Aufgebotsverfahren
Bei dem Aufgebotsverfahren handelt es sich um eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten. Es dient üblicherweise dazu, Urkunden ungültig erklären zu lassen oder Rechte entfallen zu lassen, wenn in der Aufgebotsfrist (üblicherweise sechs Wochen) keine Anmeldung eines Anspruchs oder eines Rechts erfolgt. Das Aufgebotsverfahren stellt in Deutschland ein eigenständiges zivilprozessuales Verfahren dar und ist in den Paragrafen 946 bis 1024 der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert.Ablauf
Das Aufgebotsverfahren findet in einer Reihe von gesetzlich vorgeschriebenen Fällen auf schriftlichen Antrag statt. Zuständig ist das Amtsgericht (§ 946 Absatz 2 ZPO, § 23 Nr. 2h GVG, § 20 Nr. 2 RPflG).
Das Gericht nimmt dann eine öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots vor. Diese muss durch Anheftung an die Gerichtstafel und Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen. Das Gericht kann weitere Veröffentlichungen (z.B. in Tageszeitungen) anordnen. Inhalt der Veröffentlichung muss mindestens sein:
* die Bezeichnung des Antragstellers
* die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden
* die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt
* die Bestimmung eines Aufgebotstermins.
Das Gericht legt eine Aufgebotsfrist fest, innerhalb derer Betroffene Rechte anmelden müssen. Diese beträgt mindestens 6 Wochen (ZPO § 950).
Nach dem Aufgebotstermin erfolgt ein öffentlicher gerichtlicher Termin. In diesem wird auf Antrag ein so genanntes Ausschlussurteil erlassen. Durch dieses werden Urkunden kraftlos oder Rechte als erloschen oder eingeschränkt erklärt.
Gegen das Ausschlussurteil kann unter Maßgabe des ZPO § 957 eine Anfechtungsklage erhoben werden.
Anwendungsfälle
Ein Aufgebotsverfahren findet nur in den gesetzlich bestimmten Fällen statt. Dies sind u.a.:
* Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden (§§ 799, 808 Absatz 2 Satz 2, 1162, 1192, 1199 BGB, § 72 AktG, Art. 90 WG, Art. 59 ScheckG, §§ 1003 - 1024 ZPO)
* Aufgebot des Vormerkungsberechtigten (§ 887 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, 988 ZPO)
* Aufgebot des Grundstückseigentümers (§ 927 BGB, §§ 977 - 981 ZPO)
* Aufgebot des Schiffseigentümers (§ 6 SchiffsRG, § 981a ZPO)
* Aufgebot des Vorkaufsberechtigten (§ 1104 BGB, § 988 ZPO)
* Aufgebot des Reallastberechtigten (§ 1112 BGB, § 988 ZPO)
* Aufgebot des Hypothekenbriefs, Grundschuldbrief oder Rentenschuldbriefs (§§ 1162, 1192 Absatz 1 BGB, § 136 ZPO)
* Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers (§§ 1170, 1171, 1192 Absatz 1 BGB, §§ 982 - 987 ZPO)
* Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers (§§ 66, 67 SchiffsRG, § 987a ZPO)
* Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger (§§ 1489 Absatz 2, 1970 BGB, § 1001 ZPO)
* Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 - 1974 BGB, § 175 Absatz 1 ZVG, §§ 989 - 1000 ZPO)
* Aufgebot der zur Befriedigung aus dem Zwangsversteigerungserlös Berechtigten (§§ 138, 140 ZVG)
Grundstücksrecht
Durch das Aufgebotsverfahren kann ein Eigentümer eines Grundstücks unter engen Voraussetzungen nach 30 Jahren aus seinem Eigentumsrecht an dem Grundstück ausgeschlossen werden.
Eintragungsgrundlagen:
1. Auflassung § 925 BGB
2. Ausschlussurteil §927 BGB
*Antrag des Besitzers an das Amtsgericht auf Erlass eines Ausschlußurteils nach Zivilprozessordnung (§977 ZPO)
*Es kann dazu ein Notar beauftragt werden.
*Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrages die erforderliche Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen
*Es ist der Nachweis beizubringen, dass der Antragsteller das Grundstück seit dreißig Jahren im Eigenbestz hat (evtl. Bescheinigung durch den Ortbürgermeister).
*Keine Eintragung im Grundbuch erfolgt, die der Zustimmung der Eigentümer bedurfte.
*evtl. Sterbeurkunde beibrigen
• erlässt Aufgebot] zum Zwecke des Eigentümers durch:
*1. Aushang
*2. [[Veröffentlichung im Staatsanzeiger
*3. evtl. Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
Sind diese Bedingungen erfüllt, kann die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch erfolgen. Er wird durch diesen Vorgang vom Besitzer (Besitz) zum Eigentümer (Eigentum).
Erbrecht
Im Erbrecht dient das Aufgebotsverfahren der Feststellung des Umfang der Nachlassverbindlichkeiten (ZPO § 989 ff.). Gläubiger, des Erblassers, die ihre Rechte nicht fristgerecht anmelden, können nach dem Ausschlussurteil nur noch Forderungen aus dem Nachlass, nicht aber aus dem weiteren Vermögen der Erben verlangen. Hierdurch erhalten die Erben die Sicherheit, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht.
Eherecht
Für das bis 1998 rechtlich vorgeschriebene Aufgebot im Eherecht siehe: Aufgebot (Eherecht)
Weblinks
• Onlinetext der Zivilprozeßordnung in HTML oder PDF-Format

