Angehöriger
Unter Angehörigen versteht man Personen, die in engem familiären Verhältnis zueinander stehen. Der Begriff ist weiter als der der Familie. Nach [http://dejure.org/gesetze/StGB/11.html § 11 StGB] (Strafgesetzbuch) zählen hierzu Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekinder. Die Gruppe der Angehörigen lässt sich zivilrechtlich ähnlich umschreiben, auch wenn im BGB der Begriff nicht legaldefiniert ist, sondern vorausgesetzt wird.
Die Rechtsordnung knüpft an den Begriff des Angehörigen Rechte (Zeugnisverweigerungsrecht [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html § 52 StPO]) und Pflichten (Wohlverhalten bei Schenkungen [http://dejure.org/gesetze/BGB/530.html § 530 BGB])
Der umgangssprachliche Gebrauch des Begriffs Angehörige schließt neben leiblich Verwandten auch Freunde, Bekannte ein. Damit können Nachbarn, Vereinsmitglieder früher besuchter Organisationen oder Funktionsträger von Kirchengemeinschaften begrifflich in einer Gruppenbezeichnung zusammengefasst werden. Beispiel im Krankenhaus: ... "die Angehörigen von Frau Müller besuchen sie am Sonntag ..."
Bedeutung in der Kranken- und Altenpflege
Der Begriff hat in der Pflege keine rechtlichen Kosequenzen (z. B. im Sinne des Erbschaftsrechts oder der Betreuung). Er ist eine soziale Zuordnung wie der Begriff das Soziale Netz.
In der Altenpflege kommt es bei hochaltrigen Personen, die im Pflegeheim versorgt werden, häufig dazu, dass es keine Verwandten (mehr) gibt, die sich um die Person kümmern. Angehörige im fortgeschrittenene Lebensalter können die Pflege oft nicht leisten.
Bei der Betrachtung des Lebenslaufs (Biographie) / Sozialanamnese gibt es gleichwohl häufig Angehörige, die zur Identität der gepflegten Person dazu gehören. So kann durchaus ein lang gewachsenes Vertrauensverhältnis mit einer Person bestehen, ohne dass eine Verwandtschaft vorliegt.
Im Krankenhaus übernehmen oftmals die grünen_Damen die Tätigkeiten, die sonst Angehörige erledigen würden, wenn diese fehlen.
Umgang mit Angehörigen planen
Zu einer vollständigen Pflegeplanung gehört die systematische Einbeziehung vorhandener Angehörigen unter folgenden Aspekten:
* Information über jetzigen Aufenthaltsort und dessen Erreichbarkeit
* Information über Krankheitseinschränkungen und Nutzen von Kontakten auf Wunsch der betr. Person
* Bereitschaft zur gelegentlichen Übernahme von Tätigkeiten fördern ohne zu überfordern.
* Informationen über den Heimalltag und Möglichkeiten der Teilnahme
Das Wort Angehörigenarbeit ist in diesem Zusammenhang verbreitet, vermittelt aber nur ungenügend die beschriebenen Aufgabenbreite.
Literatur
*Sabine Kühnert: Das Verhältnis zwischen Angehörigen von Heimbewohnern und Mitarbeitern im Altenpflegeheim. Frankfurt am Main, Bern, New York, Paris, Lang 1991, ISBN 3-631-43556-8

