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Aufwendung
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Aufwendung
Als
Aufwendung bezeichnet man im
Zivilrecht eine freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten einschließlich der Eingehung von
Verbindlichkeiten.
Aufwendungen im Interesse eines anderen können eine Ersatzpflicht im Rahmen eines
Auftrags oder einer
Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen (§ 670
BGB).
Aufwendungen entstehen durch Werteverzehr von Gütern oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen dem Markt zur Durchführung seiner Tätigkeit während des laufenden Jahres entnimmt. Aufwendungen führen zu einer Reduzierung der Aktiva oder zu einer Mehrung der Passiva.