Amtsanmaßung
Amtsanmaßung bezeichnet das strafbewehrte Vornehmen einer Handlung, die nur von Amtspersonen vorgenommen werden darf, ohne dass diese Eigenschaft vorliegt.Tatbestand
Im deutschen Recht ist die Amtsanmaßung in StGB geregelt. Der Wortlaut ist:
Der Tatbestand besteht zwar aus zwei Tatbestandsalternativen, wobei die erste Alternative ein Unterfall der zweiten Alternative darstellt (str.).
Das öffentliche Amt bezieht sich auf die Tätigkeit als Amtsträger für die Staatsgewalt, also im Dienste von Bund oder Ländern dar. Umstritten ist, ob auch Anwälte unter das öffentliche Amt fallen. Notwendig ist allein das konkret die Funktionsträgerschaft nach außen hin erkennbar wird. Allgemein erklärte Funktionen genügen nicht.
Möglich ist in beiden Tatbestandsalternativen, dass ein Amtsträger seine Kompetenzen überschreitet und dadurch selbst eine Amtsanmaßung begeht.
Das "Befassen" bezieht sich auf die Ausübung einer Handlung, die er in der vermeintlichen Eigenschaft ausübt. Wer seine Handlung nicht durch die vorgetäuschte Amtsträgerschaft legitimiert begeht jedoch die zweite Tatbestandsalternative.
In der zweiten Tatbestandsalternative wird verlangt, dass eine Handlung vorgenommen wird, die nur durch die staatliche Gewalt, also kraft öffentlichen Amtes, vorgenommen werden darf.
Das Tatbestandsmerkmal "unbefugt" ist kein Element der Rechtswidrigkeit, sondern echtes Tatbestandsmerkmal, auf das sich auch der Vorsatz erstrecken muss. Wer legitim die Handlung ausübt, kann sich nicht wegen Amtsanmaßung strafbar machen. Das trifft vor allem auf die Fälle zu, in denen der Beamtenstatus nicht wirksam verliehen wurde oder später mit Wirkung von Anfang an vernichtet wird.
Bedingter Vorsatz ist für beide Tatbestandsalternativen ausreichend. Der Versuch ist nicht strafbar, da es sich bei StGB um ein Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft bei der Amtsanmaßung möglich ist.
Amtsanmaßung ist kein Amtsdelikt, sondern richtet sich gegen die Autorität der staatlichen Gewalt.
Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen nach StGB ist keine Privilegierung des Tatbestandes von , sondern eigenständiger Tatbestand. Beide Delikte können jedoch Bundeswehr, der sich die Dienstgradschlaufen eines dienstgradgruppenhöheren Dienstgrades anlegt und anderen Soldaten Befehle erteilt, macht sich strafbar. Beispiel hier: Hauptmann von Köpenick
* Ein GEZ-Mitarbeiter, der sich als Beamter ausgibt, macht sich nicht strafbar, weil Beamter keine ausreichend konkrete Bezeichnung für ein öffentliches Amt ist.

