Staatshaftungsrecht
Das Staatshaftungsrecht ist in Deutschland der Bereich der Haftung für staatliches Unrecht. Staatshaftung soll vor allem die Verantwortlichkeit für hoheitliches_Handeln sein, denn auch rechtmäßiges Handeln der Verwaltung kann Entschädigungen auslösen. Darüber hinaus fällt unter die Staatshaftung aber auch die Haftung des Staates bei privatrechtlichem (fiskalischem) Handeln.Systematik
Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist bis heute verworren. Zwar hat der westdeutsche Gesetzgeber zu Beginn der 1980er Jahre ein Staatshaftungsgesetz aufgelegt, das am 1. Januar 1982 in Kraft trat; dieses wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht bereits am 19. Oktober 1982 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 61, 149). Inzwischen ist das Grundgesetz zwar entsprechend geändert worden, konkrete Bemühungen um eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts hat es in den letzten Jahren jedoch nicht gegeben.
Bis 1990 galt in der DDR das Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969, welches in Teilen von einigen nordostdeutschen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern oder Brandenburg als Landesrecht übernommen wurde.
Eine Systematik ist daher kaum darzustellen, noch immer bestehen keine klaren Strukturen. Daher kann die Einteilung des Staatshaftungsrecht am ehesten durch Betrachtungen auf der Rechtsfolgenseite gelingen. Auch die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit ist nicht möglich. Der Großteil der Staatshaftungsansprüche wird von den Zivilgerichten, nur wenige, wie der Folgenbeseitigungsanspruch, von den Verwaltungsgerichten entschieden.
Ansprüche auf Schadensersatz
In Betracht kommen hierbei Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Gefährdungshaftung, also verschuldensunabhängige Haftungsansprüche (soweit sie gesetzlich eingeführt sind, was selten ist); Pflichtverletzungen im Rahmen von verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen (öffentlich-rechtlicher Vertrag), die eine positive Forderungsverletzung oder eine c.i.c. aus Abs. 1 _Amtshaftungsansprüche, die das deliktische Verhalten eines Amtsträgers auf den Staat nach Abs. 1 BGB in Verbindung mit GG überleiten und schließlich für die nordöstlichen Bundesländer die Ansprüche aus den dort erlassenen Staatshaftungsgesetzen.
Kann ein Verschulden des zuständigen Amtsträgers nicht nachgewiesen werden, da er beispielsweise zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine bestimmte Handlung hätte vornehmen müssen, krank war, so schließt dies über die Figur des Organisationsverschuldens eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht aus.
Ist eine Behörde in sachlicher und personeller Hinsicht nicht so ausgestattet, dass sie ihren Pflichten Dritten gegenüber nachkommen kann, so liegt z.B. bei Überlastung oder Überforderung der konkret handelnden Amtsträger, Ausfälle wegen Krankheit oder Urlaub, Nichteinstellung oder Nichtzurverfügungstellung des zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals, ein eine Haftung auslösender Organisationsmangel der Behörde auch ohne persönliches Verschulden des Mitarbeiters vor
Die Amtshaftung i.e.S. nach § 839 BGB ist gem. Abs. 3 nachrangig gegenüber anderen Ansprüchen. Bei richterlichen Entscheidungen (nicht: richterlichem Nichtstun!) tritt sie nur ein, wenn darin eine Straftat liegt (§ 839 Abs. 2 BGB), faktisch also bei Rechtsbeugung, einem Verbrechen, das Vorsatz erfordert und praktisch selten zu beweisen sein wird.
Ein besonderer Schadensersatzanspruch ist für Amtspflichtverletzungen_von_Notaren in Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt.
Kommt ein Einzelner durch staatliche Verletzung von Europarecht zu Schaden, etwa durch eine Gerichts- oder Behördenentscheidung, so kann nach der Rechtsprechung des EuGH (Leitentscheidungen: Francovich, Köbler, Factortame und Brasserie du Pêcheur) ein originär gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bestehen, dessen Grenzen zwar unmittelbar aus dem Europarecht abgeleitet werden, dessen nähere Ausgestaltung aber den jeweiligen Mitgliedstaaten überlassen ist.
Ansprüche auf Entschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung ist vom Schadensersatzanspruch insoweit zu unterscheiden, als dass zwar auch eine finanzielle Kompensation eingetretener Schäden vorgenommen wird, jedoch lediglich ein Ausgleich vorgenommen wird, der hinter dem Schadensersatz regelmäßig zurückbleibt. In Betracht kommen hier die Enteignung, der Anspruch auf Entschädigung aus der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Abs. 1 S. 2 GG, der enteignungsgleiche_Eingriff bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Eigentums, parallel dazu der enteignende_Eingriff als Entschädigung für rechtmäßiges hoheitliches Handeln und der allgemeine Aufopferungsanspruch. Seit der sog. Nassauskiesungsentscheidung des BVerfG werden letztere Ansprüche nicht mehr auf GG, sondern gewohnheitsrechtlich auf §§ 74, 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen_Landrecht gestützt (sog. Aufopferungsgewohnheitsrecht).
Ansprüche auf Folgenbeseitigung, Unterlassung und Erstattung
Kommt es dem Geschädigten nicht auf die Kompensation seines Schadens an, so gibt es folgende Möglichkeiten:
Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist auf Naturalrestitution gestützt, die den status quo wiederherstellen soll. Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch soll drohende rechtswidrige, hoheitliche Maßnahmen abwehren. Hat der Staat rechtsgrundlos Vermögensvorteile erworben, so sind diese mit dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückzuerstatten. Die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, die besonders problematisch im Bereich des Polizeirechts ist, bietet ebenfalls einen Aufwendungserstattungsanspruch.
Ansprüche bei privatrechtlichem (fiskalischen) Handeln
Wird einem Dritten durch die Verwaltung bei privatrechtlichem Handeln ein Schaden zugefügt, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Schaden im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen oder um eine unerlaubte Handlung eines Mitarbeiters der Verwaltung handelt. Zum anderen ist zu unterscheiden, ob ein Organ der Verwaltung gehandelt hat oder nur ein Gehilfe. Bei der Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den Staat kommen als Anspruchsgrundlagen in Frage:
* Abs. 1, Abs. 2, , BGB (Organhaftung) beziehungsweise
* Abs. 1, Abs. 2, BGB (Gehilfenhaftung).
Bei einer Organhaftung) beziehungsweise
* Abs. 1 BGB (Haftung für den Chefarzt, Altenheimleiter, Sparkassendirektor, Abteilungsleiter, Referatsleiter. Grundsätzlich gilt: wer Organ ist, kann nicht gleichzeitig Gehilfe sein und umgekehrt.
Regress gegen den Mitarbeiter
Soweit die Trägerkörperschaft für den Schaden gegenüber dem Dritten aufkommt ( Grundgesetz), kann Sie gegen den Beamtengesetz daran geknüpft, dass der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Soweit ein Arbeitnehmer im öffentlichen_Dienst in Regress genommen wird, ist dieser nach dem TVöD bzw TV-L ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Vorübergehend war im Rahmen des TVöD die Arbeitnehmerhaftung im öffentlichen Dienst auf das allgemeine Arbeitsrecht verwiesen worden, dies wurde aber zum 1. November 2006 wieder rückgängig gemacht.
Literatur zum Staatshaftungsrecht
• Ossenbühl|Ossenbühl, Fritz]: Staatshaftungsrecht. Beck-Verlag, 5. Auflage, München 1998. ISBN 3-406-41809-0
*Detterbeck, Steffen; Windhorst, Kay; Sproll, Hans-Dieter: Staatshaftungsrecht. Beck-Verlag, München 2000. ISBN 3-406-45837-8
*Baldus, Manfred; Grzeszick, Bernd; Wienhues, Sigrid: Staatshaftungsrecht - das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen. Müller-Verlag, Heidelberg, 2005. ISBN 3-8114-1836-X
* Stein; Itzel; Schwall: "Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts" Springer Heidelberg 2005. ISBN 3-540-20400-8
• Tremml, Bernd; Karger, Michael: Der Amtshaftungsprozeß - Amtshaftung, Notarhaftung, Europarecht. Vahlen-Verlag, 2. Auflage, München 2004. ISBN 3-800-63116-4
* Itzel, Peter, Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht - Rechtsprechungsüberblick 2005, MDR 2006 S. 544 - 549

