Affektionsinteresse
Als Affektionsinteresse (=Liebhaberinteresse) wird im Schadensersatzrecht das wirtschaftlich nicht messbare Interesse bezeichnet, das vom Schädiger grundsätzlich nicht ersetzt werden muss. Dies beinhaltet z.B. den rein persönlichen Erinnerungswert oder Gefühlswert an einer ansonsten wertlosen Sache. Diesen rein ideelen Schaden hat der Schädiger dem Geschädigten nicht zu ersetzen.Der Grund dafür liegt darin, dass im deutschen Schadensersatzrecht Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, nur in Ausnahmefällen ersetzt werden. Grundsätzlich richtet sich der Schadensersatzanspruch entweder auf Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten ( Steuerrecht grundsätzlich nicht steuermindernd von Einkünften abziehen.

