Anschlussnutzungsvertrag
Der Anschlussnutzungsvertrag ist in der Elektrizitätswirtschaft ein Vertrag zwischen dem Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.Der Anschlussnutzer ist der Kunde, der den Anschluss zur Entnahme der elektrischen Energie nutzt. Anschlussnutzer ist z. B. der Mieter eines Objektes, er muss nicht gleichzeitig der Eigentümer (Anschlussnehmer) sein. Der Anschlussnehmer schließt mit dem Netzbetreiber zusätzlich einen Netzanschlussvertrag ab.
Der Anschlussnutzungsvertrag beinhaltet u.a. die Anschrift der Anschlussstelle, die Spannungsebene, die Zählpunktbezeichnung und die Netzanschlusskapazität. Er regelt die Haftung bei Störung und Unterbrechung, die Grundstücksbenutzung, die Art der Messung und Zählung sowie die Lieferung von Aushilfsenergie, wenn der Anschlussnutzer keinen Stromliefervertrag mit einem Stromhändler hat. Für Kunden, die in Niederspannung angeschlossen sind (d. h. alle Haushalts- und Kleingewerbekunden) sind die Anschlussnutzungsbedingungen in der Niederspannungsanschlussverordnung vom 8. November 2006 einheitlich gesetzlich geregelt. Einen Anschlussnutzungsvertrag müssen diese Kunden nicht abschließen, sie müssen sich lediglich bei Einzug beim Netzbetreiber melden.
Der Anschlussnutzungsvertrag regelt nicht die Belieferung des Kunden mit Strom, es fallen hierfür auch keine Entgelte an. Zur Belieferung mit Strom schließt der Kunde einen Stromliefervertrag mit einem Stromhändler (Lieferant) ab.
Siehe auch
Netzanschlussvertrag, Netznutzungsvertrag

