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Animus rem sibi habendi
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Animus rem sibi habendi
Der ?
animus rem sibi habendi? (
lat.: ?Einstellung, eine Sache für sich zu haben?) ist die im
Strafrecht bedeutende
Zueignungsabsicht.
In § 242 StGB ist es die über den bloßen Vorsatz hinausgehende Zueignungabsicht (?in der Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen?), die den subjektiven Tatbestand des
Diebstahls komplettiert.
In § 246 StGB (
Unterschlagung) lässt die herrschende Meinung jede Manifestation des Zueignungswillens genügen, um das objektive Merkmal des ?Sich Aneignens? zu erfüllen.