Anrechnungszeit
Als Anrechnungszeit (AZ) bezeichnet eine Zeitspanne, die für verschiedene Berechnungen von Berechtigungen herangezogen werden kann. In Deutschland wird sie unter anderem zur Rentenberechnung, in Österreich zur Pensionsberechnung herangezogen, aber auch für Arbeitslosenversicherung und andere.Für die Rentenberechnung in Deutschland wird diese im § 58 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt.
Anrechnungszeiten können für folgende Tatsachen anerkannt werden:
*Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) siehe_§58_Abs.1_Nr._1_SGB_VI
*Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr siehe_§58_Abs._1_Nr._1a_SGB_VI
*Schwangerschaft/Mutterschutz siehe_§58_Abs._1_Nr._2_SGB_VI
*Arbeitslosigkeit siehe_§58_Abs._1_Nr._3_SGB_VI
*Ausbildungssuche siehe_§58_Abs._1_Nr._3a_SGB_VI
*Schulbesuch siehe_§58_Abs._1_Nr._4_SGB_VI
*Rentenbezug siehe_§58_Abs._1_Nr._5_SGB_VI
Es bestehen noch Übergangsregelungen und Altfälle für die noch für weitere Tatbestände Anrechnungszeiten anerkannt werden können, diese sind jedoch in der Praxis nicht mehr relevant.
Die Rentenversicherungsträger, das sind die Regionalträger_der_Deutsche_nRentenversicherung ehem. LVAen, die Deutsche Rentenversicherung Bund ehem. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ehem. Bundesknappschaft, Bahnkasse & Seekasse (Fusion zum 1. Oktober 2005) entscheiden über die Anerkennung einer Anrechnungszeit durch einen Verwaltungsakt d.h. durch einen Bescheid. Anrechnungszeiten werden in der Regel von der Krankenkasse (bei Arbeitsunfähigkeit, Schulbesuch und Schwangerschaft) oder von der Agentur für Arbeit dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Sollte es sich um andere Anrechnungszeittatbestände handeln oder ist die Meldung nicht durchgeführt worden, sind die Tatsachen die zu einer Anerkennung der Anrechnungszeit führen in der Regel nachzuweisen.
Eine Anrechnungszeit kann nicht anerkannt werden, wenn wegen des gleichen Tatbestands Sozialleistungen gezahlt werden. Dies ist vor allem bei Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitslosigkeit ein häufiger Ausschlußgrund.
Anrechnungszeiten können, obwohl der Tatbestand erfüllt ist, nicht anrechenbar sein. Dies ist der Fall wenn bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit keine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit unterbrochen wird (Ausnahme: Der Tatbestand wird zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr zurückgelegt).
Anrechnungszeiten können sich über die Gesamtleistungsbewertung rentensteigernd auswirken oder werden selbst bewertet. Zudem kann die Anwartschaft für eine Erwerbsminderungsrente erhalten bleiben.
Bei der Rentenberechnung werden die Anrechnungszeiten sehr unterschiedlich bewertet.
Für die Rentenberechnung ist zwischen Schul-und Hochschulausbildungen und einem Fachschulbesuch zu unterscheiden.
Schulbesuch, Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschutz können auch anrechenbar sein, wenn Sie im Ausland zurückgelegt wurden.
Auszüge aus dem Gesetzestext zum § 58 (1) SGB VI
Arbeitsunfähigkeit
Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 1 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 1a SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen
Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen
rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
Schwangerschaft/Mutterschutz
Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 2 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
nicht ausgeübt haben,
Arbeitslosigkeit
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende
gemeldet waren und eine öffentlichrechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des
zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
Ausbildungssuchend
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3a SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einem
deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten
nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
Schulbesuch
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 4 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule
besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben
(Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht
Jahren, oder
Rentenbezug
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 5 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der
Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende
Zurechnungszeit.
Siehe auch
Rentenrechtliche Zeiten: freiwillige Beiträge, Pflichtbeitragszeit, Berücksichtigungszeit, Kindererziehungszeit, Zurechnungszeit
Versicherungsträgern: BfA, Landesversicherungsanstalt, Seekasse, Bundesknappschaft

