Außenbereich
Außenbereich ist ein Begriff im deutschen Bauplanungsrecht. Unter den Außenbereich fallen alle Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen und die auch nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (unbeplanter Innenbereich) gehören. Dabei können größere unbebaute Bereiche im unbeplanten Innenbereich durchaus dem Außenbereich zugehörig sein (?Außenbereich im Innenbereich?). Insofern ist bei der Zulässigkeit eines Vorhabens zuerst die konkrete räumliche Lage zu überprüfen.Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben
Das Bauen im Außenbereich regelt sich nach § 35 BauGB. Dahinter steht die Zielsetzung, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht mehr gebaut werden soll. Da der Außenbereich den weitaus größten Teil des Bundesgebiets ausmacht, besitzt die hierauf bezogene Regelung herausragende Bedeutung.
Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Arten von Vorhaben: privilegierte und sonstige Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Sonstige Vorhaben sind schon dann unzulässig, wenn öffentliche Belange nur beeinträchtigt werden. Der Unterschied zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben liegt in der grundsätzlichen Verschiedenheit ihres Verhältnisses zu den öffentlichen Belangen.
Privilegierte Vorhaben
Die privilegierten Vorhaben sind in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend aufgezählt. Die entsprechenden Einrichtungen gehören nach ihrer Zweckbestimmung und wegen ihrer Auswirkungen auf die Umgebung nicht in den Innenbereich und somit in den Außenbereich. Hierzu zählen Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienende Vorhaben, Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung dienende Vorhaben, Ortsgebundene Betriebe der öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder ortsgebundener gewerblicher Betrieb, Nur im Außenbereich auszuführende Vorhaben, Wind- und Wasserenergieanlagen, Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse und Kernenergieanlagen.
Privilegierten Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und es muss lediglich eine ausreichende Erschließung gesichert sein. Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der Entscheidung über einen Bauantrag kein Ermessen: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist ein Vorhaben zu genehmigen.
Nach der dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung müssen privilegierte Vorhaben zurückgebaut und die Bodenversiegelungen beseitigt werden; von der Rückbauverpflichtung ausgenommen sind nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Kernenergieanlagen.
Sonstige Vorhaben
Ist ein Vorhaben im Außenbereich nicht einem der aufgeführten privilegierten Vorhaben zuzuordnen, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Zu den sonstigen Vorhaben zählen auch die im Baugesetzbuch aufgeführten begünstigten Vorhaben sowie auch die Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung.
Während es sich bei den sonstigen Vorhaben im engeren Sinne im Regelfall um eine Neuansiedlung im Außenbereich handelt, werden bei den begünstigten Vorhaben bestandsorientierte Maßnahmen wie beispielsweise Nutzungsänderungen, Ausbauten oder Ersatzbauten von zuvor zulässigerweise errichteten Gebäuden aufgezählt. Den im Baugesetzbuch aufgeführten begünstigten Vorhaben und den Neubauten im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung dürfen einige der aufgeführten Belange nicht entgegengehalten werden.
Sonstige Vorhaben sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Dabei bedeutet ?nicht beeinträchtigt? jedoch nicht, dass die Belange gar nicht erst berührt sein dürften, anderenfalls wären solche Vorhaben kaum zulässig.
Öffentliche Belange
Die einem Vorhaben im Außenbereich möglicherweise entgegenstehenden Belange werden in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft aufgeführt. Dazu zählen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Hochwasserschutzes u.v.a.m. sowie die Darstellungen des Flächennutzungsplans. Darüber hinaus kann ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich auch unzulässig sein, wenn aufgrund des Umfangs ein Planungserfordernis besteht, also ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss.
Einvernehmen der Gemeinde
Bei einem Bauantrag im Außenbereich ist nach § 36 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Richtet sich die Zulässigkeit in einem einfachen Bebauungsplan nach 35 BauGB, ist das Einvernehmen entsprechend erforderlich. Die Frist für die Erteilung beträgt zwei Monate; nach Ablauf dieser Frist gilt das Einvernehmen als erteilt. Die Zustimmung der Gemeinde darf demnach nur aus den sich konkret ergebenden städtebaulichen Gründen versagt werden, hierbei spielt es keine Rolle, ob das Vorhaben den planerischen Vorstellungen der Gemeinde entspricht oder ob diese andere Planungsmöglichkeiten entwickeln möchte. Die Erteilung des Einvernehmens hindert die Gemeinde aber nicht daran, einen dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplan aufzustellen oder einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern und diesen über eine Veränderungssperre zu sichern.
Verweise
• Innenbereichssatzung
' target='blank'>Literatur
*Ronald Kunze, Hartmut Welters (Hg.): BauGB Neuerungen 2007. Kommentar zu den Neuerungen und Gesetzestext BauGB 2007 einschließlich BauNVO. WEKAMEDIA, Kissing 2007
*Ronald Kunze, Hartmut Welters (Hg.): Das Praxishandbuch der Bauleitplanung. Loseblattsammlung mit laufender Aktualisierung. WEKAMEDIA, Kissing 1997-2007
Weblinks
*[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbaug/__35.html Wortlaut des § 35 BauGB

