Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige_Hilfebedürftige. Es wurde in Deutschland zum 1. Januar 2005 durch das so genannte ?Hartz-IV?-Gesetz eingeführt und wird deshalb umgangssprachlich oft auch als ?Hartz IV? bezeichnet. Das ALG II fasst – wie im zugrundeliegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe auf Leistungsniveau des soziokulturellen_Existenzminimums zusammen. Trotz der Bezeichnung als Arbeitslosengeld ist Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung, um ALG II zu erhalten; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen (z.B. dem eigentlichen Arbeitslosengeld) bezogen werden.Ziele
Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die grundlegende Sozialleistung für erwerbsfähige Menschen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Auch ergänzend zum Erwerbseinkommen oder zum Arbeitslosengeld, spätestens jedoch nach Bezugsende des Arbeitslosengeldes (nach höchstens 12 Monaten Arbeitslosigkeit und bei über 54-jährigen nach höchstens 18 Monaten Bezugsdauer) besteht bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf diese Leistung. Die Bezeichnung Arbeitslosengeld II ist insoweit ungenau, als auch Erwerbstätige die Leistung aufstockend erhalten können.
Jeder Hilfebedürftige soll Leistungen und Hilfestellungen erhalten, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Ziel ist es, Arbeitsuchende wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Existenzgründung zu ermöglichen.
Das Arbeitslosengeld II soll:
* die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken
* dazu beitragen, dass diese Personen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung für Arbeitssuchende aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können
* erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Die Neuregelung beseitigte den zuvor häufig aufgetretenen ?Trägerdualismus von Arbeitslosen- und Sozialhilfe?, der dadurch zustande kam, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe häufig das Existenzminimum nicht garantieren konnten und so zusätzlich Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) gezahlt werden musste.
Maßnahmen und Instrumente
Um den Arbeitslosen wieder in Arbeit zu bringen, sieht sind eine Reihe von Maßnahmen als Kann-Leistungen (es besteht kein Anspruch auf die Gewährung) vorgesehen, z. B.
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, so genannte 1-Euro-Jobs, auch als Saisonarbeit (Erntehelfer u.ä.); Arbeitsgelegenheit als Entgeltvariante und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)
* Beschäftigungspakt für Ältere
* Betreuung durch persönliche Ansprechpartner (PAP) und in besonders schweren Fällen (mehrere änderbare Hemmnisse) durch Fallmanager
* Eingliederungszuschuss und Einstellungszuschuss als Starthilfe in Arbeit
Einstiegsgeld zur Existenzgründungsförderung oder als Anreiz zur Aufnahme einer gering bezahlten Arbeitnehmertätigkeit
* Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein), bei kurzzeitigen Maßnahmen als Trainingsmaßnahme
* Beauftragung Dritter mit der Vermittlung von Langzeitarbeitslosen
Rechtsgrundlagen
Die rechtliche Grundlage des ALG II bindet das ?Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende? (SGB II, auch ?Hartz-IV?-Gesetz genannt). Es wurde seit Inkrafttreten Anfang 2005 mehrfach überarbeitet und ergänzt.
Hinzu kommt eine breite Palette weiterer fallspezifischer Gesetze und Rechtsbereich, vom Aufenthaltsgesetz bis zum Unterhaltsrecht, die direkt in das ALG II hineinwirken, sowie Richtlinien und Verordnungen wie die ?Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld?.
Korrekturen und Modifikationen
= Erstes Gesetz zur Änderung des SGB II (2005)
=Die ersten Nachbesserungen zum SGB II traten mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des SGB II zum 22. Dezember 2005 in Kraft (Fundstelle: BGBl. I Jahrgang 2005 Nr. 76; [http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Gesetze/erstes-gesetz-zur-aenderung-des-sgb2,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf PDF], [http://pdf.bmas.bund.de/bmas/?URL=http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Gesetze/erstes-gesetz-zur-aenderung-des-sgb2,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf HTML]).
In dem sehr kurzen Änderungsgesetz ging es u. a. um den Anteil des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung ([http://gesetze.bmas.bund.de/Gesetze/sgb02xinhalt.htm § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln]).
= Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (03/2006)
=Der Bundestag beschloss am 17. Februar 2006 weitere Änderungen des Arbeitslosengeldes II; die Änderungen traten zum 24. März 2006 in Kraft (Fundstelle: BGBl. Jahrgang 2006, Teil Nr. 14; [http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Gesetze/gesetz-zur-aenderung-des-sgb2-und-anderer-gesetze,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf PDF], [http://pdf.bmas.bund.de/bmas/?URL=http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Gesetze/gesetz-zur-aenderung-des-sgb2-und-anderer-gesetze,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf HTML]).
Bei ihren Eltern wohnende arbeitslose Volljährige, die noch nicht 25 Jahre alt sind, erhalten ab 1. Juli 2006 nur noch 80 Prozent (276 ?) ALG II. Wenn sie aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen, müssen sie vom 1. April 2006 an zuvor einen Antrag auf Umzug stellen, der einer Genehmigung bedarf. Jugendliche, die bis zum 17. Februar 2006 eine eigene Wohnung bezogen haben, müssen grundsätzlich nicht zu den Eltern zurück. Es ist allerdings möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die umziehen wollen, an die Eltern zurück verwiesen werden, da nicht nur der Erstauszug, sondern auch weitere Umzüge genehmigungspflichtig sind.
Außerdem beschloss der Bundestag, dass das ALG II vom 1. Juli 2006 an bundesweit einheitlich monatlich 345 ? beträgt und dass der Rentenbeitrag ab dem 1. Januar 2007 von derzeit 78 ? auf 40 ? abgesenkt wird.
= Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (08/2006)
=Am 1. August 2006 trat der erste Teil des ?Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende? (kurz: Fortentwicklungsgesetz; zuvor: ?SGB II-Optimierungsgesetz?) in Kraft (Fundstelle: BGB, Jahrgang 2006, Teil I, Nr. 36, 25.07.2006 [http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Gesetze/2006-05-03-SGB-II-fortentwicklungsgesetzentwurf,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf PDF], [http://pdf.bmas.bund.de/bmas/?URL=http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/Gesetze/2006-05-03-SGB-II-fortentwicklungsgesetzentwurf,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf HTML]).
Das Fortentwicklungsgesetz sieht rund 50 Änderungen, darunter auch Leistungskürzungen und Zugangsverschärfungen für ALG-II vor (Kurzübersicht: [http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/gesetz-zur-fortentwicklung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-wesentliche-inhalte,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf PDF], [http://pdf.bmas.bund.de/bmas/?URL=http://www.bmas.bund.de/BMAS/Redaktion/Pdf/gesetz-zur-fortentwicklung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-wesentliche-inhalte,property=pdf,bereich=bmas,sprache=de,rwb=true.pdf HTML]). Grundsätzliche Gesetzesmängel wie die ungeklärte Zuständigkeit zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen wurden jedoch nicht geklärt.
Änderungen zum 1. August 2006
Einige Beispiele für Änderungen, die zum 1. August 2006 in Kraft traten, sind:
*Sanktionen können auch Unterkunftskosten betreffen (Ziff. B.4 Änderung 2).
*Die Beweislast wird bei einer eheähnlichen_Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) und gleichgeschlechtlichen lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften umgekehrt (Ziff. A.5), d. h. gemeinsam in einer Wohnung lebende Bedürftige müssen nachweisen, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Diese Regelung ist stark umstritten.
*Verschärfung der gesetzlichen Grundlagen zur weiteren Kontrollmöglichkeiten und Datenabgleich (Ziff. A.3, A 27, B.1, B.3, B.5, E.2).
*Schaffung bzw. Ausweitung von Außendiensten zur umfangreichen Durchführung von Hausbesuchen (B.3).
*Verschärfte werktägliche Erreichbarkeit als Leistungsvoraussetzung (Erreichbarkeitsanordnung).
*Verringerung bzw. Streichung der Unterkunftskosten, wenn ohne Genehmigung umgezogen wurde (A.23).
• für Bezieher von Arbeitslosengeld I], statt der bisherigen Förderungen mit [[Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss (?Ich-AG?).
Änderungen zum 1. Januar 2007
Am 1. Januar 2007 traten die letzten Sanktionsverschärfungen des ?Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende? in Kraft. Die Kernpunkte waren hierbei:
* Drei Sanktionsstufen: Erste Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 30 Prozent für drei Monate; zweite Pflichtverletzung, Leistungskürzung um 60 Prozent; dritte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres, vollständige Streichung der Leistung einschließlich Kosten der Unterkunft.
* Auch bei Jugendlichen sind die Kosten der Unterkunft von Sanktionen betroffen.
Kostenträger
Träger des ALG II sind die _Agenturen_für_Arbeit und die Kommunen, entweder in Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder in getrennter Trägerschaft, sowie die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen). Sie sind verantwortlich für die Einrichtung, Durchführung und Erfolgskontrolle von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Empfänger von ALG II.Die Regelleistung ist pauschaliert und umfasst den gesamten Lebensunterhalt, insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie ?in vertretbarem Umfang? auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 SGB). Brennstoffbeihilfe) in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit sie nicht aufgrund unwirtschaftlichem Verhalten unangemessen hoch sind. Nicht zu den Heizkosten zählen die Kosten der Warmwasserbereitung; diese sind mit der Regelleistung abgegolten.
Beabsichtigt der ALG II Empfänger während des Bezugs von ALG II einen Wohnungswechsel, ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Zustimmung des zuständigen Trägers des ALG II einzuholen.
Als Unterkunftskosten können auch Aufwendungen anerkannt werden, die dem Hilfebedürftigen bei der Selbstnutzung einer eigenen Wohnung entstehen. Die Kosten der Unterkunft ergeben sich in diesem Fall aus den mit dem Wohnungseigentum unmittelbar verbundenen Belastungen. Die Wohnfläche ist in diesen Fällen dann nicht unangemessen groß, wenn für Familien mit bis zu 4 Personen 130 m² bei einem Familienheim bzw. 120 m² bei einer Eigentumswohnung nicht überschritten werden.
Als Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten gelten in Berlin:
:
Diese Werte werden in jeder Gemeinde anders festgelegt, da Finanzierung und Verantwortung allein bei den kommunalen Trägern (Städte, Landkreise) liegen.
Pfändungsschutz bei laufender Kontopfändung
Bei der laufenden Pfändung des Bankkontos eines Sozialleistungsempfängers kann für das Kontoguthaben in entsprechender Anwendung des ZPO Pfändungsschutz hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags gewährt werden. [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=38789&pos=1&anz=19 BGH, Pressemitteilung Nr. 18/07 vom 6.Februar 2007: Bundesgerichtshof erleichtert die Durchsetzung des Pfändungsschutzes für Sozialleistungsempfänger][http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&anz=19&pos=1&nr=38710&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06 (PDF-Datei; ca. 86 kB][http://www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_5578.html Verlag Dr. Otto-Schmidt: Der in § 850 k ZPO für Arbeitseinkommen geregelte Pfändungsschutz gilt auch für Arbeitslosengeld II] Die BGH-Entscheidung ermöglicht den Empfängern von Sozialleistungen ?am heute üblichen bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, ohne jeden Monat erneut beim Vollstreckungsgericht die Pfändungsfreistellung beantragen zu müssen. Es reicht jetzt die erstmonatliche Beantragung der Pfändungsfreistellung (sogenannte Erinnerung).? Wörtliches Zitat: [http://www.herbertmasslau.de/pageID_3933616.html Herbert Masslau: Alg II ? BGH verbessert Pfändungsschutz, 7. Februar 2007]
:Hauptartikel: Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebsrente)
* vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
* ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
* Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
* Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
Anrechnung von Einkommen
= Allgemeine Regelungen
=Das ALG II ist eine einkommensabhängige Leistung. Beziehen der Hilfebedürftige oder die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
# Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
# geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
# die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Betriebsausgaben/Werbungskosten),
# für Erwerbstätige ein Betrag nach § 30 (Freibetrag bei Erwerbstätigkeit).
# Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag.
# bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen bereits bei der Berechnung von BAföG oder BAB für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der bei der Berechnung berücksichtigte Betrag.
Konkretisiert wird die Einkommensbereinigung durch die Bestimmungen in der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-VO). Demnach werden für private Versicherungen (Ziff. 3) pauschal 30,00 ? und für Werbungskosten (Ziff. 5) pauschal 15,33 ? berechnet.
= Besondere Regelungen für Erwerbseinkommen
=Wird Erwerbseinkommen erzielt, wird anstelle der abziehbaren Beiträge für Versicherungen (Ziff. 3) und Altersvorsorge (Ziff. 4) sowie für Werbungskosten (Ziff. 5) ein pauschaler Grundfreibetrag von 100,00 ? abgezogen. Übersteigt das Erwerbseinkommen 400,00 ? können anstatt dieser Pauschale auch die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus bleibt der Erwerbstätigen-Freibetrag nach § 30 SGB II anrechnungsfrei. Dieser beträgt:
* 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100,01 ? und 800,00 ? und
* 10 % des Bruttoeinkommens zwischen 800,01 ? und 1.200,00 bzw. 1.500,00 ?
Einkommensanteile über 1.200,00 ? werden in voller Höhe angerechnet. Leben Kinder mit im Haushalt, gilt dies erst für Einkommensanteile über 1.500,00 ?.
Das heißt: Bei 400,00 ? Zusatzverdienst bleiben 160,00 ? (100,00 ? Grundfreibetrag + 20 % von 300,00 ? Erwerbstätigenfreibetrag)anrechnungsfrei, bei 600,00 ? Zusatzverdienst sind es 200,00 Euro (100,00 ? + 20 % von 500,00 ?). Die dafür aufgewendete Arbeitszeit spielt keine Rolle, da ALG II auch aufstockend bei einer gering bezahlten Erwerbstätigkeit (z. B. Frisörin, Floristin) bezogen werden kann.
Einen Überblick über anzurechnendes Einkommen erhält man beim [http://www.einkommensrechner.arbeitsmarktreform.de Einkommensrechner], den die Bundesregierung auf den Informationsseiten anbietet.
Ab Jahresmitte 2007 ist eine erneute Gesetzesänderung zur Anrechnung von (Neben-) Einkommen zu erwarten, die Einkommen ab 400,01 ? (oberhalb Minijob) deutlich bevorzugt, während Einkommen darunter verstärkt angerechnet werden sollen. Damit soll die Aufnahme versicherungspflichtiger Tätigkeiten gefördert werden.
Sanktionen, Bußgeldvorschriften und Schadensersatz
Sanktionen
=Grundsätzliches
=Pflichtverletzungen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen werden gem. § 31 SGB II durch Strafanzeigen wegen Leistungsbetruges nach [http://bundesrecht.juris.de/stgb/__263.html § 263 StGB] sowie Bußgelder ([http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__63.html § 63 SGB II]) geahndet.
Schadensersatzforderungen
Schadensersatzansprüche gegen (ehemalige) Arbeitgeber des Leistungsempfängers regelt [http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__62.html § 62 SGB II].
Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt [http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__319.html § 319 SGB III].
Verwaltungssoftware A2LL
Mit ALG II wurde auch die neue Verwaltungssoftware A2LL in den ARGEn und Job-Centern eingeführt. Die optierenden Kommunen verwenden dargegen überwiegend andere Programme (z. B. LÄMMkom, comp.ASS, ...).
Die proprietäre Software A2LL wurde durch von der Telekom-Tochter T-Systems [http://www.heise.de/newsticker/meldung/59270] entwickelt, die den Auftrag an das Hertener Softwarehaus ProSoz als Subunternehmer weitergab [http://www.heise.de/newsticker/meldung/59165]. ProSoz gehört als Firma der Stadt Herten, ihr Gründer war der ehemalige Hertener Bürgermeister Klaus Bechtel.
Die Software wurde nicht termingerecht fertig [http://www.heise.de/newsticker/meldung/51507], wies zahlreiche Mängel auf [http://www.heise.de/newsticker/meldung/51643] [http://www.heise.de/newsticker/meldung/54690] [http://www.heise.de/newsticker/meldung/54798] [http://www.heise.de/newsticker/meldung/62595] und verursachte gegenüber der ursprünglichen Planung erhebliche Mehrkosten; so soll A2LL im September 2006 bereits 48 Millionen Euro gekostet haben, was fünffach höher als der ursprünglich angesetzte Betrag sei; nach einer Analyse verschiedener parlamentarischer Anfragen kam der schleswig-holsteinische Landkreistag zum dem Schluss, dass A2LL jährliche Zusatzkosten von mindestens 230 Millionen Euro verursache Detlef Borchers: Hartz IV-Software: 230 Millionen Euro Zusatzkosten. In: Heise Online news vom 15.09.2006 12:49, http://www.heise.de/newsticker/meldung/print/78233. Nach Schätzungen der Bundesregierung verursache A2LL allein durch fehlerhafte Programmierung einen Schaden von 28 Millionen Euro [http://www.heise.de/newsticker/meldung/73835].
Besonders heftig kritisiert wird A2LL auf aufgrund von ?erheblichen datenschutzrechtlichen Problemen?, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der Grünen einräumte. Diese Datenschutzmängel [http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/index.asp?gotos=http://archiv.tagesspiegel.de/toolbox-neu.php?ran=on&url=http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/28.12.2004/1560913.asp] von A2LL und die teilweise rechtswidrige Erhebung hochsensibler personenbezogener Daten brachten der Bundesagentur für Arbeit 2004 den Big Brother Award in der Kategorie ?Behörden & Verwaltung? ein [http://www.bigbrotherawards.de/2004/.gov/].
Empirische Basisdaten
2005 gab es im Jahresdurchschnitt 4,89 Mio. ALG-II-Bezieher nach SGB II. Sie setzen sich überwiegend aus ehemaligen Empfängern von Sozialhilfe (2,77 Mio. in 2004) und Arbeitslosenhilfe (2,2 Mio. in 2004) zusammen.
Nach Angaben des Instituts_für_Arbeitsmarkt-_und_Sozialforschung (IAB) verschlechterte sich die Einkommenssituation durch ALG II für rund 50 Prozent der ehemaligen Arbeitslosenhilfeempfänger, während sie sich für 43 Prozent verbesserte. Die Einkommensverschlechterung betrug durchschnittlich 20 Prozent, die Einkommensverbesserung 11 Prozent.
Einkommensverschlechterungen gab es insbesondere bei Langzeitarbeitslose, die während ihrer Berufstätigkeit ein hohes Einkommen verdient hatten; hier gibt es Einkommensverschlechterungen von bis zu 60 Prozent.
Durch Zugangsverschärfungen schieden rund 15 Prozent der ehemaligen Empfänger von Arbeitslosenhilfe vollständig aus dem Leistungsbezug aus, da Einkommen des Partners mit deutlich geringeren Freibeträgen berücksichtigt werden.
Anfang 2007 bezogen rund 5,1 Mio. Menschen in 3,6 Mio. Bedarfsgemeinschaften ALG II; trotz verschärfter Zugangsvoraussetzungen steigt die Zahl der hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaften somit weiter (etwa 400.000 mehr als bei Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005). Knapp die Hälfte der ALG-II-Empfänger war nicht arbeitslos gemeldet, sondern bezog beispielsweise Leistungen nach SGB II ergänzend zum Lohn aus einem Beschäftigungsverhältnis, war in einer Arbeitsgelegenheit beschäftigt, nahm an einer Qualifizierungsmaßnahme teil etc. Bundesagentur für Arbeit: Der Arbeitsmarkt in Deutschland - Monatsbericht Februar 2007, http://www.pub.arbeitsamt.de/hst/services/statistik/000000/html/start/monat/aktuell.pdf
Kritik
Allgemein an den Hartz-Reformen kritisiert wird, dass die aus dem Hartz-Konzept entwickelten Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2003-2005) ihre Ziele verfehlt haben; insbesondere wurde das erklärte Ziel, die Arbeitslosigkeit zu halbieren und vor allem Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren, bisher nicht erreicht. Auch das Ziel der deutlichen Haushaltsentlastung durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe wurde nicht erreicht.
Allgemeine Kritik an ALG II richtet sich vor allem gegen
* den Bruch mit sozialstaatlichen Grundprinzipien wie Lebensstandardsicherung, Bestandsschutz, Qualifikationsschutz und Berufsschutz,
* den teilweise entwürdigenden Umgang mit ALG-II-Empfängern (Missbrauchsdebatte, Titulierung als ?Abzocker?, Beweislastumkehr bei eheähnlichen_Gemeinschaften u. a.),
* die Ausgestaltung der ?aktivierenden? Maßnahmen und Instrumente,
* die übermäßige Betonung des Forderns bei gleichzeitiger Bei- oder Nachordnung des Förderns ?Während also das ?Fordern? [...] deutlich erhöht und
allein auf Arbeitslose konzentriert wurde, muss die Komponente des ?Förderns? erst entwickelt werden?, Ursula Engelen-Kefer: ?Die Hartz-Gesetze - eine Zwischenbilanz des DGB?. Thesenpapier - Fachtagung der Arbeitnehmerkammer Bremen, 8. Februar 2005, S. 4. entgegen dem ausgeglichenen Leitbild des ?Förderns und Forderns? sowie
* die Umsetzung des Vermittlungs-, Befähigungs- und Kontrollinstrumentariums.
* den zu geringen Abstand zum Nettoeinkommen aus niedrig entlohnter Beschäftigung bzw. auch zu normalen Erwerbseinkommen bei größeren Familien
* die eingeschränkte Handlungsfähigkeit der Träger bei der Identifizierung von Leistungsmissbrauch
* das Mißverhältnis zwischen der rigiden Anrechnung von (Erwerbs-) Einkommen und der vergleichsweise großzügigen Privilegierung von Vermögen in bis zu sechsstelliger Höhe
Kritisiert werden daneben auch eine Reihe von Auswirkungen der Reformen, die teilweise jedoch erst ansatzweise erkennbar (z. B. Kinderarmut) oder prognostizierbar (z. B. Altersarmut) sind.
Konkrete Kritik richtet sich gegen die Umsetzung einzelner Maßnahmen und Instrumente sowie gegen die Behördenpraxis bestimmter ARGEn und Job-Center; zu den schwerwiegenderen Problemfeldern zählen:
* Druck auf den ersten Arbeitsmarkt. Verschiedene Instrumente von ALG II (v. a. Ein-Euro-Job und Mini-Jobs) sind geeignet, einen Verdrängungswettbewerb sowie Lohnsenkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bewirken (Fehlen eines Mindestlohns).
* Regelsätze. Die Regelsätze werden sowohl von Wissenschaftlern als auch von Wohlfahrts-, Erwerblosen- und Wirtschaftsverbänden kritisiert; erstere halten die Regelsätze für zu niedrig, während sie letztere für zu hoch halten. Laut einer [http://www.boeckler.de/pdf_fof/S-2006-882-4-1.pdf Studie] der Hans-Böckler-Stiftung im Dezember 2006, ist die Erstattung der Stromkosten der Leistungsempfänger nicht ausreichend, so dass die Betroffenen Geld aus ihrem übrigen Budget beisteuern müssten. Den Haushalten werde vermehrt der Strom abgestellt. Durch Jahresabrechnungen mit Nachzahlungen werde sich die Lage voraussichtlich noch verschärfen.
* Fehlerhafte und rechtswidrige Bescheide, Mißachtung des Datenschutzes So bspw. der Bundesdatenschutzbeauftrage Peter Schaar, zit. im [http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/index.asp?-gotos=http://archiv.tagesspiegel.de/toolboxneu.php?ran=on&url=http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/28.12.2004/1560913.asp Tagesspiegel], Ämterwillkür. Schwerwiegende Verwaltungsmängel kennzeichneten insbesondere die Einführungsphase von ALG II, in der nach verschiedenen Erhebungen etwa 90 Prozent der Bescheide fehlerhaft waren So bspw. Andreas Geiger: Auswirkungen der neuen Arbeitsmarktpolitik. Beobachtungen von vor Ort und erste Erkenntnisse. In: NAK 2005. S. 5; Stiftung Warentest: Arbeitslosengeld II: Auf Hartz und Nieren (Online-Test aus Bildung + Soziales) vom 18.10.2005, http://www.stiftung-warentest.de/online/bildung_soziales/test/1304187/1304187/1305775.html; Gieselmann, in: Agenturschluss 2006: 27 u. a.; zumindest in einzelnen Regionen hat sich diese Situation kaum verbessert oder sogar verschlechtert So wandte sich beispielsweise Christoph Flügge vom Sozialgericht Berlin an die Berliner Senatsverwaltung für Justiz mit einem ?Bericht des Sozialgerichts über Probleme in der Zusammenarbeit mit den Job-Centern?, in dem er auf ?organisatorische Defizite und Vollzugsprobleme bei den JobCentern? hinwies. Vgl. Schreiben von Christoph Flügge, Sozialgericht Berlin, an die Senatsverwaltung für Justiz vom 27.10.2006, A3-5111/14; die Zahl der Verfahren vor Sozialgerichten nahm allein im Jahr 2006 um 50 Prozent zu Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg: ?Arbeitslosengeld II - Hartz IV?, http://www.lpb-bw.de/aktuell/hartz_iv.php, (Zugriff: 22.03.2007). Aktuell wurden von Januar bis April 2007 vor den Sozialgerichten 16.375 Klagen endgültig erledigt. Dabei wurde der Klage in lediglich 4% der Fälle (586) ganz stattgegeben, eine teilweise Stattgabe erfolgte nur in 2% der Fälle (339). Der überwiegende Teil der Klagen wurde durch Anerkenntnis / Rücknahme erledigt (13.126 oder 80%) beziehungsweise durch Urteil / Gerichtsbescheid abgewiesen (2.329 Fälle oder 14%).
Nicht zuletzt werden auch die Praktiken des ?zurückweichendes Konzepts? Vgl. Allex/Eberle, in: Agenturschluss 2006: S. 52, der vertreibenden_Hilfe und der Verfolgungsbetreuung kritisiert (siehe dort).
* Disziplinierungsmaßnahmen. Das Instrument des Ein-Euro-Jobs wird von Kritikern als Zwangsarbeit Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) definiert Zwangsarbeit als ?jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat? (Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 29 über Zwangs- und Pflichtarbeit 0.822.713.9, 1930, http://www.admin.ch/ch/d/sr/i8/-0.822.713.9.de.pdf). Ausgenommen von dieser Definition sind jedoch: ?(b) jede Arbeit die zu den üblichen Bürgerpflichten der Bürger eines Landes mit voller Selbstregierung gehört? sowie ?(e) kleinere Gemeindearbeiten, die unmittelbar dem Wohle der Gemeinschaft dienen, durch ihre Mitglieder ausgeführt werden und daher zu den üblichen Bürgerpflichten der Mitglieder der Gemeinschaft gerechnet werden können? betrachtet; kritisiert wird hier auch offene Repression So bspw. in der Beschäftigungsgesellschaft ?Hamburger Arbeit?; cf. Marco Carini: ?Wie in einer Besserungsanstalt?. In: taz Hamburg vom 16.11.2004, S. 21, http://www.taz.de/pt/2004/11/16/a0279.1/text; Kolja Rudzio: Kehren für die Statistik, in: Die Zeit Nr. 49 vom 25.11.2004, http://www.zeit.de/2004/49/Ein-Euro-Jobs; Bernheim, in: Agenturschluss 2006: S. 103 u. a. sowie mangelhafte oder häufig gar nicht stattfindende Weiterbildung Vgl. bspw. Bernheim, in: Agenturschluss 2006: 107. Auch Frank-Jürgen Weise, Leiter der Bundesagentur für Arbeit, sieht ein Problem: ?Das Projekt [1-Euro-Jobs] droht auszufransen. Schon heute neigt manche Kommune dazu, die eigene Infrastruktur von Ein-Euro-Jobbern sanieren zu lassen. Das verdrängt handwerkliche Arbeit? Spiegel 2/2006, zit. in: [http://www.dgb.de/themen/themen_a_z/abisz_doks/1/1_euro_jobs.htm/?showdesc=1 Position des DGB]. Weitere gravierende Mängel habe auch der Bundesrechnungshof: festgestellt: So verstoße ein Viertel der Stellen gegen die gesetzlichen Anforderungen; die Arbeitslosen würden für Tätigkeiten eingesetzt, die nicht im öffentlichen Interesse, nicht zusätzlich oder nicht wettbewerbsneutral seien Die Zeit vom 1. Juni 2006, zit. in: [http://www.dgb.de/themen/themen_a_z/abisz_doks/1/1_euro_jobs.htm/?showdesc=1 Position des DGB].
* Sanktionsbewehrter Kontrahierungszwang. Die Eingliederungsvereinbarung wird von Juristen als sanktionsbewehrter Kontrahierungszwang eigestuft So bspw. der Richter Uwe Berlit vom Bundesverwaltungsgericht, zit. in: Allex/Eberle, in: Agenturschluss 2006: S. 46, was die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsabschlussfreiheit beeinträchtige und die durch Art. 19. Abs. 4 GG geschützte Rechtsschutzmöglichkeiten verkürze Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ): ?Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe nachbessern!? (Beschluss ASJ 2003), http://www.asj.spd.de/servlet/PB/menu/1389803/index.html.
* Zwangsumzüge. Der Zwang zum Umzug in eine kleine und billige Wohnung wird grundsätzlich kritisiert, da der Wohnungsmarkt in vielen Regionen nicht genügend geeignete Wohnungen bereitstelle und die erhöhte Nachfrage nach billigem Wohnraum zu erneuten Zwangsumzügen führe Nach einer Marktübersicht des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) für Nordrhein-Westfalen führte die Einführung von ALG II in den vergangenen zwölf Monaten in NRW zu Mietsteigerungen bei einfach ausgestatteten Wohnungen i.H.v. sieben bis elf Prozent. Viele Hartz-IV-Empfänger hätten in kleinere Wohnungen umziehen müssen, durch die größere Nachfrage seien Mieten gestiegen; vgl. taz NRW vom 14.3.2007, http://www.taz.de/pt/2007/03/14/a0001.1/text. Als problematisch angesehen wird auch die rechtswidrige Amtspraxis, zu einem Umzug binnen drei Monaten (gesetzliche Schonzeit: sechs Monate) aufzufordern oder keine Umzugskosten zu übernehmen.
* Aussteuerungsbetrag. Problematisch ist auch der Aussteuerungsbetrag i.H.v. rund 10.000 Euro, den die Bundesagentur für Arbeit aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung für jeden ALG-II-Empfänger an den Bund bezahlen muss; vgl. hierzu Aussteuerungsbetrag.
* Verarmung und Prekarisierung. Als problematisch wird auch angesehen, dass ALG II breite Bevölkerungsschichten an den Rand oder in die Armut treibt ?Die Wirkung ist klar: Die Situation der von Hartz IV betroffenen Menschen verschlechtert sich dauerhaft. Insgesamt werden Armut und Ausgrenzung in Deutschland eher befördert als eingegrenzt?, Hans-Jürgen Marcus, in: NAK 2005: S. 3.; ähnlich: Klaus-Dieter Gleitze, Uli Gransee, Meike Janßen: ?Sozialpolitische Einschnitte?. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen ? DGB-Bezirk Niedersachsen ? Bremen ? Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau ?
Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004.; besonders gravierend ist dieses Problem bereits für Kinder (siehe dort) und kinderreiche Familien Angela Halberstadt: Familien. In: Landesarmutskonferenz Niedersachsen ? DGB-Bezirk Niedersachsen ? Bremen ? Sachsen-Anhalt (Hrsg.): Absturzgefahr. Sozialabbau ? Auswirkungen und Alternativen (neue, erweiterte 2. Auflage). Dezember 2004..
* Existenzangst. Nicht zuletzt kritisiert wird, dass die ALG-II-Regelungen von vielen Betroffenen nicht mehr als soziales Netz empfunden werden, sondern Existenzangst hervorriefen So bspw. der Spiegel-Titel Nr. 34/2004 vom 16.08.2004: ?Angst vor Armut?.
*Sanktionen Kritiker tragen vor, dass Sanktionen der Behörde, insbesondere die 100% Kürzung nach § 31 SGB II ursächlich für Suizide von Hilfeempfängern waren oder zum Hungertod geführt haben. Zuletzt soll ein lernbehinderter Junge aus Speyer in der Wohnung seiner Mutter infolge der Kürzung der Hilfe verhungert sein.
Sprachgebrauch
Im Volksmund hat sich weitgehend die Bezeichnung "Hartz IV" für das Arbeitslosengeld II eingebürgert ("Er bekommt Hartz IV", "Ich habe Hartz IV beantragt"). "Hartz IV" bezeichnet jedoch korrekterweise nicht das ALG II selbst, sondern ist lediglich ein in der Politik verwendetes Synonym für das Gesetzespaket, mit dem dieses eingeführt wurde (siehe oben).
Siehe auch
* Kontext: Agenda 2010, Europäische Dienstleistungsrichtlinie
* Grundlagen: Sozialhilfe, Sozialstaat
* Alternativen: Grundeinkommen
* Weiterführende Artikel: Liste der Optionskommunen, Kinderzuschlag
Weblinks
Gesetze und Verordnungen
• Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitslose
• Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
• Übersicht über Gesetze zur sozialen Sicherheit beim Bundesministerium
• Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum SGB II
• Entscheidungssammlung des LSG Berlin
Arbeitsloseninitiativen und Selbsthilfeforen
• Tacheles e.V.
• Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen e.V. (BAG-SHI)
• Arbeitslosen Info Portal - Das Arbeitslosen Portal mit Infos zu Hartz IV und Alg II, Urteilsdatenbank, Downloads, Links und Forum
• Hartz IV Nachrichten, Informationen und Kritik
• Erwerbslosen Forum Deutschland
Sonstiges
• Umfangreiche, fachlich kompetente Infoseiten zu Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe bei der Arbeitnehmerkammer Bremen
• Informationen zum Arbeitslosengeld II der Bundesagentur für Arbeit
• Arbeitsmarktreform (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
• Arbeitslosengeld II online berechnen
• Arbeitslosengeld II - und Sozialhilfe Lexikon
• Basisinformationen zum Arbeitslosengeld II
• Durchführungshinweise der BA
• Menschenwürde und Existenzminimum, Prof. Dr. Volker Neumann (PDF-Datei; 95 KB)
• Das sozialgerichtliche Verfahren - Information der [http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/index.php Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland]
• Hartz IV Verschärfungspläne der CDU - gesamtes Arbeitspapier (PDF-Datei; 98 KB)
• Hungertod durch Leistungsentzug - 20-jähriger stirbt nach Sanktionen, [http://www.n24.de/politik/article.php?articleId=115196&teaserId=117088 Behörde sieht keine Schuld]
Literatur
Ratgeber:
* AG TuWas [Rainer Roth, Harald Thomé] (Hrsg.): Leitfaden Alg II/Sozialhilfe (23. Aufl.) Frankfurt am Main: Digitaler Vervielfältigungs- und VerlagsService 2005 (ISBN 3-932246-50-0).
* Arbeitslosenprojekt TuWas [Udo Geiger, Ursula Fasselt, Ulrich Stascheit, Ute Winkler] (Hrsg.): Leitfaden zum Arbeitslosengeld II. Der Rechtsratgeber zum SGB II (2. Aufl.). Frankfurt am Main: Fachhochschulverlag 2006.
Kritik und Analysen:
* Agenturschluss (Hrsg.): Schwarzbuch Hartz IV. Sozialer Angriff und Widerstand ? Eine Zwischenbilanz. Hamburg, Berlin: Assoziation A 2006 (ISBN 3-935936-51-6).
Offizielle Materialien der Bundesregierung:
* Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA): ?Vorrang für die Anständigen ? Gegen Missbrauch, 'Abzocke' und Selbstbedienung im Sozialstaat?. Ein Report vom Arbeitsmarkt im Sommer 2005. [Bonn] 2005 (PDF-Datei: [http://www.harald-thome.de/media/files/Gesetzestexte%20SGB%20II%20+%20VO/Gesetzestexte%20SGB%20XII%20+%20VO/Seminare/Clement/Sozialmissbrauch_Bericht_BMWA.pdf], [http://www.bag-shi.de/info_mat/rundbrief_extra/sozialpolitik/arbeitslosengeld2/report-bmwa.pdf]
Grundlagen:
* Christoph Butterwegge: Krise und Zukunft des Sozialstaates (3., erw. Aufl.). Wiesbaden : VS ? Verlag für Sozialwissenschaften 2005 (ISBN 3-8100-4138-6).
* Lampert, Heinz und Althammer: Lehrbuch der Sozialpolitik'' (7. Auflage). Berlin, Heidelberg, New York 2004.

