Altersteilzeit
Die Altersteilzeit in Deutschland ist eine Möglichkeit, in den vorzeitigen "Ruhestand" zu gehen ([http://www.ipv.de/bilder/altersteilzeit_grafik.jpg Grafik]).Finanziell gefördert wird die Altersteilzeit von der Agentur für Arbeit, soweit diese im Einzelfall spätestens am 31. Dezember 2009 angetreten wird.
Ursprünglich vom Gesetzgeber gedacht, um älteren Mitarbeitern einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und gleichzeitig Anreize zu schaffen, die freiwerdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen, entwickelte sich in der Praxis die Altersteilzeit bald zum gern genutzten Instrument des Abbaus von Arbeitsplätzen.
Es gibt zwei Hauptarten der Altersteilzeit.
*Die "ursprüngliche" Form ist die kontinuierliche Altersteilzeit. Hierbei kann der Mitarbeiter über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit halbieren.
*Die neuere und fast ausschließlich genutzte Form der Altersteilzeit ist das Blockmodell - hierbei wird die Altersteilzeit in zwei Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten sogenannten Arbeitsphase bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird die Arbeitszeit auf Null reduziert. Über die Gesamtdauer ergibt sich also eine Halbierung, genau wie im ursprünglichen Modell. Insbesondere das Blockmodell gilt in Deutschland als das gängigste Frühverrentungsmodell. Dabei wird die Altersteilzeit aus öffentlichen Mitteln stark subventioniert.
Der Unterschied zu einer "normalen" Teilzeitarbeit ist, dass das Teilzeitentgelt um 20 Prozentpunkte aufgestockt wird. Viele Firmen bieten darüber hinaus höhere Aufstockungen an - die Aufstockung um 20 Prozentpunkte gibt es jedoch aufgrund der gesetzlichen Regelung auf jeden Fall.
Beispiel: Vollzeitentgelt = 1500?
Teilzeitentgelt 50% von 1500? = 750?
Aufstockungsbetrag 20% von 750? = 150?
Bruttoteilzeitentgelt = 900?
Dieser Aufstockungsbetrag ist für den Beschäftigten nach § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz steuerfrei, er unterliegt jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber führt für lediglich 50% des bisherigen Vollzeiteinkommens des Altersteilzeitbeschäftigten die Lohnsteuer ab. Darüber hinaus stockt er die Rentenversicherungsbeiträge für die Altersteilzeitbeschäftigten auf 80% des Beitrags bei Vollzeitbeschäftigung höchstens jedoch auf 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze auf. Der Aufstockungsbetrag bleibt bei der Beitragsberechnung zur Sozialversicherung unberücksichtigt. Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist nur das für die Altersteilzeit fällige Arbeitsentgelt.
In verschiedenen Bereichen gibt es einen höheren Betrag als 70 %, so im öffentlichen Dienst. Dort wird bei Arbeitnehmern aufgrund eines Tarifvertrags, bei Beamten aufgrund beamtenrechtlicher Bestimmungen von 70 % auf 83 % vom bisherigen Nettolohn, aufgestockt.
Das Nettoeinkommen der Altersteilzeitbeschäftigten fallen zwar höher als bei der "normalen" Teilzeit aus, sollten aber in Hinblick auf die persönliche Situation des Beschäftigten vor der Entscheidung zum Eintritt in die Altersteilzeit errechnet werden. Die Rentenansprüche sind etwas niedriger als bei einer Fortsetzung einer Vollzeitbeschäftigung bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter. Vorteil für das Unternehmen: Die Aufstockung wird dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. dass der freigewordene Arbeitsplatz wieder besetzt wird) von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, falls der Mitarbeiter vorzeitig in den Ruhestand geht. Der Rentenbezug ist für schwerbehinderte Menschen ab dem Monat nach Vollendung des 60-ten Lebensjahres und ansonsten abhängig von der jeweiligen Rentenart (siehe Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland). Grundsätzlich sollte hier vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung vom Rentenversicherungsträger eine Modellberechnung angefordert werden. Eine Altersteilzeitvereinbarung ist nur dann zulässig, wenn sie zu einem möglichen Rentenbeginn einer Altersrente endet.
Eine strittige Frage war die Besicherung der einbehaltenen Löhne während der Aufbauphase im Blockmodell. Bis zum 30. Juni 2004 war die rechtliche Grundlage für die Insolvenzsicherung der § 7d Sozialgesetzbuch IV. Seit dem 01. Juli 2004 sind durch die Neuerungen des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) die Anforderungen an eine Insolvenzsicherung konkretisiert worden. Entsprechende Formulierungen wurden in den § 8 a Altersteilzeitgesetz (AtG) aufgenommen.
Bei den von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Altersteilzeit-Beschäftigungsverhältnissen beläuft sich die Subventionierung je Einzelfall auf durchschnittlich mehr als 80.000 Euro über den Zeitraum von sechs Jahren. Die Steuersubventionen für die Altersteilzeit sowie ihre Subventionierung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung belaufen sich nach Schätzungen auf insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro jährlich. Durch diese Subventionierung ist die Altersteilzeit für die Beschäftigten und die Arbeitgeber vergleichsweise attraktiv. Die Kosten der Subventionierung werden dagegen von der Allgemeinheit getragen. In einzelnen Großunternehmen wechseln inzwischen über 50 Prozent der älteren Beschäftigten in die subventionierte Altersteilzeit, bevor sie in die gesetzliche Rente eintreten. Auch im öffentlichen Dienst wird die Altersteilzeit mit steigender Tendenz in Anspruch genommen.
Kritiker sehen in der subventionierten Altersteilzeit eine Privilegierung rentennaher Geburtsjahrgänge, die auf Dauer nicht finanzierbar sei und somit besonders auf Kosten jüngerer Generationen geschehe. Außerdem wird es vielfach als ungerecht angesehen, dass etwa alleinerziehende Mütter die finanziellen Einbußen bei einer Teilzeitbeschäftigung selbst tragen müssen, während ältere Beschäftigte bei einer Halbierung ihrer Arbeitszeit nur vergleichsweise geringe Einkommenseinbußen zu verzeichnen haben.
Weblinks
• Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
• Altersteilzeitverordnung für Beamte des Bundes
• Altersteilzeit-Tarifvertrag öffentlicher Dienst
• Altersteilzeit-Tarifvertrag der Volks- und Raiffeisenbanken
• Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen in der Alterssicherung

