Aktiengesellschaft (Deutschland)
Die Aktiengesellschaft (AG) ist in Deutschland neben der GmbH und der KGaA eine von drei Formen der Kapitalgesellschaft. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Aktiengesetz (AktG).
Gründung
An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. (§2 AktG) Die frühere Untergrenze von fünf Gründern wurde im Jahr 1994 aufgehoben. Der Gesellschaftsvertrag ? die Satzung ? muss notariell beurkundet werden.
Grundkapital
Das Gezeichnete Kapital einer AG nennt man Grundkapital. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten.
Bei den Stückaktien wird ein prozentualer Anteil des Grundkapitals des Unternehmens angegeben. Hierbei wird jedoch keine Quote auf der Aktie vermerkt, da diese sich bei jeder Kapitalerhöhung oder -herabsetzung ändert.
Gründungsbericht und Gründungsprüfung
Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Bei der Bargründung kann die Gründungsprüfung auch durch einen Notar durchgeführt werden.
Anmeldung zum Handelsregister
Die gegründete Gesellschaft ist von allen Gründern, dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung aufgrund des GbR-Status entbunden werden. Die Eintragung hat somit bei der AG konstitutiven (= rechtserzeugenden) Charakter. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.
Organe
Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Hauptversammlung (beschließendes Organ)
Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, die den Vorstand bestellen. Sie genehmigt den Jahresabschluss, beschließt die Gewinnverwendung und entscheidet über Satzungsänderungen. Insbesondere Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen, bedingtes Kapital etc.) sind daher von der Hauptversammlung zu beschließen.
Im Grundsatz entfällt in der Hauptversammlung auf jede Aktie eine Stimme. Mehrfachstimmrecht ist das durch die Satzung begründete Sonderrecht eines Gesellschafters, mehr Stimmen abzugeben, als es seiner Beteiligung entspricht. Ein Aktionär hat dann in Bezug auf die Kapitalbeteiligung ein überdurchschnittlich hohes Stimmrecht. Mehrfachstimmrechte wurden vor allem von 1920 bis 1923, in einer Zeit hoher Inflation, zum Schutz vor sogenannter Überfremdung ausgegeben. Seit 1998 sind sie in Deutschland durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich unzulässig. Bestehende Mehrfachstimmrechte entfallen innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren gegen einen angemessenen Ausgleich ihres Wertes. Die für die Wirtschaft zuständige oberste Behörde eines Landes kann jedoch Mehrfachstimmrechte gewähren, wenn diese zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich sind. Bestimmungen zu Mehrfachstimmrechten sind in §12 Absatz 2 Satz 1 AktG AktGgeregelt.
Sofern in der Satzung der Aktiengesellschaft nichts anderes vorgesehen oder durch ein Gesetz geregelt ist, gilt für Abstimmungen die Satzungsänderung (§179 AktG AktG) oder die Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich), ihm obliegt die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht (z. B. Buchführung, Jahresabschluss). Er beruft die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung ein. Der Vorstand wird üblicherweise zunächst für drei Jahre und ab der ersten Wiederbestellung für 5 Jahre bestellt. Jedes Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft gemäß § 93 AktG AktG persönlich, d. h. mit seinem persönlichen Vermögen, für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung (z. B. Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) entstehen. Allerdings schließen die Gesellschaften üblicherweise (darauf sollte ein (künftiger) Vorstand bei der Vertragsverhandlung besonderes Augenmerk legen und sich die Police und vielleicht sogar die letzte Beitragsrechnung vorlegen lassen!) besondere Berufshaftpflichtversicherungen für das Handeln der Vorstände sog. ?Directors and Officers Versicherungen?, kurz ?D&O-Versicherungen?, ab, die die Vorstände vor einer Inanspruchnahme für Sach- und Vermögensschäden bei (leicht) fahrlässigem Handeln schützen. Bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln verursacht werden, tritt die Versicherung jedoch nicht ein, so dass die Gesellschaft den Vorstand in Anspruch nehmen kann und, zum Schutz der Aktionäre (insbesondere bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft), auch wird.
Aufsichtsrat (überwachendes Organ)
Der Squeeze-out kann der Mehrheitsaktionär in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen alle restlichen Minderheitsaktionäre gegen eine Entschädigung ausschließen.
In Deutschland sind viele Aktiengesellschaften durch Beteiligungen miteinander verbunden (in der so genannten Deutschland AG). Dies versucht die Bundesregierung zu ändern, indem sie Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen steuerfrei gestellt hat.
Sonderfälle
Die kleine Aktiengesellschaft
Im Jahr 1994 wurde das Aktiengesetz (AktG) durch das ?Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft? geändert. Die kleine Aktiengesellschaft als eigenständige Rechtsform gibt es jedoch nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber im AktG eine Reihe von Regelungen eingeführt, die von kleinen Aktiengesellschaften einfacher zu erfüllen sind. Beispiel: § 121 Abs. 3 AktG AktG verlangt, dass die Einberufung der Hauptversammlung in ?den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen? ist. Auf eine solche kostspielige Schaltung von Anzeigen, etwa in überregionalen Tageszeitungen, kann verzichtet werden, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind. Dann reicht es, die Aktionäre mit eingeschriebenem Brief zu laden (§ 121 Abs. 4 AktG). Diese Regel gilt selbstverständlich für jede AG, nur werden regelmäßig lediglich einem kleinen Unternehmen alle seine Aktionäre namentlich bekannt sein. Wichtig ist für kleine Aktiengesellschaften eine gesetzliche Regelung außerhalb des AktG: Laut §1 Abs. 1 Nr. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes von 2004 (DrittelbG) DrittelbG (vormals § 76 Abs. 6 gemeinnützig tätigen Kapitalgesellschaft, die aufgrund der Vorschriften der Abgabenordnung steuerlich begünstigt wird.
Geschichte
Als erste deutsche Aktiengesellschaft gilt die Brandenburgisch Afrikanische Compagnie.
Sie wurde am 17. März 1682 durch Edikt Friedrich Wilhelms, Kurfürst von Brandenburg, als Handelscompagnie auf den Küsten von Guinea gegründet, um die notwendigen Ressourcen zu mobilisieren, um an der afrikanischen Küste mit Pfeffer, Elefantenzähnen, Gold und Sklaven zu handeln.
Als Geburtsjahr der modernen deutschen Aktiengesellschaft wird allgemein das Jahr 1884, mit seiner 2. Aktiennovelle zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch, gesehen.
Quellen
Literatur
* Uwe Hüffer: Aktiengesetz. Kommentar. Verlag C. H. Beck, 6. Auflage, München 2004, ISBN 3406518842
* Wilhelm Happ (Hrsg.): Aktienrecht, Handbuch ? Mustertexte - Kommentar, Verlag Heymanns, 2. Auflage, Köln 2004, ISBN 3-452-23925-X
* Ralf Ek, Philipp von Hoyenberg, Aktiengesellschaften ? Gründung, Leitung, Börsengang, Beck-Rechtsberater, 2. Auflage, München 2006, ISBN 3-423-05684-3
Weblinks
• Aktiengesetz

