Arglistige Täuschung
Arglistige Täuschung ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen_Recht. Eine arglistige Täuschung ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er nicht so abgegeben hätte, wenn er die Täuschung durchschaut hätte.
Eine Regelung der Rechtsfolgen einer arglistigen Täuschung findet sich im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen_Gesetzbuchs (BGB), § 123.
Nach dem BGB sind abgegebene Willenserklärungen (z. B. Vertragsabschluss) grundsätzlich gültig, egal, unter welchen Bedingungen die Abgabe der Erklärung erfolgte.
Doch gibt es in den §§ 119 ff. BGB Tatbestände, nach welchen die abgegebene Erklärung durch Anfechtung nachträglich wieder ungültig gemacht werden kann. Einen solchen Ausnahmetatbestand enthält § 123 BGB: Danach kann jemand, der von einer anderen Person bedroht oder arglistig getäuscht wurde, die abgegebene Willenserklärung innerhalb der in § 124 BGB geregelten Frist (ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung, spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung) anfechten. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 BGB). Der Getäuschte ist allerdings nicht dazu verpflichtet. Wenn ihm das Rechtsgeschäft trotz der Täuschung genehm ist, kann er weiter an seiner Erklärung festhalten. Bestätigt er das anfechtbare Rechtsgeschäft, bringt er also in Kenntnis der Anfechtbarkeit zum Ausdruck, dass er daran festhalten will, ist eine spätere Anfechtung ausgeschlossen (§ 144 BGB).

