Artikel 1 GG
Der Artikel 1 des deutschen_Grundgesetzes garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde sowie die Bindung der staatlichen Gewalt an die weiteren Grundrechte (Artikel 1 bis 19) der bundesdeutschen Verfassung. Ebenso wie Artikel 20 GG darf auch Artikel 1 unter dem Schutz der in Artikel 79 formulierten Ewigkeitsklausel unter keinen Umständen vom Gesetzgeber abgeschafft oder verändert werden.
Wortlaut des Artikel 1 GG
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Siehe auch
• Menschenwürde
*Frieden
*Gewaltenteilung
' target='blank'>Weblinks
[http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/grundgesetz/index.html Grundgesetz auf der Website des Deutschen Bundestages
Literatur
* Hermann von Mangoldt u.a.: Grundgesetz (GG) 1. Präambel, Artikel 1?19. Verlag Franz Vahlen. 5. Auflage, 2005. ISBN 3800631873.

