Aufzugsrichtlinie
{|! colspan="2" | Basisdaten
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| Titel: || Richtlinie 95/16/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über Aufzüge
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| Kurztitel: || Aufzugsrichtlinie
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| Rechtsnatur: || EG-Richtlinie
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| Geltungsbereich: || Europäische Union
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| Rechtsmaterie: || ?
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|| Veröffentlichung: || ?
(Aufzugsverordnung (Deutschland)
/'>}
Die europäische Aufzugsrichtlinie regelt die Anforderungen für das Inverkehrbringen von EG-Vertrages für den freien Warenverkehr. Die Aufzugsrichtlinie ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte dies durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die darauf basierende Aufzugsverordnung (12. Verordnung zum GPSG).
Als Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie gelten Aufzüge
* zur Personenbeförderung
* zur Personen und Güterbeförderung
*sofern der Fahrkorb betretbar ist (d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung.
Zur Erfüllung der Mindestanforderungen kann der Hersteller eine harmonisierte Norm anwenden und kann dann davon ausgehen, dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (so genannte Vermutungswirkung). Er kann aber auch andere Spezifikationen anwenden, wenn er nachweist, dass er damit ebenfalls die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.
Die Aufzugsrichtlinie legt nur die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Beschaffungsvorschriften) von Aufzügen fest. Die Betriebsvorschriften für den Betreiber von druckführenden Anlagen (überwachungsbedürftige Anlagen) sind in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt.
Weblinks
• Informationsportal über Anlagensicherheit

