Anerbenrecht
Als Anerbenrecht bezeichnet man die Vererbung eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen einzigen Erben, damit es geschlossen erhalten bleibt. In der feudalen Tradition entspricht die Primogenitur dem Anerbenrecht. Der Gegensatz hierzu ist die Realteilung.Alle anderen, durch den Anerben ausgeschlossenen Erben wurden in der Regel abgefunden. Ihnen boten sich als Alternativen: Eine Arbeit als Knecht oder Magd und damit ein Absinken in die Schicht der landlosen dörflichen Bevölkerung, der Erwerb eines eigenen Hofes durch Kauf, durch Einheirat oder durch die Abwanderung in ein Siedlungsgebiet (wobei der Binnenkolonisation durch die Bodenqualität Grenzen gesetzt waren), im städtischen oder ländlichen Handwerk eine Erwerbstätigkeit zu finden.
Für Deutschland sieht das BGB keine Anerbenrechte vor, in einzelnen (vor allem landwirtschaftlich geprägten) Bundesländern bestehen jedoch noch landesrechtliche Anerbenrechte.
Die Siedlungsgeographie betrachtet die am Flurbild ablesbaren Unterschiede zwischen Gebieten des Anerbenrechts und solchen der Realteilung.
Siehe auch: Hollandgänger, Höfeordnung, Erbhof
Literatur
*Tim Kannewurf: Die Höfeordnung vom 24. April 1947. Entstehungsgeschichte und Einordnung in die Entwicklung des Anerbenrechts. Lang, Frankfurt am Main u. a. 2004, ISBN 3-631-52516-8 (zugl. Dissertation, Universität Bielefeld, 2004)
*Anne Schulze Vohren (Red.): Abfindung weichender Erben. Was der Hof verkraften kann. Was BGB und Höfeordnung regeln. Alles über die Nachabfindung. Landwirtschaftsverlag, Münster 2005, ISBN 3-7843-3377-X
*Alfons Stengele: Die Bedeutung des Anerbenrechts für Süddeutschland. Kohlhammer, Stuttgart 1894 ([http://dlib-pr.mpier.mpg.de/m/kleioc/0010/exec/books/%22206540%22 Digitalisat])
Weblinks
* http://www.rechtslexikon-online.de/Anerbenrecht.html Rechtslexikon

