Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung; Krankschreibung) ist die Bestätigung eines Arztes oder Zahnarztes über eine festgestellte Erkrankung des namentlich genannten Patienten, die den Kranken am Erbringen der Arbeitsleistung hindert. Die Bescheinigung über das Unvermögen zur Arbeit (Arbeitsunfähigkeit) muss dem Arbeitgeber gewöhnlich spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorliegen, kann jedoch vom ihm auch schon vorher (unter Umständen bereits am ersten Tag) verlangt werden ( privaten_Krankenversicherung_(PKV) ist.Patient ist Mitglied der GKV
Mitglieder der GKV erhalten ein dreiteiliges, selbstdurchschreibendes Formular (DIN A5 - hoch).
Es handelt sich hierbei um das Muster 1 der KV.
# Seite - für die Krankenkasse (das Original)
# Seite (gelb - deshalb die umgangssprachliche Bezeichnung: "gelber Schein" oder "Option gelb") - Durchschlag für den Arbeitgeber (hat nur die obere Hälfte - DIN A6 quer - ohne Krankheitsbezeichnung)
# Seite (weiß) - Durchschlag für den ausstellenden Arzt oder Zahnarzt (für die Krankenakte).
Auf der ersten und dritten Seite ist neben der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, den Daten der Krankenversicherungskarte (KVK-Kopf) des Erkrankten und dem Namen des attestierenden Arztes auch die nach dem ICD-10 verschlüsselte Diagnose vermerkt (nicht jedoch bei AU-Bescheinigungen vom Zahnarzt), wegen welcher Arbeitsunfähigkeit besteht.
Auf der zweiten Seite (für den Arbeitgeber) fehlen aus Gründen des Datenschutzes die medizinische Indikation.
Die Krankenkasse benötigt die medizinischen Daten, um die Dauer des Anspruches auf Entgeltfortzahlung zu prüfen und ggfs. den Anspruch auf Krankengeld festzustellen.
Patient ist Mitglied der PKV
Hier sind zwei verschiedene Formulare möglich: Zum Einen das vorgenannte Formular und zum Anderen eine Bescheinigung in einfacher - freitextlicher - Ausfertigung.Siehe auch: Attest , Entgeltfortzahlung, Auslandskrankenschein
Weblinks
• Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien
• Text des Entgeltfortzahlungsgesetzes
• Info im Ärzteblatt zu den Anzeige- und Nachweispflichten
• Hinweise zur Strafbarkeit falscher AUs

