Ansparabschreibung
Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes gem. § 7g Einkommensteuergesetz eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Unternehmer voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Diese Rücklage wird als Ansparabschreibung bezeichnet. Seit dem 1. Januar 2001 darf die Ansparrücklage maximal 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Insgesamt ist die Rücklagenbildung auf 154.000 Euro für jeden Betrieb des Steuerpflichtigen beschränkt. Existenzgründer können bis zu 307.000 Euro in Anspruch nehmen.Bei Bildung der Ansparrücklage kann in der Steuererklärung folgende Angaben gemacht werden:
*Art, Höhe, Zeitpunkt und
*Ort der Investition.
Es ist jedoch ausreichend, wenn die Angaben sich aus den Buchhaltungsunterlagen ergeben (z. B. handschriftliche Aufstellung, Erläuterungen zum Jahresabschluss etc.)
*Weiterhin ist erforderlich, dass die Bildung der Rücklage sich für jedes einzelne Wirtschaftsgut aus der Buchführung ergeben muss. Einen Nachweis der tatsächlich bestehenden Investitionsabsicht verlangt der Gesetzgeber nicht.
Sobald für das Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen.
Wird die Investition nicht vorgenommen, ist die Ansparrücklage spätestens am Ende des zweiten, auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen (für Existenzgründer gilt eine verlängerte Frist, bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs muss das Gut angeschafft oder hergestellt worden sein). In diesem Fall ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen.
Betragen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten weniger als geplant, so ist der Gewinn ebenfalls um 6 vom Hundert der Differenz der gebildeten Ansparabschreibung zu erhöhen.
Hat ein Unternehmen eine Ansparabschreibung gebildet und wird diese Gesellschaft in ein anderes Unternehmen eingebracht, dann ist in der Regel die Rücklage aufzulösen. (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 15. Mai 2003; vgl. demgegenüber die Tarifbegünstigung bei Einbringung durch natürliche Personen gem. BFH-Urteil vom 10.11.2004 (XI R 69/03) BStBl. 2005 II S. 596)
Zu beachten ist, dass die bei Bildung der Ansparrücklage genannten Wirtschaftsgüter (z. B. Anschaffung eines Pkw) später auch wie geplant angeschafft oder hergestellt werden müssen. Ist zum Beispiel für die Anschaffung eines Pkw eine Ansparrücklage gebildet worden, darf hierfür später kein Lkw angeschafft werden. Zumindest müssen die Wirtschaftsgüter funktionsidentisch sein. Statt der geplanten Anschaffung eines Mercedes darf somit ein BMW angeschafft werden, weil beide Wirtschaftsgüter funktionsidentisch sind.
In der Praxis hat die Ansparabschreibung dazu geführt, dass insbesondes finanziell schwache Unternehmen sich durch Bildung von solchen Rücklagen "Steuerstundungen" erschlichen haben. Die Planung einer Anschaffung wurde dem Finanzamt vorgetäuscht. Das geht gut, wenn im Zeitpunkt der Auflösung der Rücklage genügend Liquidität vorhanden ist. Fehlt diese, droht die Vollstreckung der aufgelaufenen Steuern. Die Bildung einer Folge-Ansparabschreibung im Auflösungsjahr kann zu einer weiteren Steuerstundung führen. Es ist aber damit zu rechnen, dass diese "Blase" irgendwann platzt und das Unternehmen insolvent ist. Deshalb ist es ratsam, sich vor Bildung einer Ansparabschreibung in Hinblick auf den Stundungeffekt steuerlich beraten zu lassen.

