Adoption
Adoption (von lat. adoptio) ist die Annahme einer Person als Kind. Durch die Annahme als Kind (bis 1976: Annahme an Kindes Statt) entsteht zwischen dem oder den Annehmenden und dem Angenommenen rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung. Mit adoptierten Kindern dürfen Pflegekinder nicht verwechselt werden.
Geschichte der Adoption (bis 1888)
Das Institut der Adoption ist erst mit dem römischen Recht in den deutschen Sprachraum
gekommen (zur Adoption im römischen_Reich siehe Adoption (Römisches Reich)). Dem alten deutschen Recht war sie ganz unbekannt. Daraus erklärt es sich, warum angenommene (adoptierte) Kinder früher weder den Adel ihres Adoptivvaters noch die Lehen desselben erbten, weil Adel und Lehen deutsch-rechtliche Institute sind, die von jedem Einfluss des römischen Rechts frei geblieben sind. In England, wo das römische Recht sehr wenig Eingang gefunden hat, war sie noch Ende des 19. Jahrhunderts unbekannt, und in Frankreich ist sie erst durch den Code Civil von Napoleon_I. eingeführt worden.
Deutsches Recht
Die neueren deutschen Gesetzgebungen haben die Bestimmungen des gemeinen Rechts zwar in der Hauptsache beibehalten, dieselben aber wesentlich vereinfacht und unseren gegenwärtigen sozialen Verhältnissen angepasst.
Code Civil
Im Code Civil ist die Adoption noch mehr beschränkt, weil nach ihm nur Volljährige und zwar nur dann an Kindes Statt angenommen werden dürfen, wenn sie entweder dem Adoptivvater das Leben gerettet haben, oder von diesem sechs Jahre lang ununterbrochen während ihrer Minderjährigkeit alimentiert worden sind. Das sächsische bürgerliche Gesetzbuch erforderte neben einem gerichtlichen Vertrag die Genehmigung des Landesherrn, der jedoch auch von dem Erfordernis des erfüllten 50. Lebensjahrs auf seiten des Annehmenden und der Altersdifferenz von wenigstens 18 Jahren dispensieren konnte, und erlaubte den unehelichen Vätern, ihren unehelichen Kindern nicht bloß auf dem Weg der Legitimation, sondern auch auf dem der Adoption zu den Rechten ehelicher Kinder zu verhelfen.
Österreich und Preußen
In Österreich wurde wie in Preußen nur richterliche Bestätigung des Adoptionsvertrags gefordert. So bestimmte das Preußische_Landrecht, dass durch die Adoption die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Adoptierten und ihrem leiblichen Vater in keiner Weise verändert werden sollen, dass zwar das Adoptivkind gegen den Adoptivvater alle Rechte eines leiblichen Kindes erwerbe, nicht aber auch umgekehrt, indem der Adoptivvater gar keine Ansprüche auf das Vermögen des Kindes erhält. Ferner musste in Preußen die Annahme an Kindes Statt stets in einem schriftlichen Vertrag und vor Gericht geschehen, und nur Personen, welche über 50 Jahre alt waren, durften adoptieren.
Naturvölker
Bei den Naturvölkern wird die Adoption gewöhnlich mit einer Zeremonie verbunden, welche durch eine Scheinentbindung, Saugenlassen an der Brust oder am Daumen den Empfang eines wirklichen Leibeserben symbolisieren sollte.Meyers Konversationslexikon, 1888
Rechtsentwicklung in Deutschland
Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900
Dass die ursprüngliche BGB-Konzeption der Adoption nicht die Vermittlung minderjähriger, heutzutage zumeist neugeborener Kinder in eine Familie unter Kindeswohlgesichtspunkten bezweckte, kann daraus entnommen werden, dass im ursprünglichen BGB (§ 1744) das Mindestalter des Adoptierenden mit 50 Jahren angegeben war (erst 1961 wurde es mit dem FamÄndG auf 35 gesenkt). Die Adoption bereits Volljähriger war die Regel, Ziel war die Beschaffung eines Erben zur Existenzsicherung im Alter. Weitere Grundzüge waren: die Adoptionseltern mussten kinderlos sein, die Adoption kam durch Vertrag zustande, das Vormundschaftsgericht hatte nur bei Minderjährigkeit des zu Adoptierenden eine Zustimmungspflicht; die Verwandtschaftsverhältnisse zur bisherigen Familie blieben bestehen, zur Verwandtschaft der Adoptiveltern entstanden keine rechtlichen Beziehungen; ein Erbrecht der Adoptierenden gegenüber dem Adoptivkind gab es nicht und das Erbrecht des Kindes gegenüber den Adoptiveltern konnte vertraglich ausgeschlossen werden. Es handelte sich daher um eine unvollständige, ?schwache? Adoption.
Mit der Senkung des Mindestalters auf 35 Jahre war mit dem FamÄndG 1961 bereits der Anfang vom Sinneswandel dieses Rechtsinstitutes erkennbar geworden. 1973 erfolgte eine weitere Senkung des Mindestalters auf 25 Jahre ( BGB) und die Einführung einer vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der elterlichen Adoptionseinwilligung bei grober Verletzung der familienrechtlichen Änderungen dieser Jahre, ergaben sich große Änderungen. Die geringe Strittigkeit in der Öffentlichkeit (einschl. der Kirchen) zeigte an, dass sich die frühere Grundkonzeption des Gesetzgebers überlebt hatte.
Die neue Minderjährigen-Adoption ist eine Volladoption, d.h., mit dem Ausspruch durch das Vormundschaftsgericht erlangt das adoptierte Kind die volle Stellung eines ehelichen Kindes auf allen Rechtsgebieten. So erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Ursprungsfamilie (eingeschränkt bei der Stiefkindadoption, s.u.) und etwaige Ansprüche (mit Ausnahme von Waisenrenten), die Integration in die neue Familie ist vollständig; das angenommene Kind ist also jetzt nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern mit deren gesamter Verwandtschaft verwandt, was auch Auswirkungen auf die Erbansprüche hat, die ebenfalls keinen Unterschied zwischen blutsverwandten und adoptierten Kindern machen.
Ein ausländisches minderjähriges Kind erhält aufgrund der Adoption durch deutsche Eltern seither auch die deutsche Staatsangehörigkeit. 2004 wurde auch die Adoption durch gleichgeschlechtliche_Lebenspartner (im Rahmen der Stiefkindadoption, s.u.) eingeführt.
Statistische Daten zur Adoption in Deutschland
In Deutschland wurden im Jahr 2005 insgesamt 4.762 Kinder und Jugendliche adoptiert. Dies entspricht gegenüber dem Vorjahr einem Rückgang von 6%. Damit setzte sich die rückläufige Entwicklung der vergangenen Jahre fort: Seit 1994 hat sich die Zahl der Adoptionen um 40% verringert (1993: 8.687 Adoptionen - 1996: 7.420 Adoptionen - 1999: 6.399 Adoptionen - 2002: 5.668 Adoptionen - 2004: 5.064 Adoptionen)
Rund 61% der im Jahr 2005 adoptierten Minderjährigen wurden von einem Stiefelternteil oder von Verwandten als Kind angenommen. 40% der Adoptierten waren unter sechs Jahre alt, 30 % waren zwischen sechs und elf Jahren und 30 % zwölf Jahre oder älter.
1.632 der adoptierten Kinder und Jugendlichen (32%) besaßen 2004 nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. 861 der adoptierten ausländischen Minderjährigen kamen aus dem europäischen Ausland (darunter 255 aus der Russischen_Föderation und 70 aus Rumänien), 453 aus Asien, 169 aus Nord- und Südamerika sowie 132 aus Afrika. 631 der adoptierten Kinder und Jugendlichen mit ausländischer Staatsangehörigkeit waren aus Anlass der Adoption nach Deutschland gekommen.
Ende 2004 waren 895 Kinder und Jugendliche für eine Adoption vorgemerkt; 10,5% mehr als im Jahr 2003. Dagegen lagen den Adoptionsvermittlungsstellen insgesamt 10.045 Adoptionsbewerbungen vor (4% weniger als 2003). Rein rechnerisch standen damit einem zur Adoption vorgemerkten Minderjährigen 11 mögliche Adoptiveltern gegenüber. [http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm2005/p3890082.htm Adoptionszahlen des deutschen Statistischen Bundesamts]
Adoptionsvoraussetzungen
Annehmende können sowohl Ehepaare als auch Alleinerziehende sein. Wird ein Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Eine Ehe ist nicht unbedingt notwendig, dies wird jedoch von jeder Adoptionsvermittlungsstelle unterschiedlich gehandhabt.
Das Mindestalter beträgt 25 Jahre bei dem einen, 21 Jahre beim anderen Adoptivelternteil (25 Jahre bei der Adoption durch eine Einzelperson). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt einen Altersabstand von maximal 40 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind.
Auch die Frage der Berufstätigkeit der Adoptiveltern spielt keine geringe Rolle; sollen Kinder unter 10 Jahren adoptiert werden, legen die Jugendämter meist Wert darauf, dass eines der Elternteile nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist, um sich ausreichend der neuen Aufgabe widmen zu können. Das Vorhandensein ausreichender Wohnverhältnisse wird vom Jugendamt ebenso geprüft wie psychologische Eignungskriterien bei den Adoptivbewerbern (partnerschaftliche Stabilität, Erziehungsziele, Konfliktlösungsstrategien, emotionale Offenheit und Ausdrucksfähigkeit).
Andere Fragen, etwa solche der Religionszugehörigkeit, spielen in jüngerer Zeit bei der Frage der Adoptionseignung keine Rolle mehr.
Adoptivbewerber müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, wobei nur einschlägige Vorstrafen (z.B. Sexual- oder Körperverletzungsdelikte) einen Hinderungsgrund darstellen.
Zudem wird ein Gesundheitszeugnis verlangt, das aber in der Regel von den Hausärzten ausgestellt werden kann bzw. wird ein Vordruck ausgehändigt, den die Hausärzte ausfüllen. Es wird u. a. vorausgesetzt, dass die Adoptivbewerber keine lebensverkürzenden, psychische oder Suchtkrankheiten haben.
Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteresse
§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz überträgt den Jugendämtern die Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Das vorbereitende Verfahren, um für Adoptiveltern suchende Kinder geeignete Eltern zu finden, ist in § 7 AdVermiG genau beschrieben. BGB sieht eine angemessene Zeit (in der Regel 1 Jahr) der ?Adoptionspflege? vor, in der das Kind in der neuen Familie, begleitet vom Jugendamt, sich eingewöhnen und die Frage des Kindeswohls vom Jugendamt gegenüber dem Vormundschaftsgericht begutachtet werden soll. Ziel der Arbeit des Jugendamtes nach der neuen Konzeption ist es zu prüfen, ob die Adoptiveltern in der Lage sein werden, das Kind gefühlsmäßig als ihr eigenes anzunehmen und ihm möglichst gute Sozialisationsbedingungen zu bieten, was besonders bei schon größeren Kindern und bereits bestehenden Sozialisationsschäden von großer Bedeutung ist.
Die Gründe, weshalb Eltern ihre leiblichen Kinder zur Adoption freigeben, sind bisher wenig erforscht. Nach vorliegenden empirischen Untersuchungen (aus den Jahren 1978 bzw. 1993) sind es in erster Linie wirtschaftliche (mangelndes Einkommen für ein weiteres, vielleicht nicht geplantes Kind) und persönliche (Angst, vom Partner oder den Eltern nach der Geburt allein gelassen zu werden) Motive (Hoksbergen in: Paulitz, S. 49 ff.).
Zustimmungserfordernis
Der Adoption eines Kindes müssen die Eltern zustimmen. Sie kann von den Eltern frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden ( BGB). Bei grober Verletzung der geschäftsunfähig oder unbekannten Aufenthaltes ist, ist die elterliche Einwilligung ebenfalls entbehrlich.
Auch das Kind muss der Adoption zustimmen ( BGB). Dies erfolgt regelmäßig durch das Jugendamt als Amtsvormund nach BGB. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch das Kind persönlich erfolgen. Eine fehlende Einwilligung des Inkognito bedeutet den einseitigen Schutz der Daten der Adoptivfamilie (Name und Anschrift) vor dem Zugriff durch Dritte. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders die Herkunftsfamilie des Kindes nicht in die Erziehung eingreifen und die Beziehung des Kindes zu den Adoptiveltern stören kann. Trotzdem können Briefe ausgetauscht werden oder sich abgebende Eltern und Adoptiveltern kennenlernen. Dies geschieht meist an einem neutralen Ort, z.B. in der Adoptionsstelle oder Jugendamt. Die Vermittlungsakte ist bei der vermittelnden Stelle 60 Jahre aufzuheben. Adoptiveltern und unter 16 Jahre alte Adoptierte mit der Zustimmung ihrer Adoptiveltern können diese Vermittlungsakte unter fachlicher Begleitung einsehen.
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen auch ohne die Zustimmung ihrer Adoptiveltern die Akte lesen, soweit die Daten und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Auch haben adoptierte Kinder ab dem 16. Lebensjahr das Recht auf Einsicht in den Geburtseintrag beim Standesamt, aus der sich die Daten der leiblichen Eltern (oder bei unverheirateter Mutter zumindest dieser leiblichen Mutter) ergeben ( verpartnert. Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Stiefkindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsrichter in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat. Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligung des Kindes beim Notar notwendig. Hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, ist die Einwilligung evtl. schon ab 10 oder 12 Jahren notwendig. Sind weitere Kinder des Stiefelternteils vorhanden, werden diese zur Adoption befragt. Rein erbrechtliche Gründe können gegen eine Adoption nicht erfolgreich vorgebracht werden. Das Besondere an der Stiefkindadoption ist, dass - anders als bei anderen Adoptionen - das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten bzw. verpartnerten Elternteil aufrechterhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind dann ein gemeinsames Kind der Eheleute bzw. Lebenspartner, was ja gerade mit dieser Art der Adoption bezweckt wird.
= Erleichterte Verwandtenadoption
=In dem Fall, dass die Eltern eines oder mehrerer minderjähriger Kinder sterben, werden aus Gründen des Kindeswohles (obwohl es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt), die Anforderungen für den/die adoptierenden Verwandten in der Regel reduziert. Z.B. werden Altersgrenzen in gewissem Maß ignoriert, um die Adoption der Kinder durch die ihnen vertrauten Großeltern oder einem bereits volljährigen Geschwisterkind zu ermöglichen. Auch werden die anderen Anforderungen weniger streng geprüft.
Erwachsenenadoption
Die Adoption von Erwachsenen durch Erwachsene () ist üblicherweise keine 'Volladoption', insbesondere entfallen nicht die Bindungen zur leiblichen Familie (). Damit wird beispielsweise ein Ablegen von Unterhaltsverpflichtungen o.ä. verhindert.
In Deutschland gibt es die Sonderform der Erwachsenenadoption zum Minderjährigenrecht () - hier liegt in der Regel als Motiv der Wunsch vor, dass ein z.B. durch ein ratifiziert und umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde zum 1. März 2002 Vertragsstaat.
Österreich hat die Haager Konvention am 19. Mai 1999 ratifiziert, sie ist dort am 1. September 1999 in Kraft getreten.
Ziele
Ziele der Haager Konvention sind die Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen, insbesondere die Verhinderung von Kinderhandel durch Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen, Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens und Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.
Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.
Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts setzte das Übereinkommen in nationales Recht um und trat zum 1. Januar 2002 in Kraft. Es besteht im wesentlichen aus drei Teilgesetzen, die auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten enthalten:
*die Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG)
*das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG) und
*das Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).
Deutschland erkennt seit dem 1. Januar 2003 den Beitritt Guatemalas zum Haager Abkommen nicht mehr an (als Begründung wird genannt, dass Korruption in Guatemala nicht ausgeschlossen werden kann). Das offizielle Verfahren läuft anders ab als in Deutschland, da es eine Institution wie das "Jugendamt" nicht gibt. In Guatemala werden Adoptionen durch Notare betreut und durch das dortige zuständige Familiengericht entschieden. Adoptionen aus Guatemala sind derzeit sehr schwierig, da im Moment die zuständigen Stellen (Jugendämter,...) eine Zusammenarbeit verweigern und notwendige Berichte nur mit hohem Kostenaufwand durch Vermittlung der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle in Deutschland erstellt werden.
Adoption und gleichgeschlechtliche Paare
Adoption des Partners anstatt einer Eheschließung
Vor der gesetzlichen Verankerung der Homo-Ehe kam es nicht selten vor, dass innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einer der Partner den anderen adoptierte, um die gegenseitige Zugehörigkeit zu bekräftigen und ihr eine rechtliche Basis zu schaffen. Als Homosexualität an sich verboten bzw. sittenwidrig war, machte man dies wohl auch, um die wahren Beweggründe des Zusammenlebens zu verschleiern. Gustaf Gründgens und Robert T. Odeman sind prominente Beispiele, die männliche Erwachsene adoptierten, ebenso die lesbische Enkelin des IBM Firmengründers Watson.[http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,468893,00.html Lesbische Enkelin kämpft um IBM-Erbe]
Adoption eines Kindes
* siehe auch Hauptartikel: Regenbogenfamilie
Heftige Diskussionen hat die Frage ausgelöst, ob auch gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren dürfen sollen, so dass die adoptierten Kinder rechtlich zwei Väter und keine Mutter oder aber zwei Mütter und keinen Vater haben.
In Deutschland steht seit 2005 gleichgeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption offen (s.o.), so dass also Kinder nunmehr rechtlich zwei Eltern desselben Geschlechts haben können; eine gemeinsame Adoption nichtleiblicher/nichtbiologischer Kinder ist hingegen nicht gestattet.
In der Schweiz ist eingetragenen_Partnern die Adoption (auch durch einen der Partner allein) ausdrücklich verboten.
Die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare ist derzeit in Australien (regional: Westaustralien und Australian Capital Territory), England, Nordirland und Wales, Schottland http://www.queer.de/news_detail.php?article_id=6094, Kanada (regional: Britisch-Kolumbien, Manitoba, Neufundland und Labrador, Neuschottland, Ontario, Québec, Saskatchewan und Nordwest-Territorien), den Niederlanden, Belgien [http://www.queer.de/news_detail.php?article_id=4691 queer:Belgien erlaubt Homo-Adoption], Schweden, Spanien und den Vereinigten_Staaten (regional: Coloradohttp://www.365gay.com/Newscon07/05/051507colo.htm, Connecticut, Kalifornien[http://www.queer.de/news_detail.php?article_id=6617&ptitle=New%20Hampshire:%20Parlament%20pro%20Adoption queer], Massachusetts, New Mexico, New Jersey [http://www.queer.de/news_detail.php?article_id=6442 queer:Homos heiraten in New Jersey], New Hampshire[http://www.queer.de/news_detail.php?article_id=6617&ptitle=New%20Hampshire:%20Parlament%20pro%20Adoption queer:New Hampshire:Parlament pro Adoption], New_York[http://www.queer.de/news_detail.php?article_id=6617&ptitle=New%20Hampshire:%20Parlament%20pro%20Adoption queer], Ohio, District of Columbia, Vermont, Washington (Bundesstaat) und Wisconsin) erlaubt.
Darüber hinaus lassen neben Deutschland auch Alberta (Kanada), Dänemark, Frankreich, Island, Israel, Norwegen und Tasmanien (in Australien) die Stiefkindadoption von leiblichen Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare zu.
In Brasilien entschied im November 2006 das Berufungsgericht, wie auch das Ausgangsgericht in São Paulo, dass homosexuelle Paare Kinder adoptieren dürfen. http://www.queer.de/news_detail.php?article_id=6006
Literatur
*Paulitz: Adoption - Positionen, Impulse, Perspektiven; München, 2. Aufl. 2006, ISBN 3-406-55218-8
*Wuppermann: Adoption - ein Handbuch für die Praxis; Köln 2006, ISBN 3-89817-497-2
* eine Kommentierung des Adoptionsvermittlungsgesetzes ( durch Oberloskamp ) mit einem auszugsweisen Abdruck der Empfehlungen der LJÄmter zur Adoptionsvermittlung findet sich bei: Wiesner: Kommentar zum SGB VIII; München, 3. Aufl. 2006, ISBN 3-406-51969-5 im Anhang
Weblinks
• Zentrales Geburtenregister für Deutschland
*
*[http://www.bund.de/nn_175572/DE/BuB/A-Z/F-wie-Familie/Familie/Familie-und-Partnerschaften/Adoption/Adoption-knoten.html__nnn=true Informationen zum Thema Adoption unter www.bund.de
* Deutsches [http://www.gesetze-im-internet.de/advermig_1976/index.html Adoptionsvermittlungsgesetz] vom 22.12.2001 und [http://www.adoption.de/info_rech.htm weitere Rechtsnormen]
* Bundeszentralstelle für Auslandsadoption, Bonn [http://www.bundeszentralregister.de/bzaa/index.html]
*Schweizer [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_222_338.html Adoptions-] und [http://www.admin.ch/ch/d/sr/c211_221_36.html Adoptionsvermittlungsverordnung]
• Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder in Pflege- und Adoptivfamilien (BAG KAP)
• PFAD - Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien

