Atomgesetz (Schweiz)
Das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie, kurz Atomgesetz (AtG) wurde am gleichen Tag beschlossen wie das bundesdeutsche_Atomgesetz und regelte seit Inkrafttreten am 1. Juli 1960 auch ähnliche Materie.Nachdem mehrere Abschnitte gestrichen und in andere Erlasse ausgelagert wurden, regelte das Atomgesetz bis zur Aufhebung im Kernenergiegesetz im Wesentlichen nur noch die Bewilligungen für nukleartechnische Anlagen.
Gemäss Artikel 4 AtG bedurften zwingend einer Bewilligung des Bundes
*die Erstellung und der Betrieb sowie jede Änderung des Zwecks, der Art und des Umfangs einer Atomanlage;
*Transport, Abgabe und Bezug und jede andere Form des Innehabens von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen;
*die Vermittlung auf schweizerischem Territorium von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen sowie deren Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr;
*die Ausfuhr von in Atomanlagen erzeugter Energie.
Kernenergiegesetz
Das AtG ist vollständig aufgehoben und ersetzt worden durch das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG) / SR 732.1, welches am 1. Februar 2005 in Kraft trat.
Weblinks
[http://asi.web.psi.ch/RaTrans/info/732.1.de.pdf Kernenergiegesetz (KEG)], pdf

