Wechsel (Urkunde)
Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung des Gläubigers an den Schuldner enthält, an den Gläubiger oder einen Dritten eine bestimmte Summe zu zahlen. Der Wechsel ist eine Urkunde und ein geborenes Orderpapier, er kann daher nur mittels Indossament übertragen werden. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Die Verpflichtungen eines Wechsels sind losgelöst vom Grundgeschäft. Das bedeutet, dass eine Wechselforderung auch dann besteht, wenn ein Grundgeschäft, für welches der Wechsel ausgestellt worden ist, nicht wirksam abgeschlossen wurde.Der Wechsel ist, wirtschaftlich betrachtet, wie der Scheck ein Wertpapier des Zahlungs- und Kreditverkehrs. Er wird nur erfüllungshalber ?an Zahlungs statt? angenommen. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht bei der Bezahlung (dem Entgelt) von Rechtsgeschäften nicht.
Die Bedeutung des Wechsels im täglichen Geschäft schwindet im Binnenhandel seit Jahren, auch im Außenhandel ist der Wechsel den Bank-to-Bank-Transaktionen deutlich unterlegen. Der Grund für den Bedeutungsverlust des Wechsels als ehemals zentralem Element der Mittelstandsfinanzierung ist darin zu sehen, dass es den beteiligten Verkehrskreisen im Zusammenwirken mit dem Gesetzgeber nicht gelungen ist, das Instrument des Wechsels maschinenfähig zu machen. Aufgrund seiner Urkundenstruktur lässt sich der Wechsel nur durch hohen Personaleinsatz und -aufwand abwickeln. Daher ist das Wechselgeschäft aufgrund der Rationalisierung der Bankenwelt ein Auslaufmodell.
Einen Wechsel, der vom Aussteller (Trassant) an den Wechselnehmer (Trassat) geschickt wird, nennt man Rimesse/Tratte. Jedoch ist dieser Begriff (außer in der Schweiz) heute kaum noch gebräuchlich.
Grundgeschäft, Anweisung
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Das Grundgeschäft ist das Geschäft, wegen dessen der Wechsel gegeben wird. Bspw. zahlt der Käufer bei einem Kauf nicht bar sondern ?akzeptiert? einen Wechsel, also der Bezogene (Schuldner) eines Wechsels zu sein, womit er angewiesen wird (Anweisung), an einen Dritten schuldbefreiend zu zahlen.
Nun könnte der Käufer freilich eine bloß schriftliche Beweisurkunde unterzeichnen und diese dem Verkäufer aushändigen. Der Verkäufer könnte damit die Anweisung dem Dritten gegenüber beweisen und sie ihm wiederum aushändigen. Der Dritte hätte damit aber nur ein Beweismittel für die Anweisung. Ergäben sich Probleme im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, so würde dies die Rechtsposition des Dritten, die Leistung vom Käufer zu fordern, gefährden.
Stellt jedoch der Verkäufer einen Wechsel aus, den der Käufer in der Folge auch akzeptiert, und händigt er diesen dem Dritten aus, so hat der Dritte damit eine sicherere Rechtsposition. Der Wechsel ist gem. Wechselgesetz ein abstraktes Wertpapier, d.h. es handelt sich um eine selbstständige Forderung, die unabhängig vom Grundgeschäft besteht. Die einzige Verbindung zum Grundgeschäft ist die, dass der Wechsel i. d. R. zahlungshalber für das Grundgeschäft gegeben wird, er also die Forderung aus dem Grundgeschäft erfüllen kann.
Funktionen des Wechsels
Zahlungsmittel
Der Aussteller (in der Regel ist das der Gläubiger, hier auch Trassant genannt), weist seinen Schuldner, hier auch Bezogener (Trassat) genannt, im Wechsel an, zu einem bestimmten Tag, an einem bestimmten Ort den im Wechsel genannten Betrag zu zahlen. Solange der Wechsel noch nicht vom Schuldner (quer-) unterschrieben wurde, nennt man ihn Tratte (von lat. = ?ziehen?) bzw. gezogener Wechsel. Hat der Schuldner die Anweisung durch die Unterschrift akzeptiert, nennt man ihn auch Akzept. Unterschreibt er das Wechselformular, bevor der Aussteller es vollständig ausgefüllt hat, spricht man von einem Blankoakzept.
Der Inhaber kann den Wechsel an Dritte weitergeben und ihn somit seinerseits als Zahlungsmittel verwenden. In diesem Fall muss vom Inhaber (Indossant) die Weitergabeerklärung (das 1139 vor:
:Wer Zins nimmt, soll aus der Kirche ausgestoßen und nur nach strenger Buße wieder aufgenommen werden. Einem Zinsnehmer, der ohne Bekehrung stirbt, soll das christliche Begräbnis verweigert werden.
Ohne Zinsen konnte wegen des hohen Kreditausfallsrisikos kein Bargeld bereitgestellt werden. Da im Wechsel die Kreditzinsen jedoch als Wechselgebühr erschienen bzw. im Umtauschkurs der Münzsorten versteckt waren, konnte die Kirche sich nicht über eine Verletzung des Zinsverbots beklagen.
Die Entwicklung vom Münzwechsel mit Valutaklausel zum Kreditwechsel ohne Valutaklausel kam einer Revolution des Handels- und Kreditwesens gleich und war ein wichtiger Baustein der ?kommerziellen Revolution? des Mittelalters.
Der Käufer bezahlte bei Verwendung eines Kreditwechsels mit einem schriftlichen Zahlungsversprechen, der Wechselurkunde, bzw. dem Wechselbrief. In dieser verpflichtete er sich, an den Begünstigten zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen. Die Zahlungsfrist lautete zunächst meist auf den nächsten Messe- bzw. Markttag, konnte also ein halbes oder ganzes Jahr betragen. Mit der Verkürzung der Abstände zwischen den Messen verkürzten sich auch die Zahlungszeiträume, bis sich eine Frist von 3 Monaten einbürgerte. In diesem Zeitraum erfolgte gewöhnlich der Wareneinkauf mittels Wechsel (also Kreditbrief) und anschließend der Warenverkauf gegen Bargeld, das dann zur Einlösung des Wechsel genutzt werden konnte.
Nachdem der Wechsel im 15. Jh. indossierbar (d.h. übertragbar) wurde, wurde er schnell zum Papiergeld der Kaufleute, vgl. Einert (1839) und damit zum wichtigsten Finanzierungsmittel für den internationalen Warenhandel.
Vorher war der Wechsel faktisch ein Kreditvertrag zwischen drei feststehenden Parteien, dem Kreditnehmer (bzw. Käufer), dem Bürgen (der Bank des Käufers, die die Bareinlösung des Wechsels am Fälligkeitstag übernahm) und dem Begünstigten (dem Verkäufer, der den Wechsel bei Fälligwerden einlösen konnte).
Durch Indossament, d.h. durch Eintragung eines neuen Begünstigten (Indossatar) auf der Rückseite des Wechsels (von ital. in dosso = auf dem Rücken), übertrug der bisher Begünstigte (der Indossant) seine Rechte auf den Indossatar. Der Wechsel wurde so von einem personengebundenen Kreditvertrag zu einem übertragbaren Zahlungsmittel.
Durch Einführung des Blankoindossaments, das heißt des Wegfalls der Übertragung des Wechsels auf eine konkrete Person, also pauschale Übertragung der Rechte auf Bareinlösung am Fälligkeitstag auf die Person, die den Wechsel zu diesem Zeitpunkt besaß, wurde der Wechsel zu einer Inhaberschuldverschreibung. Damit war ein anonymes Papiergeld entstanden, ein Schritt des Wechsels auf dem Weg zur Banknote.
Ein weiterer Schritt war die Standardisierung der Wechsel. Banken stellten immer öfter pauschal Wechsel aus und verkauften diese an Kreditsuchende gegen Wechselgebühr. Parallel dazu übernahmen sie auch die Bareinlösung von Wechseln auch schon vor dem Fälligkeitstag, gegen Abzug einer Diskontgebühr. Diskont kommt von diskontieren (stückeln), da beim Diskontieren der unteilbare Wechselbetrag in kleine Zahlungseinheiten zerlegt wird.
Mit Gründung der Bank von England im Jahr 1694 konnte diese Diskontierung nicht mehr nur in Münzen, sondern auch in Banknoten erfolgen, die ihrerseits in Münzen einlösbar waren und somit eine Zwischenform zwischen Wechsel (Kreditgeld) und Münze (Bargeld) darstellten.
Banknoten sind faktisch standardisierte (auf einheitliche Beträge lautende) Sichtwechsel (d.h. fällig bei Vorlage in der Bank, also bei Sicht).
Man kann also sagen, dass der Wechsel das erste Wertpapier war und die Entstehung der Wertpapierbörsen ohne die Einführung des Wechsels undenkbar gewesen wäre.
Literatur
*Alfred Hueck, Claus-Wilhelm Canaris: Recht der Wertpapiere. 12. Auflage. 1986
*Ulrich Meyer-Cording, Tim Drygala: Wertpapierrecht. 3. Auflage. 1995
*Günthe Raddatz: Wertpapierrecht. 10. Auflage. 2003
*Reinhard Richardi: Wertpapierrecht. 1987
*Carl Simon: Das Wechselblankett nach deutschem Recht unter Berücksichtigung des französischen und englischen Rechts. Uhde, Darmstadt 1898; zugl. Dissertation, Universität Gießen 1898 ([http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2006/3024/ Digitalisat])
*Wolfgang Zöllner: Wertpapierrecht. 14. Auflage 1987
*Pannwitz, Kurt von: Die Entstehung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung... Lang, Frankfurt am Main. 1999
*Einert, Carl: Das Wechselrecht... 1839
*Jäger, Ernst Ludwig: Die ältesten Banken und der Ursprung des Wechsels.'' 1879
Weblinks
• Text des deutschen Wechselgesetzesbe-x-old:???????

