Aufbewahrungspflicht
Unter der Aufbewahrungspflicht wird die Pflicht des Kaufmanns verstanden, Daten, Handelsbriefe und Belege über bestimmte Zeiträume aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen sind im § 257 Absatz 4 Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung geregelt.* 10 Jahre: Bücher, Buchungsbelege, Inventare, Bilanzen, Lageberichte
* 6 Jahre: Handelsbriefe, Geschäftsbriefe, E-Mails und andere digitale Dokumente
Bestimmte Belege müssen in Papierform aufbewahrt werden (z.B. Bilanzen). Orginär elektronisch entstandene Daten und Dokumente müssen aus steuerrechtlichen Gründen auswertbar in elektronischer Form vorgehalten werden.
Siehe auch:
Grundsätze_ordnungsmäßiger_DV-gestützter_Buchführungssysteme
Grundsätze_ordnungsmäßiger_Buchführung
Grundsätze_zum_Datenzugriff_und_zur_Prüfbarkeit_digitaler_Unterlagen
Elektronische Archivierung
Verfahrensdokumentation
Revisionssicherheit
Compliance (BWL)

