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Actio de pauperie
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Actio de pauperie
Die
actio de pauperie beschrieb die Haftung des Tierhalters im römischen Privatrecht. Dabei musste ein Schaden den ein Vierbeiner verursachte entweder ersetzt werden, oder stattdessen das Tier herausgegeben werden. Strittig war dabei lange Zeit der Begriff des Vierbeiners. wobei sich herauskristallisierte, dass darunter alle Nutztiere wie Pferde und Kühe aber auch Kamele und Elefanten, nicht aber Hunde zu verstehen sind.
Dieses Institut war eines von mehreren Gefährdungshaftungsinstituten, mit denen die späteren Gelehrten des Mittelalters bis zur
historischen Rechtsschule nicht klarkamen. Dennoch fand es schließlich in abgeschwächter Form seinen Weg ins
Bürgerliche_Gesetzbuch (§ 833).