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Actio certae creditae pecuniae
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Actio certae creditae pecuniae
Die
actio certae creditae pecuniae ist die Klage (
Römisches Recht) des Gläubigers auf die
Rückgabe des Betrages, welcher der Schuldner im Rahmen
eines Darlehens erhalten hat. Vorauszusetzen ist außerdem die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtung zur Leistung des Betrages bei Fälligkeit. Das Darlehen (
mutuum) im römischen Recht ist unentgeltlich, daher müssen allfällige Zinsen gesondert durch
Stipulation vereinbart werden. Diese wären mit der
actio ex stipulatu einklagbar.
vgl. auch:
condictio certae creditae pecuniae