Wichtiger Hinweis zum Inhalt des Online-LexikonsBei den auf dieser Seite aufgeführten Texten/Artikeln/Inhalten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, die sich die Aschendorff Verlag GmbH & Co. KG ausdrücklich nicht zu Eigen macht. Diese fremden Inhalte, die keiner regelmäßigen Überprüfung unterliegen, sind ausnahmslos solche der freien Enzyklopädie Wikipedia, für die keinerlei Verantwortung übernommen wird.
Lizenzbestimmungen
Der Text/Artikel/Inhalt auf dieser Seite innerhalb der Rubrik "Online Lexikon" basiert, soweit nicht anders angegeben, auf dem Artikel
Anklagegrundsatz
aus der freien Enzyklopädie
Wikipedia.
Die Inhalte stehen unter der
GNU Lizenz für freie Dokumentation.
Eine Liste der Autoren ist
dort
abrufbar.
Akkusationsprinzip
Das
Akkusationsprinzip (
lat.
accusare, anklagen, und
principium, Anfang), auch
Anklagegrundsatz genannt, ist eine
Prozessmaxime des deutschen
Strafverfahrens. Es bedeutet, dass Anklage und Urteilsfindung durch verschiedene Organe wahrgenommen werden müssen.
Anklage erheben kann nur die
Staatsanwaltschaft. Ausnahmen gelten bei den
Privatklagedelikten und den
Strafbefehlsanträgen der
Finanzämter. Sofern die ermittelten Tatsachen ausreichend sind, ist die Staatsanwaltschaft zur Anklage verpflichtet (vgl.
Legalitätsprinzip). Durchbrechung erfährt dies nur in Fällen der
Opportunität.
Das Akkusationsprinzip ist Teil der
Offizialmaxime.