Arglisteinrede
Arglisteinrede nach § 853 BGB
Die Regelung des § 853 ist zwar kurz, jedoch relativ schwer zugänglich. Ausgangslage ist die, dass jemand durch eine von ihm bzw. von seinem Vertreter begangene unerlaubte Handlung (Schädiger) gegen den Verletzten eine Forderung erlangt - z.B. einen Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag.
Als unerlaubte Handlung kommt dann vor allem eine Täuschung des Verletzten durch den Schädiger als eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i.S.d. § 826 BGB in Betracht. Der Verletzte hat dann gem. § 826 BGB wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Und eben ein solcher Schadensersatzanspruch ist gemeint, wenn im § 853 BGB von einem "Anspruch auf Aufhebung der Forderung" gesprochen wird. Also Schadensersatzanspruch = Anspruch auf Aufhebung der Forderung. Zu beachten ist dabei, dass der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern kann, wenn sein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. §§ 194, 195 BGB 3 Jahre) verjährt ist. Er muss allerdings das seinerseits aus dem Vertragsverhältnis Erlangte - z.B. die Kaufsache - herausgeben, um nicht selbst arglistig zu handeln.

