Ahnenpass
Der Ahnenpass wurde seit 1933 vom "Reichsverband der Standesbeamten Deutschlands" herausgegeben.Er enthielt Vordrucke zur Bescheinigung von Geburt, Taufe, Heirat und Tod des Inhabers und seiner Vorfahren bis zur 4. Generation (Ururgroßeltern, auch: Alteltern) nach Vorlage entsprechender Urkunden. Der Nachweis der arischen_Abstammung bis zu den Großeltern war in der Zeit des Nationalsozialismus durch verschiedene Gesetze (Nürnberger Gesetze, Berufsbeamtengesetz, später auch Deutsches Beamtengesetz) vorgeschrieben. Den ?Ariernachweis? hatte jeder Bürger des Deutschen_Reiches zu erbringen, nachdem aufgrund der ?Nürnberger Gesetze? das volle Bürgerrecht (Reichsbürgerschaft) ausschließlich an Bürger mit ?deutscher oder artverwandter Abstammung? verliehen wurde.
Der Ahnenpass war kein Pflichtdokument. In seinem Anhang wird jedoch der Sinn eindeutig in Rassegrundsätzen und dem Begriff der arischen_Abstammung begründet und seine Erstellung auch Nicht-Nachweispflichtigen nahegelegt. Diese Erstellung war aufwendig, weil Angaben nur aufgrund von Originalurkunden bzw. beglaubigten Abschriften anerkannt wurden. Ein vollständiger, vom Standesamt und/oder kirchlich beglaubigter Ahnenpass ersetzte den andernfalls geforderten Nachweis einzelner Geburts-, Tauf- und Trauurkunden.
Nach erforderlicher Vorlage bei den entsprechenden Dienststellen wurde der Ahnenpass an den Betreffenden wieder ausgehändigt. Das heißt, Ahnenpässe sind nicht archiviert worden. Nur die Abstammungsnachweise von Angehörigen der SS wurden vom Rasse- und Siedlungshauptamt einbehalten und nach 1945 im Berlin Document Center archiviert und befinden sich heute in der Abteilung R des Bundesarchivs in Berlin-Lichterfelde.
Literatur
* Der Ahnenpaß des Ehepaares. Verlag für Standesamtswesen, Berlin 1939.
* Cornelia Essner: Die ?Nürnberger Gesetze? oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933?1945. Schöningh, Paderborn 2002, ISBN 3-506-72260-3.
Volkmar Weiss: Die Vorgeschichte des arischen Ahnenpasses. in Genealogie 50. Jg. (2001) S. 417-436, 497-507 und 615-627.

