Aufrechnung
Aufrechnung (Kompensation) ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht. Die Aufrechnung bewirkt die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie ein sog. Erfüllungssurrogat (das bedeutet in diesem Zusammenhang: Es kommt nicht zum ursprünglichen vorgesehenen Leistungsaustausch, dennoch erlöschen die Ansprüche aus dem Schuldverhältnis, soweit sie sich gegenüberstehen), sowie einseitiges Verfügungsgeschäft (Gestaltungsgeschäft).Deutsches Recht
Die Aufrechnung ist nach deutschem Recht ein Gestaltungsgeschäft. Sie ist in InsO).
Die Voraussetzungen der Aufrechnung ergeben sich im Wesentlichen aus BGB. Beide Forderungen müssen gleichartig sein und im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen denselben Personen stehen. Die Gegenforderung muss fällig sein, die Hauptforderung muss lediglich erfüllbar sein (nicht notwendig bereits fällig). Ferner darf die Aufrechnung nicht durch Gesetz oder vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen sein. So darf z. B. nicht gegen eine Forderung aus unerlaubter_Handlung ( BGB) oder gegen eine Forderung aufgerechnet werden, die nicht gepfändet werden darf ( BGB, vgl. auch Pfändungsschutz).
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung des Aufrechnenden gegenüber dem Gläubiger der Hauptforderung ( BGB) mittels einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärung und hat zur Folge, dass beide Forderungen rückwirkend zu dem Zeitpunkt als erloschen gelten, indem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden ( BGB).
Der Aufrechnungsforderung darf keine Rechtsgeschäft und Prozesshandlung. Soweit über die Aufrechnung entschieden wird, erwächst auch die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung in Rechtskraft ( II VIDEO-NEWS UND ANGEBOTE

