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Affektdelikt
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Affekttat
Unter
Affekttat oder
Affektdelikt werden
Straftaten verstanden, bei deren Zustandekommen eine erhebliche seelische Belastung des Täters als mitursächlich angesehen wird. Der Täter kann unter diesen Umständen
schuldunfähig bzw. eingeschränkt schuldfähig sein im Sinne einer "tiefgreifenden Bewusstseinsstörung" laut § 20 bzw. § 21
StGB. Die Beurteilung, ob ein solcher Zustand zum Tatzeitpunkt vorlag, ist häufig die Aufgabe von
Psychiatern bzw.
Psychologen.
Literatur
* Saß, Henning:
Affektdelikte: Interdisziplinäre Beiträge zu Beurteilung von affektiv akzentuierten Straftaten. Berlin: Springer 1993.