Agrargemeinschaft
Eine Agrargemeinschaft ist in Österreich eine Vereinigung von Liegenschaftseigentümern, denen ein gemeinsames Eigentumsrecht an Grundstücken zusteht, den sogenannten agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Die Agrargemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit ein selbstständiges Rechtssubjekt, das Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann.Die Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zur Agrargemeinschaft ist als ?Anteilsrecht? im Grundbuch der eigenen Liegenschaft ersichtlich. Die Grundbuchseinlage, in der dieses Anteilsrecht eingetragen ist, nennt man ?Stammsitzliegenschaft?. Mit dem Verkauf der eigenen Liegenschaft geht das Anteilsrecht üblicherweise an den neuen Liegenschaftseigentümer über. Es ist aber auch möglich, das Anteilsrecht von der Stammsitzliegenschaft abzusondern und an eine andere Liegenschaft zu binden, die dann die neue Stammsitzliegenschaft wird. Dazu braucht man aber meist die Zustimmung der Gemeinschaft bzw. in manchen Fällen auch jene der Agrarbehörde, die jedenfalls auch als Aufsichtsbehörde für die Agrargemeinschaft zuständig ist.
Als Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist im Grundbuch immer nur die Agrargemeinschaft selbst eingetragen, meist sind dort zusätzlich auch die jeweiligen Stammsitzliegenschaften samt der Anzahl ihrer Anteilsrechte ersichtlich gemacht. In welcher Art und Weise die Mitglieder ihre Anteilsrechte ausüben, bestimmen die Satzungen, die eine Agrargemeinschaft hat.
Die gesetzlichen Grundlagen sind in Landesgesetzen (Gesetzen der Bundesländer) geregelt.
Jede Agrargemeinschaft muss einen Obmann haben, viele haben als weiteres Organ auch einen Vorstand oder Ausschuss, und natürlich gibt es immer die Vollversammlung aller Mitglieder als wesentlichsten Entscheidungsträger.
Für die konkrete Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Einzelfall gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Die Rechtsform der Agrargemeinschaft gibt es erst einige Jahrzehnte. Manche Agrargemeinschaften sind aber schon mehrere Jahrhunderte alt. Sie waren vorher aber in anderen Rechtsformen organisiert. Die Vorgeschichte der einzelnen Agrargemeinschaften ist durchaus unterschiedlich. Manche sind aus dem Gemeinschaftseigentum der Bauern eines Dorfes an Almliegenschaften oder Waldliegenschaften entstanden. Es gibt in Österreich auch zahlreiche sogenannte bürgerliche Agrargemeinschaften, die aus dem Gemeinschaftseigentum an Liegenschaften oder sonstigen Werten der Bürger einer Stadt- oder Marktgemeinde entstanden sind. Vom Mittelalter bis zum Jahre 1848 waren nur die sogenannten Bürger berechtigt, in die Gemeindeverwaltung gewählt werden. Nur jene Personen galten als Bürger, die einen Hausbesitz in der Stadt oder im Markt hatten und sich durch eine ?bürgerliche Hantierung?, das heißt eine selbständige Tätigkeit als Handwerker, Händler, Gastwirt, Ackerbürger oder sonstiger Gewerbetreibender ernährten. Als nach der Revolution von 1848 die Vorschriften für die Verwaltung der Städte und Märkte geändert wurde und nunmehr nicht mehr nur den Bürgern alle Rechte und Pflichten vorbehalten waren, veranlassten diese in manchen Gemeinden eine Auslagerung des Grundbesitzes der Stadt bzw. des Marktes in eine eigene Körperschaft, womit dieser Besitz vom Gemeinschaftseigentum der Gemeinde zum Gemeinschaftseigentum der ?Bürger? wurde.
Quellen
Jedes österreichische Bundesland, außer Wien, hat ein Gesetz über die Agrargemeinschaften erlassen, in dem die Rechtsform der Agrargemeinschaft beschrieben wird und die Vorschriften über die Verwaltung einer Agrargemeinschaft festgelegt sind.
Fundstellen der Landesgesetze (Stand 2. Oktober 2006):
• Flurverfassungs-Landesgesetz, Landesgesetzblatt (LGBl.) Nr. 40/1970, in der Fassung (idF) LGBl. Nr. 61/2003
*Kärnten]: Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, idF LGBl. Nr. 10/2003
• Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650 idF 6650-6
*(Bundesland)/'>Salzburg]:_Salzburger_Flurverfassungs-Landesgesetz_1973,_LGBl._Nr._1/1973,_idF_LGBl._Nr._58/2003
•_
• Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 - StAgrGG, LGBl. Nr. 8/1986, idF LGBl. Nr. 78/2001
*Tirol]: Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996, idF LGBl. Nr. 55/2001
• Gesetz über die Regelung der Flurverfassung, LGBl. Nr. 2/1979, idF LGBl. Nr. 32/2006
Siehe auch
Waldinteressentenschaft], eine in Deutschland übliche ähnliche Form der gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung.
Literatur
Univ.Prof. Dr. [[Ernst Bruckmüller: Bäuerliche Gemeinde und Agrargemeinschaft, in: Alfred Hoffmann (Hg.), Bauernland Oberösterreich. Entwicklungsgeschichte seiner Land- und Forstwirtschaft, Linz, 1974, 118-131.

