Arzneimittelverschreibungsverordnung
Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arnzneimittelverschreibungsverordnung, AMVV) reguliert in Deutschland, welche Arzneimittel von Apotheken nur auf Vorlage eines durch einen Arzt, Tierarzt oder Zahnarzt ausgestellten Rezeptes abgegeben werden dürfen. Weiter wird der notwendige Inhalt eines Rezeptes bestimmt. Für Betäubungsmittel kommt die schärfere Verordnung_über_das_Verschreiben,_die_Abgabe_und_den_Nachweis_des_Verbleibs_von_Betäubungsmitteln zur Anwendung.Ein Rezept unterliegt keinen Formularvorschriften, kann also auch handschriftlich auf einem Blatt Papier ausgestellt werden. Die vorgeschriebenen Angaben (siehe Rezept) muss es allerdings enthalten.Bis Ende 2005 galt eine Sonderregelung für Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte. Gemäß § 4 der bis dahin gültigen AMVV durften verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Vorlage einer Verschreibung an Ärzte abgegeben werden, wenn sich der Apotheker Gewissheit über die Person des Arztes verschafft hat. Wer sich in einer Apotheke als Arzt durch seinen Arztausweis und dem Personalausweis legitimierte oder bereits als solcher persönlich bekannt war, konnte rezeptpflichtige Medikamente auch ohne formales Rezept erwerben. Da diese Personen jederzeit ein Rezept erstellen können, diente das dem Bürokratieabbau. Durch die Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom 21. Dezember 2005 wurde diese Sonderregelung ersatzlos gestrichen. Mit Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2006 dürfen daher verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Apotheke an den o. g. Personenkreis nur gegen Rezept abgegeben werden (das sich der Arzt, Zahnarzt, Tierarzt in Form eines Privatrezeptes selbstverständlich selbst ausstellen kann; die Anforderungen an eine Verschreibung müssen erfüllt sein).
Mit der Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 27. Juni 2006 wurde § 4 AMVV u. a. wieder insofern geändert, als dass gemäß § 4 Abs. 2 AMVV für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf. In der Begründung zum Verordnungsentwurf wurde angeführt, dass es sachgerecht erscheine, dass es für den Eigenbedarf verschreibender Personen keine Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form bedarf. Diese Verordnung trat am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Weblinks
* http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/amvv/gesamt.pdf

