Anreizregulierung
Die Anreizregulierung regelt ab Januar 2009 die Netzentgelte für Strom und Gas und soll zu mehr Wettbewerb und zu sinkenden Energiepreisen für Verbraucher führen. Auch neue Strom- und Gasanbieter und die erneuerbaren_Energien sollen davon profitieren.Prinzip der Anreizregulierung
Die Anreizregulierung ist ein behördliches Regulierungsinstrument um Kostensenkungen bei den Entgelten für Strom- und Gasnetze durchzusetzen. Den rund 1.600 Netzbetreibern in Deutschland werden dazu Obergrenzen für ihre Erlöse vorgegeben. Ein bundesweiter Effizienzvergleich ermittelt die Obergrenze. Alle Netzbetreiber müssen sich dann am effizientesten Betreiber messen. Weniger effiziente Unternehmen haben wenige Jahre Zeit, um die von der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde ermittelte Ineffizienz abzubauen. Zusätzlich muss die Netzbranche insgesamt die Effizienz (sektoraler Produktivitätsfaktor) jährlich um 1,5 Prozent steigern.
Reine Kostensenkungsinstumente können zu Qualitäts- und Stabilitätsverlusten im Netz führen. Zur Sicherstellung von nötigen Netzinvestitionen sind deshalb bestimmte Regelungen vorgesehen (Investitionspauschalen und Ausnahmegenehmigungen). Eine zusätzliche Qualitätsregelung ermöglicht der Regulierungsbehörde je nach ermittelter Netzqualität Zu- oder Abschläge auf die Netzerlöse einzelner Unternehmen. Kleine Netzbetreiber können an einem vereinfachten Verfahren teilnehmen.
Hintergrund
Laut statistischem_Bundesamt sind die Energiekosten für Verbraucher seit dem Jahr 2000 um über 30 Prozent gestiegen. Im Jahr 2005 haben Privathaushalte 6,3 Milliarden Euro mehr für Energie ausgeben müssen als noch im Jahr davor. Die Netzkosten machen beim Strom rund ein Drittel und beim Gas etwa ein Viertel an der Energierechnung aus. Die Netzbetreiber haben aber allein im Jahr 2006 rund 21 Milliarden Euro Netzgebühren eingenommen, jedoch nur rund ein Zehntel dieser Summe wieder in die Netze reinvestiert. Das wird als Indiz für fehlenden Wettbewerb auf dem Energiemarkt und überhöhte Netzgebühren gewertet.
Die Strom- und Gasnetze sind in der Hand weniger großer Energiekonzerne. Die Übertragungsnetze (380-Kilovolt-Ebene) sind ausschließlich im Besitz der vier großen Konzerne Eon, RWE, Vattenfall und EnBW. Gleichzeitig verfügen sie über 80 Prozent der Kraftwerksleistung. Der Vorwurf: Ihre monopolartige Stellung führe zu überhöhen Gebühren für die Durchleitung von Gas und Strom sowie zur Behinderung des Wettbewerbs und der Einspeisung erneuerbarer Energien; die Netze seien nicht effizient. Kleine Stadtwerke, die oft am Ende der Kette stehen und regionale Netze betreiben, hätten in dieser Situation das Nachsehen. Die Strom- und Gasnetze in Deutschland sollen deshalb durch die Bundesnetzagentur notwendigerweise straffer reguliert werden. Kritiker versprechen sich allerdings nur geringe Effekte von der Anreizregulierung.
Kritik von Stadtwerken und Gewerkschaften
Kritiker wenden ein, dass die Anreizregulierung für große Netzbetreiber (Konzerne) leichter zu erfüllen sei, als von kleinen Stadtwerken. Allein die aufwändige Erhebung der nötigen Daten erfordere vergleichsweise hohe Kosten für zusätzliches Personal und Wirtschaftsprüfer. Effizienzgewinne seien bei den Kosten trotz hoher Qualität nur begrenzt erreichbar. In der Folge befürchten zahlreiche kleinere Stadtwerke Gewinneinbrüche und Entlassungen beim Personal, wenn sie zu übermäßigen Einsparungen im Netzbetrieb gezwungen werden.Eine Quersubventionierung kommunaler Aufgaben, wie Busverkehre oder Kindergärten durch die Gewinnen aus dem Netzbetrieb würden unmöglich. Notorisch klamme Kommunen befürchten deshalb, dass die Anreizregulierung zum weiteren Niedergang kommunaler Daseinsvorsorge führt.
Die Gewerkschaften befürchten tausende Entlassungen. Die Einbeziehung der Lohnkosten in die Effizienzbewertung sei ein Eingriff in die Tarifautonomie, da Stadtwerke mittels der Anreizregulierung zu Kostensenkungen beim Lohn gezwungen würden.
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Eine Regulierungsperiode dauert 4 Jahre. Die Erlösobergrenze eines Unternehmens, also das, was ein Betreiber mit den Netzen höchstens verdienen darf, wird jährlich ermittelt, gilt aber gemittelt für die gesamt Periode. Ergeben sich unvorhergesehene Änderungen, kann eine Anpassung beantragt werden, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Auch die Regulierungsbehörde kann Anpassungen nach Qualitätskriterien vornehmen.
Die Erlösobergrenze wird bei den Unternehmen durch eine Kostenprüfung ermittelt. Die Daten müssen von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt sein. Die Differenz zwischen Erlösobergrenze und tatsächlichen Erlös wird von der Bundesnetzagentur jährlich auf einem Regulierungskonto eingetragen. Übersteigen die tatsächlichen Erlöse die Obergrenze um zehn Prozent bei Gas und um fünf Prozent bei Strom, müssen Anpassungen vorgenommen werden.
Ändert sich die Versorgungsaufgabe eines Netzbetreibers können jährlich Anpassungen vorgenommen werden. Faktoren sind hier: Fläche des Versorgungsgebiets, Anzahl der Anschluss- bzw. Ausspeisepunkte, Jahreshöchstlast, Sonstige von der Regulierungsbehörde festgelegte Parameter.
Wichtig für die Bewertung der Netzkosten sind so genannte dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile. Das sind u.a.: gesetzliche Vorgaben, Konzessionsabgaben, Betriebssteuern, Vorgelagerte Netzebenen, bestimmte Investitionen, Mehrkosten für den Betrieb von Erdkabeln, Betriebliche und tarifliche Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen (soweit bis zum 31.12.2006 entstanden und im Netzentgeltgenehmigungsverfahren der BNetzA anerkannt), Betriebsratstätigkeit (im Falle der gesetzlichen Kostenerstattungpflicht durch den Netzbetreiber), Verfahrensregelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen.
Der Effizienzvergleich, den die Bundesnetzagentur jährlich durchführt, ergibt sich aus den Gesamtkosten des Netzbetriebs nach Abzug der nicht beeinflussbaren Kostenanteile. Dieser Effizienzwert wird in Prozent angegeben und darf 50 Prozent nicht unterschreiten. Beim Effizienzvergleich werden verschiedene gegebene Unterschiede bei den einzelnen Netzbetreibern berücksichtigt: Versorgungsaufgabe (siehe oben), Geografische, geologische und topografische Merkmale, Leitungslänge.
Die Bundesnetzagentur kann bezüglich der Netzqualität Zu- oder Abschläge vornehmen. Maßgabe hierbei ist die unterbrechungsfreie und stabile Strom- und Gaslieferung.
Investitionsbutgets der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen von der Regulierungsbehörde anerkannt werden, sofern sie zur Netzstabilität, für die Einbindung in das nationale oder internationale Netz, für einen bedarfsgerechten (§ 11 EnWG) Ausbau, im Rahmen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) und des Ausbaus der Offshore-Windenergie (einschl. Erdkabel)
erforderlich sind.
Auf Verlangen eines Verteilnetzbetreibers (VNB) kann zu Beginn (2009) ein pauschalisierter Investitionszuschlag gewährt werden. Dieser darf höchsten ein Prozent der Kapitalkosten ausmachen. Die Möglichkeit eines pauschalisierten Investitionszuschlag existiert nur für die erste Regulierungsperiode (bis einschl. 2012).
Netzbetreiber mit weniger als 20.000 Strom- und Gaskunden (und weniger als 10.000 Gaskunden) können an einem vereinfachten Verfahren zur Ermittlung des Effizienzvergleichs teilnehmen. Für diese wird dann ein gemittelter Effizienzwert angenommen.
Im Falle von Streitigkeiten bezüglich des ermittelten Effizienzwertes ist der Netzbetreiber in der Nachweispflicht. Festgestellte Ineffizienzen müssen innerhalb von einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Frist, spätestens aber nach acht Jahren beseitigt werden.
Sind alle Daten ermittelt, wird die Erlösobergrenze in das Netzentgelt umgesetzt.
Weblinks
• BMWI
• Bundesnetzagentur

