Artikel 20 GG
Der Artikel 20 des Grundgesetzes_für_die_Bundesrepublik_Deutschland normiert die rechtliche Grundordnung Deutschlands. Inhalt sind Verfassungsgrundsätze und das Widerstandsrecht. Dieser Artikel darf vom Sinngehalt nicht verändert werden (Art. 79 III GG, Ewigkeitsklausel). Der Absatz 4 wurde durch die Notstandsgesetze eingeführt; für ihn gilt die Unabänderlichkeit nach heute allgemeiner Meinung in der Staatsrechtslehre nicht.Wortlaut des Artikel 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht_vom_Volke_aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden_Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht_zum_Widerstand, wenn andere_Abhilfe_nicht_möglich ist.
Erläuterung zu den einzelnen Absätzen
Absatz 1
In Absatz 1 werden die Hauptziele der Bundesrepublik Deutschland festgesetzt, nämlich Demokratie und soziales Denken durch das Sozialstaatspostulat. Letzteres gewährt keine subjektiven_Rechte, sondern ist bloße Staatszielbestimmung. Nur ausnahmsweise gewährt das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG ein Recht auf Sicherung des Existenzminimums. Durch das Wort "Bundesstaat" schließlich wird festgelegt, dass Deutschland föderal aufgebaut ist.
Absatz 2
Das Volk wird als Souverän verstanden, das durch "besondere Organe der Gesetzgebung" (Legislative), also Bundestag, Bundesrat, "der vollziehenden Gewalt" (Exekutive), Regierungen und Verwaltung, und "der Rechtsprechung" (Judikative), also alle Gerichte, vertreten wird. Diese Organe üben repräsentativ für das Volk die Staatsgewalt aus. Das Volk hat auf jeden Fall das Recht, die drei Gewalten durch Wahlen und Abstimmungen zu leiten. Damit folgt die deutsche Bundesverfassung weitgehend dem Prinzip der mittelbaren Demokratie, ist allerdings offen für Volksabstimmungen. Daher sind die in Bezug auf direkte_Demokratie oft weiter gehenden Landesverfassungen grundgesetzkonform.
= Staatsgewalt
=Im Absatz 2 wird das Volk als konstitutiver Begründer der Staatsgewalt definiert. Damit wird festgehalten, dass es keine Gewalt mehr geben darf, die nicht vom Volk begründet ist. Der Verfassungssatz heißt nicht ?Die Staatsgewalt geht vom Volke aus?, sondern ?Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus?.
Absatz 3
Dieser Absatz enthält ? neben einer Bekräftigung des Gewaltenteilungsprinzips durch die gesonderte Nennung der drei Teilgewalten ? die Grundsätze des Vorrangs_der_Verfassung und des Vorrangs_des_Gesetzes: Der Gesetzgeber muss sich an die Verfassung, Verwaltung und Gerichte müssen sich außerdem an formelle (Parlaments-)Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und Gewohnheitsrecht halten. Vielfach wird auch der Grundsatz des Vorbehalts_des_Gesetzes hier verortet, dies ist jedoch umstritten.
Art. 20 Abs. 3 GG bildet somit die wichtigste normative Grundlage für das Rechtsstaatsprinzip, auch wenn es hier nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Absatz 4
Das Widerstandsrecht ist mit der Einführung der Notstandsgesetzgebung in das Grundgesetz 1968 eingeführt worden. Der Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die Grundfesten der Bundesrepublik Deutschland zu zerstören, ist somit rechtlich abgesichert, und zwar noch bevor die Ordnung gefährdet worden ist; schon die Vorbereitungen zu einem solchen Umsturz dürfen bekämpft werden. Deutsche, also Ausländer eindeutig ausgenommen, dürfen dieses Recht aber nur als Ultima ratio nutzen; vorher müssen alle_anderen_Mittel ausgeschöpft sein. Nach Meinung einiger Staatsrechtler haben die Widerständler auch das Recht, Anschläge und Morde (z. B. Tyrannenmord) zu begehen, um die grundgesetzliche Ordnung wiederherzustellen.
Auswirkungen auf die Grundrechte
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes können staatliche Akte, die gegen die in Art. 20 GG niedergelegten Prinzipien verstoßen, das Grundrecht_auf_freie_Entfaltung_der_Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen. Jeder Bürger bekommt so die Möglichkeit, sich mittels einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Missachtung der Verfassungsgrundsätze zu wehren. Rechtlich begründet wird dies damit, dass das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht durch einen Staatsakt eingeschränkt werden darf, der nicht mit den Verfassungsgrundsätzen in Einklang steht.

