Adelsaufhebungsgesetz
Nach dem Ende der Monarchie Österreich-Ungarns wurde vom Parlament des neuentstandenen Staates Deutschösterreich am 03. April 1919 die Aufhebung des Adels per Gesetz beschlossen.
Durch dieses Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, wurden der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer_Staatsbürger aufgehoben.
Auswirkungen
Nach § 2 der Vollzugsanweisung zu diesem Gesetz gilt für alle österreichischen Staatsbürger als aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens "von"
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der "bürgerlich" genannten Wappen sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z.B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.Durch den § 3 der angeführten Vollzugsanweisung wurden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:
*Die Würde eines Geheimen Rates
*Der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau
*Die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen
*Die Würde einer Palastdame
*Die Anredeform "Exzellenz"
*Der Titel eines kaiserlichen Rates
*Ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter
*Die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten "Hof", "Kammer" oder "Hof- und Kammer" gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhang stehenden Titel.
Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel sowie der Berufstitel Hofrat, Regierungsrat usw.
Weiters führt das Gesetz aus, dass das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuss von Stiftungen entfällt
Strafbarkeit
Strafbar ist nach den Ausführungen des § 5 der Vollzugsanweisung nicht nur die Führung von Adelsbezeichnungen sowie von aufgehobenen Titeln und Würden im öffentlichen Verkehr, dass heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen. Auch die Führung im amtlichen Schriftverkehr, im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu Bezeichnungen erblicken ist.
Die Verwendung von Gegenständen, die mit dem Adel, einem aufgehobenem Titel, oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist jedoch nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.
Die Führung von Adelsbezeichnungen sowie von aufgehobenen Titeln und Würden wird von den politischen Behörden (wie z.B. Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) bestraft.
Im Gegensatz zu Deutschland wurde der Adel auch als Teil des Namens abgeschafft. Dies betrifft alle Staatsbürger der Republik Österreich und gilt auch für ausländische Titel.
Es wurde vom damaligen Gesetzgeber beschlossen, für Übertretungen dieses Gesetzes von den politischen Behörden Geldstrafen bis zu 20.000.- Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten verhängen zu lassen.
Mit dem Bundesgesetz 50/1948 wurde die Vollzugsanweisung hinsichtlich des Strafbetrages geändert und ein Summe von 4000.- Schilling festgesetzt. Dieser Betrag wurde bis dato nicht verändert und auch nicht im Gesetzestext auf Euro umgerechnet. Aus den bisherigen Erfahrungen dürfte sich jedoch ein Strafbetrag von ? 290.- ergeben.
Weblinks
• Text des Adelsaufhebungsgesetzes samt Vollzugsanweisung

