darum fasst Schirrmacher Mt 5,39 ?Widersteht nicht dem Bösen ...? nicht als prinzipielles Verbot von Selbstverteidigung und Rechtsanspruch auf, sondern als situationsbedingten Verzicht darauf: aus der Einsicht heraus, dass das Bestehen auf dem eigenen, an sich gegebenen Recht in der konkreten Verfolgungssituation der Angeredeten die Gewalt verschärfen und den Schaden vergrößern kann. Es setze ein klares Unterscheiden von Gut und Böse voraus, mache Recht und Unrecht also nicht gleichgültig. Mit dem Bösen (personal oder sächlich) sei hier die Gewalt, das Schlagen, Beleidigen und Entrechten gemeint, das Mt 5,39?41 veranschaulicht:
: Die Aussage Jesu wäre dann, dass ein Christ sich nicht mittels des Gerichtsgrundsatzes, des ?lex talionis?, Recht verschafft, sondern Unrecht über sich ergehen lässt. Ein Christ ist um des Friedens willen nicht nur in der Lage, auf eine Gerichtsverhandlung zu verzichten, sondern sogar das unrechtmäßig von ihm Geforderte in noch größerem Umfang als gefordert zuzulassen.
Der Versuch der Schlichtung, Mediation, ja Versöhnung, sei biblisch und sollte für Christen immer vor dem Vorgehen mit rechtsstaatlichen Mitteln stehen, da diese nicht immer zur gewünschten Klärung führen. Dabei solle die persönliche Bereitschaft, den kürzeren zu ziehen, immer vorhanden sein. Dies sei keine Alternative, sondern eine notwendige Ergänzung zum rechtmäßigen Vorgehen.[http://www.bucer.org/uploads/media/mbstexte007.pdf Thomas Schirrmacher: Darf ein Christ vor Gericht gehen?]
Koran
Der Koran zitiert die biblische Talionsformel in Sure 5,45. Diese wendet sich an die Leute des Buches (Juden und Christen), um sie an die wahre, durch sie verfälschte Offenbarung Gottes zu erinnern:
: Und wir haben ihnen darin vorgeschrieben: Leben um Leben, Auge um Auge, Nase um Nase, Ohr um Ohr, Zahn um Zahn;
: und auch für die Verwundungen gilt die Wiedervergeltung.
: Wer aber dies als Almosen erlässt, dem ist es eine Sühne.
: Diejenigen, die nicht nach dem urteilen, was Gott herabgesandt hat, das sind die, die Unrecht tun.
Das Zitat betont das grundsätzliche Vergeltungsrecht bei schwerer und leichter Körperverletzung, die gesondert erwähnt ist. Opferangehörige können aber auf die ihnen zustehende Vergeltung verzichten und damit Sühne für eigene Sünden erwirken. Unklar ist, ob dieses ?Almosen? einen Schadensersatz des Täters meint. Wer Vergeltung verbietet oder das festgesetzte Gleichmaß dabei überschreitet, aber auch wer die Möglichkeit der Vergebung ausschließt, der bricht für den Koran ein von Gott offenbartes Gesetz und wird damit selbst zum Verbrecher.
Sure 2,178f macht das Vergeltungsgebot für alle Muslime verbindlich:
: Oh ihr, die ihr glaubt! Vorgeschrieben ist euch bei Totschlag die Wiedervergeltung: ein Freier für einen Freien, ein Sklave für einen Sklaven und ein Weib für ein Weib.
Der Folgevers erlaubt dem zur Tötung des Täters berechtigten Opferverwandten, stattdessen eine Ersatzleistung zu verlangen:
: Wird einem von seinem Bruder etwas nachgelassen, dann soll die Beitreibung [des Blutgelds] auf rechte Weise und die Leistung an ihn auf gute Weise erfolgen. Dies sei eine Erleichterung von eurem Herrn und eine Barmherzigkeit.
Allgemein gilt jedoch:
: In der Wiedervergeltung liegt für euch das Leben, oh ihr Einsichtigen, damit ihr gottesfürchtig werdet.
Dies betont die Bedeutung dieses Gebots für das Leben und den Glauben aller Muslime. Wiedervergeltung erhält damit theologischen Rang: Sie entspricht der Gehorsam belohnenden, Unrecht strafenden Gerechtigkeit Gottes.
Sure 17,33 bezieht dies auf den Bruch des Tötungsverbotes:
: Tötet nicht den Menschen, den Gott für unantastbar erklärt hat, es sei denn bei vorliegender Berechtigung.
: Wird jemand ungerechterweise getötet, so geben wir seinem nächsten Verwandten Vollmacht (ihn zu rächen).
: Nur soll er nicht maßlos im Töten sein; er wird Beistand finden.
Dies gibt den Angehörigen eines Mordopfers das Recht zur Wiedervergeltung. Ob der zugesagte Beistand sich auf Gott oder einen Richter bezieht, bleibt offen.
Der Koran setzt damit deutlich andere Akzente als die Tora: Er bezieht ?ein Leben für ein Leben? auch auf Mord, wobei er nicht die Gleichartigkeit von Strafe und Schaden betont, sondern die Gleichrangigkeit von Opfer und Täter. Er leitet daraus das direkte Recht der Opfer zur Sühne ab. Verzicht darauf, mögliche Vergebung und das nach Sure 2,179 zulässige Sühngeld als Ersatz erwähnt diese Stelle nicht. Anstelle des Auflistens und Abgeltens jedes Einzelschadens tritt eine Ermahnung zum Maßhalten.
Islamische Rechtstradition
Die Schari'a regelt die Anwendung der Koransuren zum Talionsgebot für alle Vergehen gegen Leib und Leben anderer Menschen (quisas). Das Recht der Opferangehörigen zur Wiedervergeltung wird an Bedingungen geknüpft:
* Ein islamisches Gericht muss die Schuld des Täters feststellen. Zur Verurteilung reichen die Aussage des Opfers und eines anderen Zeugen, aber auch ein Indizienbeweis aus.
* Liegt ein Urteil vor, dürfen das Opfer oder seine Familie dem Täter unter Aufsicht des Richters die exakt gleiche Verletzung zufügen, die er dem Opfer zugefügt hatte.
* Bei Tötungsdelikten kommt es nur zum Prozess, wenn der nächste männliche Verwandte des Opfers dies vor Gericht verlangt.
* Täter und Opfer müssen zudem ?gleich? sein: Für einen Mann darf nur ein anderer Mann, für eine Frau eine andere Frau, für einen Sklaven ein Sklave getötet werden. Die Hinrichtung von Muslimen wegen des Todes von Nicht-Muslimen (Dhimmis und Harb?s) ist ausgeschlossen, weil der Talion nur zwischen als ?gleich gestellt? angesehenen Muslimen gilt.
* Schließen Ungleichheit von Täter und Opfer ein Todesurteil aus, können die Opferangehörigen einen Blutpreis (diya) beanspruchen. Diesen setzt ein Richter je nach Schwere des Vergehens fest.
* Das Strafmaß für den Täter liegt dann in seinem Ermessen und kann von Freispruch bis zur Todesstrafe reichen.
* Der Täter muss zusätzlich auf jeden Fall eine gute Tat für Gott begehen, etwa fasten oder eine Geldspende entrichten, früher einen Sklaven freilassen.
* Ein Verfahren wird sofort eingestellt, wenn das Opfer oder seine Angehörigen dem Täter vergeben oder dieser glaubhaft und nachhaltig Reue bekundet.[http://www.uni-trier.de/robbers/download/ss2006_5003_scharia/goebel.pdf Regina Goebel, Universität Trier: Das Strafrecht der Schari´a]
In islamischen Staaten kann die Scharia wegen verschiedener Rechtsschulen sehr verschieden ausgelegt werden; die Rechtsprechung hängt vom jeweiligen Meinungs- und Handlungskonsens der Theologen ab (Idschma). Jedoch sind Körperstrafen wie die Handamputation für Diebstahl u. a. in Saudi-Arabien, dem Iran, dem Jemen bis heute üblich. Die Paragrafen 121, 297, 300, 881 des iranischen Bürgerlichen Gesetzbuches und §163 der Verfassung unterscheiden das Recht für Muslime und Nicht-Muslime in Mordfällen.Bericht von Maurice Copithorne, Sonderberichterstatter der UNO-Menschenrechtskommission, für 1998
Europäische Rechtstradition
Während die jüdische Rechtstradition seit der Konstantinischen_Wende in Europa kaum Einfluss gewann und nur in abgeschotteten Judengemeinden autonom gepflegt wurde, beeinflusste die Romanisierung jahrhundertelang ganz Europa. Römische Rechtssystematik verschmolz im Mittelalter mit Rechtsauffassungen aus germanischem_Stammesrecht. Im Norden wurden Fehdebräuche zunehmend durch Strafkataloge abgelöst, die die Obrigkeit festlegte. Diese stellten jedoch eher situative Einzelfallregelungen als allgemeine Kodifikationen dar.Hans Thieme: Über Zweck und Mittel der Germanischen Rechtsgeschichte JuS, 1975, S. 725?727
Bis in das Hochmittelalter hinein war das Strafrecht bei Körperverletzung überwiegend auf private Bußleistungen ausgerichtet: Ein Verletzter oder seine Angehörigen konnten ein gesetzliches Sühnegeld vom Täter verlangen. Im 13. Jahrhundert wirkten jedoch zwei miteinander verbundene Tendenzen dagegen:
* Straf- und Zivilrecht trennten sich: Das private Bußenstrafrecht wurde mehr und mehr von der behördlichen ?peinlichen Strafe? an Leib und Leben abgelöst.
* Diese Blutgerichtsbarkeit wurde Sache der jeweiligen Landesherren und verlor dadurch ihre Einheitlichkeit.
Der Sachsenspiegel von 1221 ließ die Ablösung der Körperverstümmelung durch eine Bußleistung noch zu, obwohl er erstere bereits zur Regel machte. In der Folgezeit nahmen Körper- und Todesstrafen immer mehr zu. Sie wurden auch mit dem biblischen Talionsgebot gerechtfertigt. Gründe dafür lagen in Kleinstaaterei und Feudalismus: Die Landesherren reagierten auf ökonomisches Elend, Geldentwertung und Zunahme des Räuberwesens mit immer mehr und härteren Strafkatalogen.[http://www.geschichte-des-rechts.de/thema01-03-epoche-vor-der-rezeption.htm#a12 Martin Arends: Geschichte des Rechts (2006)]
In der Neuzeit begründeten Kant und Hegel mit dem als Vergeltungsprinzip aufgefassten Talionsgebot absolute Straftheorien, die wesentliche Aspekte der heutigen normativen_Strafzumessung begründen:
* Strafbar ist nur der erwiesene Täter, soweit er die Tat schuldhaft begangen hat.
* Eine Strafe muss sich an der Schwere der strafwürdigen Tat bemessen: Eine leichte Körperverletzung ist geringer zu strafen als eine schwere, beide geringer als ein Totschlag, dieser geringer als ein Mord.
* Gleiche Taten sind ohne Ansehen der Person mit dem gleichen Strafmaß zu bestrafen.
Anders als das Recht deutschsprachiger Staaten kennt das angelsächsische Recht über den zivilrechtlichen Schadensersatz hinaus einen ?Strafschadensersatzanspruch?, der vom Gedanken der Sühne und Abschreckung anderer Täter geprägt ist und neben dem materiellen Schaden geltend gemacht werden kann (Punitive damages).
Umgangssprache, Literatur und Film
Entgegen seiner ursprünglichen Absicht, Rache abzuwehren und Gewalt zu begrenzen, wird das Bibelzitat in der Umgangssprache oft unreflektiert als Ausdruck für gnadenlose Vergeltung verwendet. In dieser Bedeutung erscheint es heute etwa in Medienberichten für Kriegsaktionen, z. B. im Nahostkonflikt, oder als Roman- oder Filmtitel. Die Korpuslinguistik zeigt, welche Begriffe am häufigsten mit der Wendung assoziiert werden (siehe Grafik).[http://wortschatz.uni-leipzig.de/ Wortschatz-Modul der Universität Leipzig]
Der 1879 verfasste Roman Eye for an Eye von Anthony Trollope schildert einen Beziehungskonflikt im Viktorianischen_Zeitalter: Ein junger Adeliger verführt ein bürgerliches Mädchen und lässt dieses sitzen, als es schwanger wird.
Der 1995 gezeigte Spielfilm Auge um Auge (Eye For An Eye) von John Schlesinger behandelt das Thema Selbstjustiz: Er stellt die Reaktion eines Elternpaares auf die Vergewaltigung und Ermordung ihrer Tochter und den Freispruch des mutmaßlichen Täters aus Mangel an Beweisen dar.
Der US-amerikanische Journalist John Sack veröffentlichte 1992 das Buch An Eye for an Eye, dessen deutsche Übersetzung 1995 mit dem Untertitel Die Geschichte von Juden, die Rache für den Holocaust suchten erschien. Es berichtet über während der Umsiedelungen 1945 in Polen eingerichtete Konzentrationslager für Deutsche, die dort angeblich bewusst gequält und dem Hungertod überlassen worden seien. Leiter dieser Lager seien vor allem Juden gewesen, die den Holocaust überlebt hätten. Diese These sowie die Zahl der Lager, der Inhaftierten und das Ausmaß der Hungertoten dort finden jedoch bei Historikern kaum Zustimmung.[http://www.johnsack.com/dictionary_of_literary_biography_an_eye_for_an_eye.htm James Stewart, Nicholls State University: John Sack]
Das im Februar 2006 erschienene Sachbuch Auge um Auge ? Todesstrafe heute von Silke Porath und Matthias Wippich dokumentiert eindringliche Erlebnisberichte von Todeskandidaten in US-Gefängnissen, die bis zu ihrer Hinrichtung Kontakte und Brieffreundschaften mit Gegnern der Todesstrafe pflegen (siehe Todesstrafe in den USA).
Quellenangaben
Siehe auch
Spiegelstrafe
Gewalt in der Bibel
Vergeltung
Talion
Literatur
Rabbinische Exegese
* Ezechiel E. Goitein: Das Vergeltungsprincip im biblischen und talmudischen Strafrecht. Eine Studie. J. Kauffmann, Frankfurt/M. 1893 (zugleich Dissertation, Halle 1891).
* Benno Jacob: Auge um Auge. Eine Untersuchung zum Alten und Neuen Testament. Philo-Verlag, Berlin 1929.
Historisch-kritische Exegese
* Frank Crüsemann: ?Auge um Auge ..." (Ex 21,24f). Zum sozialgeschichtlichen Sinn des Talionsgesetzes im Bundesbuch. In: Evangelische Theologie. Neue Folge. Kaiser, Gütersloh Jg. 47.1987.
* Klaus Koch: Um das Prinzip der Vergeltung in Religion und Recht des Alten Testaments. Wege der Forschung. Bd 125. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1972, ISBN 3-534-03828-2
* Ludger Schwienhorst-Schonberger: Das Bundesbuch (Ex 20,22?23,33). Studien zu seiner Entstehung und Theologie. De Gruyter, Berlin 1990, ISBN 3-11-012404-1
* Susanne Krahe: Aug' um Auge, Zahn um Zahn? Beispiele biblischer Streitkultur. Echter, Würzburg 2005, ISBN 3-429-02669-5
* Joseph Norden: ?Auge um Auge ? Zahn um Zahn?: Eine vielumstrittene Bibelstelle. Berlin 1926, Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit in Wuppertal (Hrsg.), Trägerverein Begegnungsstätte Alte Synagoge Wuppertal e.V., Wuppertal 2003 (Repr.), ISBN 3-9807118-4-6
Bergpredigt
* James F. Davis: Lex talionis in early Judaism and the exhortation of Jesus in Matthew 5.38?42. Journal for the study of the New Testament. Supplement series. Bd 281. T&T Clark International, London 2005. ISBN 0-567-04150-6
* Susanne Schmid-Grether: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Texte aus der Bergpredigt auf dem jüdischen Hintergrund unter die Lupe genommen. JCFV, Schoresch CH 2002, ISBN 3-952-16226-4
Rechtsgeschichte
* Charles K. B. Barton: Getting even. Revenge as a form of justice. Open Court, Chicago Ill 1999, ISBN 0-8126-9401-5
* William Ian Miller: Eye for an Eye. CUP, Cambridge 2006, ISBN 0-521-85680-9
* Kurt Steinitz: Die sogenannte Kompensation im Reichsstrafgesetzbuch. Paragraphen 199 und 233. Schletter, Breslau 1894, Keip, Frankfurt/M. 1977 (Repr.).
Sonstiges
* Peter Wetzels, Katrin Brettfeld: Auge um Auge, Zahn um Zahn? Migration, Religion und Gewalt junger Menschen, eine empirisch-kriminologische Analyse der Bedeutung persönlicher Religiosität für Gewalterfahrungen, -einstellungen und -handeln muslimischer junger Menschen im Vergleich zu Jugendlichen anderer religiöser Bekenntnisse. LIT-Verlag, Münster 2003, ISBN 3-8258-7192-4
Weblinks
Tora-Exegese
• Göran Larsson: ?Auge für Auge? ? Das Schadensgesetz
• Marcus Cohn: Jüdisches Strafrecht (Artikel im Jüdischen Lexikon von 1930)
• Bernard S. Jackson, Centre for Jewish Studies (University of Manchester): Lex Talionis: Revisiting Daube?s Classic (englisch, PDF)
• Yung Suk Kim: Lex Talionis in Exod 21:22?25: Its origin and context (englisch, PDF)
• Manfred Oeming (Alttestamentliche Theologie und Jüdische Studien, Ruperto Carola Heidelberg): Auge um Auge, Zahn um Zahn (März 2003)
NT-Exegese
• Manfred Schäfer: Gewaltverzicht und Entfeindung
• Thomas Schirrmacher: Darf ein Christ vor Gericht gehen? (2004)
• James Davis: Jesus and the Law of Retaliation (Lex Talionis). Matthew 5:38?42 (Englisch)
• Brigitte Gensch: ?Auge für Auge?, nicht ?Auge um Auge?
Koran-Exegese
• H. Ibrahim Hatip: Rechte von Opfern ? im Islam und in westlichen Rechtssystemen. Eine vergleichende Analyse
• Joachim Harms: Zur Berechtigung zu töten. Deutung von Sure 17,33
• Michael Muhammad Abduh Pfaff (Deutsche Muslim Liga): Wieviel Toleranz können wir ertragen? Vortrag über das koranische Talionsrecht am 27. Mai 2005

