Adressatentheorie
Die Adressatentheorie ist die Konsequenz aus dem Elfes-Urteil des BVerfG für das Verwaltungsprozessrecht. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bedarf keiner näheren Begründung mehr, wenn sich der Kläger gegen eine an ihn gerichtete, ihn belastendende Maßnahme der Verwaltung wendet. Typischer Fall hierfür ist ein belastender Verwaltungsakt. Hier ergibt sich die Klagebefugnis nämlich ohne weiteres aus einer möglichen Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG: Das durch diese Vorschrift gewährte Grundrecht ist immer dann verletzt, wenn eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtswidrig und damit letztlich ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.Die Adressatentheorie hat nur einen sehr begrenzten Anwendungsbereich. Sie kann nicht zur Begründung der Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde oder zur Begründung der Klagebefugnis bei Verpflichtungsklagen angewendet werden.
Siehe auch: Möglichkeitstheorie, subjektives Recht

