Latente Steuern
Latente Steuern sind bilanzierte Differenzen zwischen steuer- und handelsrechtlich ermitteltem (fiktivem) Steueraufwand, die sich in den Folgeperioden wieder ausgleichen. Diese Differenzen entstehen, wenn die nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Steuerzahlung eines Unternehmens von der aus dem Handelsbilanzgewinn resultierenden Steuerlast abweicht.Entstehung
Unterschiede kommen durch die unterschiedliche Zwecksetzung von Steuerbilanz und Handelsbilanz zustande. Unternehmen in Deutschland haben eine Handelsbilanz nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu erstellen. Diese dient der Bemessung der Gewinnausschüttung und der Information externer und interner Adressaten (Geschäftsführung, Anteilseigner, Gläubiger, etc.). Für Zwecke der Steuerermittlung ist in Deutschland eine auf der Handelsbilanz aufbauende Steuerbilanz zu erstellen, die die Bilanzierungsvorschriften des Bilanzsteuerrechts berücksichtigt (Maßgeblichkeitsprinzip).
Arten der Abweichung
Abweichungen kann es beispielsweise geben bei der Bewertung von Vermögensgegenständen (z.B. unterschiedliche Abschreibungsmethoden, va. aber auch Subventionen des deutschen Steuerrechts) oder beim Ansatz von Vermögensgegenständen (z.B. Aktivierungswahlrechte nach dem HGB).
Ein Ausgleich dieser Differenzen (latenten Steuern) in der Handelsbilanz ist erforderlich, um die in Abs. 2 HGB geforderte korrekte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu gewährleisten (siehe auch IFRS müssen auch quasi-permanente Differenzen erfasst werden (Temporary-Konzept). Außerdem müssen bei Anwendung der internationalen Bilanzierungsrichtlinien auch bei Neubewertung von Sachanlagen im Rahmen des "Allowed Alternative Treatment" latente Steuern gebildet werden. Da die Neubewertung erfolgsneutral über eine Neubewertungsrücklage erfolgt, die nach der Neubewertung höheren Abschreibungen jedoch erfolgswirksam verbucht werden, findet kein späterer Erfolgsausgleich statt. Es handelt sich um permanente Differenzen, die eigentlich keine latenten Steuern darstellen. Daher sieht IAS 12.61 vor, dass in diesem Fall ein Teil der Rücklagen (Eigenkapital) für latente Steuern reserviert wird. Der gesamte Vorgang ist erfolgsneutral.
In Abweichung zum HGB unterliegen somit nach internationaler Rechnungslegung nicht nur Ergebnis-, sondern auch Eigenkapitalunterschiede dem Ausweis latenter Steuern. Latente Steuern sind daher nach internationaler Rechnungslegung von erheblich größerer Bedeutung als nach HGB.
Aktive vs. passive latente Steuer
Man unterscheidet hierbei:
* Aktive latente Steuer, Abs.2 HGB:
Wenn der Gewinn nach der Steuerbilanz höher als nach der Handelsbilanz ist, so ist die nach Steuerbilanz ermittelte Steuer zu hoch. Hierfür darf in der Handelsbilanz ein IAS/IFRS ist sowohl die Passivierung als auch die Aktivierung latenter Steuern, die durch zeitliche oder quasi-permanente Differenzen entstehen, Pflicht (IAS 12).

