Europa-Artikel
Bei dem Europa-Artikel handelt es sich um den Artikel 23 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1992 ersetzte er den sogenannten ?Beitrittsartikel?, der nach der Wiedervereinigung gestrichen wurde, gleichzeitig wurden die Präambel und Artikel 146 des Grundgesetzes modifiziert. Der Artikel ebnete den Weg für den Vertrag von Maastricht.Juristische Bedeutung
Vor der Änderung des Artikels 23 Grundgesetz erfolgte die Übertragung von Hoheitsrechten auf die supranationalen Gemeinschaften (EAG, EWG, EGKS) nach Maßgabe des Artikel 24 Grundgesetz. Durch die immer stärker werdende politische Verflechtung der Mitgliedsstaaten und der anwachsenden Kompetenzen der Gemeinschaften, war die völkerrechtliche Ermächtigungsnorm des Art. 24 GG überdehnt. In ihr war lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für eine Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu erblicken. Nicht geregelt wird hingegen in welchen Grenzen, mit welchen Zielen und Grundsätzen dies zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der EG und der neugeschaffenen Europäischen Union, sowie der Rechtsfortbildung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH), war eine dem Artikel 79 Grundgesetz Rechnung tragende Ermächtigungsgrundlage geboten.
So steht das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBL. I 2086) im engem Zusammenhang mit der Ratifikation des Vertrages über die Europäische Union (auch als Vertrag von Maastricht bezeichnet), welcher am 1. November 1993 in Kraft getreten ist.
Wichtigste Normierungen sind:
* Festschreibung des Subsidiaritätsprinzips
* Grundrechtsbindung der EU (Bezugnahme auf den Beschluss vom BVerfG Solange II)
* Angemessene Beteilung und Mitwirkung der Länder (vgl. Artikel 23 Absätze 2, 4, 5 und 6 Grundgesetz)
* Verpflichtung zur Mitwirkung an der Verwirklichung und der Entwicklung der Europäischen Union (Staatszielbestimmung)
Vor der Einfügung des Artikel 23 GG bestand in der Jurisprudenz Uneinigkeit darüber, ob die Übertragung von Hoheitsrechten gemäß dem Artikel 24 GG selbst eine Verfassungsänderung darstellt. Danach bestanden im wesentlichen zwei Ansichten. Die eine Ansicht sah den Artikel 24 GG als abschließend an und lehnte eine Überprüfung anhand von Artikel 79 GG ab. Die andere Ansicht hingegen hielt Artikel 79 GG parallel für anwendbar.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Europäische Union diesem Streit ein Ende bereitet. Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 GG erklärt explizit den Artikel 79 Absatz 2 und 3 GG für anwendbar.
Der Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 GG enthält die für die Hoheitsrechtsübertragung maßgebliche Ermächtigungsgrundlage. Der Bund kann demnach mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Die Übertragung bedeutet mithin nicht, dass die Bundesrepublik dauerhaft und für die Zukunft die Kompetenz der Gesetzgebung an die Europäische Union abtritt. Vielmehr verzichtet die Bundesrepublik auf die Wahrnehmung ihrer Kompetenz und duldet und anerkennt die Wirkung der europäischen Rechtsakte.
Symbolkraft des Artikels
Auch wenn der Artikel auf den ersten Blick recht allgemein gehalten ist, so ist er doch einzigartig in der Geschichte der Bundesrepublik und stellt zum ersten Mal ein klares Bekenntnis zur europäischen Einigung auf Grundgesetzebene dar. In diesem Zusammenhang ist er auch ein deutliches Zeichen an die europäischen Nachbarländer, dass ein wiedervereinigtes Deutschland, sich ganz der friedlichen demokratischen Einigung Europas verschrieben hat. Der Würzburger Völkerrechtler Dieter Blumenwitz (1995) weist jedoch trotz aller Integrationsfreundlichkeit darauf hin, daß ein europäisches Zusammenwachsen jeweils an nationales Recht gekoppelt ist: »Die Bundesrepublik kann nicht an der Entwicklung jeder Europäischen Union mitwirken. Sie kann nur ein Europa mittragen, das hinsichtlich seiner wesentlichen Konstitutionsprinzipien die Homogenität mit der nationalen Verfassungswirklichkeit des Grundgesetzes wahrt.«
Siehe auch
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Weblinks
• Das Grundgesetz im Wortlaut bei bundesregierung.de
• Artikel 23 GG mit Querverweisen und Rechsprechung bei dejure.org
• Artikel 23 GG vor der Wiedervereinigung
• Artikel 79 GG mit Querverweisen und Rechsprechung bei dejure.org
• Bundeszentrale für politische Bildung : Wie europafähig ist der deutsche Föderalismus? (Artikel von Martin Große Hüttmann)

