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Armenrecht
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Armenrecht
Die Bestimmungen zum
Armenrecht in der deutschen
Zivilprozessordnung (ZPO) wurden zum
1. Januar 1981 durch das Recht der
Prozesskostenhilfe ersetzt.
Wie letzteres ermöglichte das Armenrecht bei Nachweis der Bedürftigkeit (damals durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Wohngemeinde,
Armutszeugnis genannt) und bei Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht das vorläufig kostenlose Führen eines Zivilprozesses, d.h. Gerichts- und Anwaltskosten wurden vom Staat vorgeschossen.