Amtshilfe
Die Amtshilfe ist die verwaltungsmäßige nationale und internationale Unterstützung einer Behörde durch eine andere Behörde. Die Behörde, die um Amtshilfe bittet, wird ersuchende Behörde genannt. Die Behörde, die Amtshilfe leisten soll, wird als ersuchte Behörde bezeichnet.Amtshilfe in Deutschland
In Deutschland sind die Behörden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet. Amtshilfe wird grundsätzlich kostenlos und gebührenfrei geleistet, allerdings sind Auslagen unter bestimmten Bedingungen, geregelt z. B. in § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (siehe Weblink), zu erstatten. Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe in bestimmten Fällen ablehnen, beispielsweise dann, wenn sie nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand Hilfe leisten könnte. Die ersuchte Behörde darf keine Amtshilfe leisten, wenn sie dadurch gegen ein Gesetz, beispielsweise gegen Vorschriften des Datenschutzes, verstoßen würde.
Keine Amtshilfe liegt vor, wenn sich Behörden innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten, wenn also eine untere Behörde ihre übergeordnete Behörde unterstützt. Besteht die Hilfeleistung in Handlungen, die der ersuchten Behörde ohnehin als eigene Aufgabe obliegen, ist ebenfalls kein Fall der Amtshilfe gegeben.
Der Grundsatz von Amts- und Rechtshilfe ist in Deutschland in Artikel 35 des Grundgesetzes geregelt. Detaillierte Regelungen finden sich in verschiedenen Gesetzen, u. a. in den §§ 4?8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, den §§ 3?7 des Sozialgesetzbuch X und den §§ 111?117 der Abgabenordnung.
Ein Unterfall der Amtshilfe ist z.B. die Vollzugshilfe.
Amtshilfe in Europa
Ein Beispiel ist die Richtlinie 77/799 / EWG inkl. 2004/56 /EG -über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern-.... Zu diesem Zweck wird jede notwendige Amtshilfe und Überprüfung iZm. der Einkommensteuer in der EU vorgenommen. Der Beschäftigte EU-AN bzw. Grenzgänger muss der Steuerbehörde am Wohnsitzstaat, seine EU-Ausland- Tätigkeit nachweißlich mitteilen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Sollte er diese Meldung unterlassen, wird die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde um unbürokratische Amtshilfe bitten.
Weblinks
• Text des Artikel 35 Grundgesetz
• Paragraph 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

