Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dienen der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten. Jeder Arbeitgeber ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet (Arbeitsschutzgesetz). Dazu gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, die aus der detaillierten Beurteilung_der_Arbeitsbedingungen fachliche Empfehlungen herleitet - zum Beispiel die Notwendigkeit von Vorsorgeuntersuchungen.
Gesetze und Vorschriften
*Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei einer Belastung durch Gefahrstoffe sind in der Gefahrstoffverordnung geregelt.
*Bei einem möglicherweise gefährlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen schreibt die Biostoffverordnung entsprechende Vorsorgeuntersuchungen vor. Im Bereich der Gentechnik gilt entsprechend die Gentechnik-Sicherheitsverordnung.
*Der Verhütung lärmbedingter Erkrankungen, insbesondere der Lärmschwerhörigkeit, sowie Erkrankungen durch Ganzkörper- oder Hand-Arm-Schwingungen gelten die Regelungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
*Einige Vorsorgeuntersuchungen sind durch Vorschriften der Berufsgenossenschaften und anderer Träger der gesetzlichen_Unfallversicherung geregelt.
*Für Vorsorgeuntersuchungen bei einer Belastung durch ionisierende Strahlen gelten die Bestimmungen der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung.
Pflicht-, Angebots- und Eignungsuntersuchungen
*Für eine Reihe von arbeitsbedingten Belastungen gibt es Pflichtuntersuchungen: Der Arbeitgeber hat bei diesen Tätigkeiten Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Ohne das Vorliegen eines unbedenklichen Untersuchungsergebnisses darf er den Arbeitnehmer nicht an einem Arbeitsplatz beschäftigen, an dem dieser einschlägig belastet ist (z. B. durch Gefahrstoffe).
*Für andere Tätigkeiten schreiben insbesondere die Gefahrstoffverordnung und die Biostoffverordnung vor, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen anbieten muss. Für die Mitarbeiter ist die Teilnahme jedoch freiwillig, und die ärztliche Bescheinigung ist auch nicht Voraussetzung für die Tätigkeit ("Angebotsuntersuchungen").
*Darüber hinaus muss gem. Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten die Möglichkeit geboten werden, sich auf eigenen Wunsch im Hinblick auf eine gesundheitliche Belastung bei der Arbeit fachärztlich untersuchen zu lassen - unabhängig davon, ob es hierfür eine spezielle Vorschrift gibt oder nicht: Hier spricht man üblicherweise von allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
*Neben den Untersuchungen zur Vorbeugung bzw. Früherkennung von Gesundheitsstörungen gibt es auch solche, bei denen die Eignung für bestimmte Tätigkeiten festgestellt wird. So soll auch eine Gefährdung von Arbeitskollegen, Dritten oder von wesentlichen Sachgütern minimiert werden - zum Beispiel bei Fahr- oder Steuertätigkeiten.
Untersuchungs-Grundsätze
Die Träger der gesetzlichen_Unfallversicherung, insbesondere die gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGen), haben im Lauf der Jahre eine Reihe von Empfehlungen formuliert, die Mindeststandards für spezielle Untersuchungen formulieren und den jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft wiedergeben sollen. Die Festlegung des Untersuchungsumfangs bleibt stets Sache des Arztes, von dem deshalb eine besondere fachliche Qualifikation verlangt wird. Diese Empfehlungen werden unter dem Titel Berufgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veröffentlicht. In dieser Publikation werden sie mit dem Buchstaben "G" und einer fortlaufenden Nummer bezeichnet, zum Teil tragen sie andere Bezeichnungen (z. B. "H" bei der Landwirtschafts-BG oder "GUV-V" bei den Gemeindeunfallversicherungen). Umgangssprachlich werden sie oft "G-Grundsätze" genannt.
Qualitätsanforderungen
Die meisten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen muss der Arbeitgeber von fachlich besonders qualifizierten Ärzten durchführen lassen, das heißt von Fachärzten für Arbeitsmedizin oder anderweitig hinreichend ausgebildeten Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Untersuchungen, die ausschließlich durch BG-Recht geregelt sind, dürfen auch andere, von der BG ermächtigte Ärzte durchführen.
Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e. V. hat Leitlinien herausgegeben, die gute Anhaltspunkte für sachgerechtes, am aktuellen Wissensstand orientiertes arbeitsmedizinisches Handeln bieten.
Auswahlkriterien
Die Entscheidung, welche Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt oder zumindest den Beschäftigten angeboten werden müssen, setzt stets eine sorgfältige, professionelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen (sogenannte Gefährdungsbeurteilung) voraus. Eine erste Orientierung bieten die von den Berufsgenossenschaften herausgegebenen Auswahlkriterien für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504-0 -Allgemeiner Teil-) sowie die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge (BGI 504-xx).
Die persönliche Kenntnis der Arbeitsplätze und Abläufe ist für den untersuchenden Arzt unerlässlich. Aus diesem Grund soll der Arbeitgeber vorrangig den gemäß ASiG bestellten Betriebsarzt mit den Vorsorgeuntersuchungen beauftragen.
Generelle Untersuchungsregeln
Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
#die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,
#die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,
#die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,
#die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
#die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, soweit anerkannte Verfahren und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind.
Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist
#der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
#der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
#dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und
#dem Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung des Untersuchungsergebnisses auszuhändigen
a) wenn es sich um eine "Pflichtuntersuchungen" (vgl. GefStoffV) handelt oder
b) wenn dies vorab betrieblich so vereinbart wurde (z. B. bei Eignungsuntersuchungen für Fahrtätigkeiten oder Atemschutzträger)
Ärztliche Schweigepflicht
Wie bei jeder ärztlichen Untersuchung unterliegen sämtliche Befunde und Informationen der ärztlichen Schweigepflicht. Die Ergebnismitteilung an den Arbeitgeber hat sich auf die Aussage zu beschränken, ob gesundheitliche Bedenken vorliegen (evtl. befristet) oder nicht, oder ob bestimmte Auflagen bei der Tätigkeit zu beachten sind.
Untersagt der Untersuchte die Weitergabe dieser ärztlichen Bescheinigung, so muss sich der Arzt auf die Mitteilung an den Unternehmer beschränken, dass die Untersuchung stattgefunden hat.
Ist (bei_Eignungsuntersuchungen) der Schutz von Arbeitskollegen oder Dritten bzw. von wesentlichen Sachgütern zu berücksichtigen, so hat der Arzt eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Er ist offenbarungsbefugt, wenn dem zu schützenden Rechtsgut der höhere Rang einzuräumen ist.
Geht es um Gesundheitsaspekte des Untersuchten selbst, so geht das Selbstbestimmungsrecht bei noch vertretbarem Gesundheitsrisiko des Untersuchten so weit, dass er sich nicht gegen seinen Willen vor Schaden zu bewahren lassen braucht, vorausgesetzt, er ist zuvor hinreichend über die möglichen Folgen einer unveränderten Fortsetzung der Tätigkeit belehrt worden.
Die Untersuchungen
Literatur
*HVBG, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Hrsg.), Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. 3. Aufl., Stuttgart: Gentner 2004. ISBN 3-87247-635-1
*Seidel H., Bittighofer P.M., Glatzel M. und Bernd Bauer, Checkliste XXL. Arbeitsmedizin und Betriebsmedizin, mit CD-ROM. 2. Aufl., Stuttgart: Thieme 2002. ISBN 3-13-103412-2
Siehe auch
• Biostoffverordnung
*Arbeitsmedizin
*Betriebsarzt
*Arbeitsschutz
*Berufskrankheiten
Weblinks
*[http://www.lvbg.de/lv/pages/aufgabe/med/vorsorge/index.html' target='blank'>Berufgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
• Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) - Rechtsgrundlagen - Vorschriften - Empfehlungen - Guter Rat
• Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (nach Vorsorgeuntersuchungen suchen)
• Suche nach arbeitsmedizinisch fachkundigen Ärzten (Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V.)
• Suche nach ermächtigten Ärzten für die BG-Grundsätze 20, 21, 22, 25, 26, 30, 31.2, 35, 37 und 41 (Übergangsbestimmungen bis Ende 2006)

