Vormundschaft
Unter Vormundschaft versteht man die gesetzliche Fürsorge bei Unmündigkeit für eine Person (das sogenannte Mündel), der die Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für deren Vermögen.Ein Vormund (veraltet auch Gerhab) ist eine Person, die mit einer Vormundschaft betraut ist. Sie ist gesetzlicher Vertreter einer minderjährigen Person, welche unter keiner elterlichen Sorge steht, deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind oder der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist. Für volljährige Menschen wird für den Fall, dass sie nicht über ihren freien Willen verfügen, ein gesetzlicher_Betreuer bestellt.
Begriffsabgrenzungen
1. Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft (§§ 1909 - 1921 BGB) zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat.
(Die elterliche Sorge stellt sich im Grunde wie ein Kuchen dar:
eine Vormundschaft umfasst den gesamten Kuchen, die Vermögenssorge und die Personensorge (§ 1631 BGB).
Eine Pflegschaft bezieht sich nur auf Stücke des Kuchens wie zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht).
2. Betreuung:
Eine Vormundschaft über Volljährige, wie sie früher im Falle einer Entmündigung eintrat, gibt es in Deutschland nicht mehr. An ihre Stelle ist seit dem 1. Januar 1992 das Rechtsinstitut der rechtlichen_Betreuung getreten (§§ 1896 - 1908i BGB).
Rechtsgrundlagen
Die Bestimmungen zur Vormundschaft stehen in [http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1773.html §§ 1773 ? 1895 BGB] Bürgerliches Gesetzbuch.
Verfahrensweise
Anordnung der Vormundschaft durch das Gericht
Ein Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person anordnen, wenn beispielsweise ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können eine volljährige, geschäftsfähige Person, mehrere Personen (beispielsweise ein Ehepaar), das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.
Die Vormundschaft wird vom Vormundschaftsgericht in drei Fällen von Amts wegen angeordnet:
* wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (weil z.B. die Mutter unverheiratet und minderjährig ist, Findelkind)
* während der Adoption eines Minderjährigen ( letztwillige Verfügung bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Sie benennen einen Vormund, der die Aufgaben der elterlichen_Sorge übernehmen wird. Das Vormundschaftsgericht ist an die Entscheidung der Eltern grundsätzlich gebunden, insofern sie dem Wohl des Kindes/der Kinder dient, es sei denn, dass der Vormund verhindert ist oder die Übernahme der Vormundschaft verzögert.
Ein Mündel, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, und nicht vollständig geschäftsunfähig ist (i.d.R. sind Kinder ab Vollendung des 7. Lebensjahrs beschränkt geschäftsfähig), kann der Bestellung einer bestimmten Person als Vormund widersprechen.
Als Vormund generell nicht in Betracht kommen freilich Minderjährige und Personen, welche selbst geschäftsunfähig sind oder unter Betreuung stehen.
Wunschkandidaten der Eltern sind oft die Paten. Sie müssen jedoch vorher gefragt werden, denn sie sind vom Gesetz her nicht zur Übernahme der Vormundschaft verpflichtet.
Rechte und Pflichten eines Vormunds
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Als Vormund wird die Person berufen, die von den Eltern des Mündels als Vormund benannt wird - beispielsweise im Wege einer letztwilligen Verfügung. Ist der Vormund nicht durch die Eltern bestimmt, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.
Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, vgl. §§ 1809 ff, 1821 - 1824 BGB. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen (§§ 1802, 1839 ff. BGB).
Soweit der Vormund Mündelgeld verwaltet, hat er es grundsätzlich mündelsicher (§ ff. BGB) anzulegen. Bei größerer Vermögensverwaltung kann dem Vormund (nicht dem Amtsvormund) ein Verein, der vom Landesjugendamt hierzu als geeignet erklärt wurde (Vereinsvormundschaft, , BGB) oder das adoptiert wird oder
* die Gründe für die Einrichtung der Vormundschaft weggefallen sind und das Gericht den Beschluss aufhebt, mit dem die Vormundschaft eingerichtet wurde (z.B. elterliche Sorge ruht nicht mehr bzw. wird dem Elternteil erneut übertragen).
Siehe auch
Adventizien
Mündel
Mündelgeld
Entmündigung
Betreuung
Sachwalterschaft
• Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht in der sozialen Arbeit, 3. Aufl. Heidelberg 1992, ISBN 3-8226-0892-0
*Oberloskamp (Hrsg.): Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige; 2. Aufl. München 1998, ISBN 3-406-43927-6
Weblinks
*[http://www.bagljae.de/Stellungnahmen/Amtsvormundschaft%20pflegschaft.pdf Arbeits- und Orientierungshilfe für Amtsvormundschaften und -pflegschaften, Hrg. Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (PDF)
• Die geschichtliche Entwicklung der Vormundschaft zur Betreuung
• Kritische Seite zum Schweizer Vormundschaftswesen

