Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR, von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut.Das ADR wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung der UNECE beschlossen und ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Zu den Unterzeichnerstaaten gehörten unter anderem Frankreich und Deutschland. Wirksam wurde das ADR zunächst durch Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.
Heute sind alle EU-Staaten auch ADR-Unterzeichner, das ADR ist durch eine EU-Verordnung rechtsgültig.
Das ADR regelt unter anderem
* die Einstufung der zu transportierenden Güter als Gefahrgut und die zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen
Bezettelung (Kennzeichnung) und Dokumentation wie Beförderungspapier und schriftliche_Weisung (Unfallmerkblatt) eines Gefahrguttransports
* den Bau von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
* Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
* multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff oder Flugzeug)
Das ADR fordert unter anderem, dass
* der Fahrer in vielen Fällen einen Gefahrgutführerschein besitzen muss
* alle am Umschlag und Transport Beteiligten Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen müssen
* die Unternehmen, die Gefahrgüter befördern, einen Gefahrgutbeauftragten haben müssen.
Das ADR wird alle zwei Jahre an die neuesten technischen und juristischen Erkenntnisse angepasst.
Aufbau des ADR
Das ADR wird in 9 Teile aufgeteilt:
# Allgemeine Vorschriften
# Klassifizierung
# Verzeichnis der gefährlichen Güter, sowie Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von, in Mengen verpackten, gefährlichen Gütern
# Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
# Vorschriften für den Versand
# Bau- sowie Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
# Vorschriften für die Beförderung, Handhabung sowie Be- und Entladung
# Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
# Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge
Persönliche Schutzausrüstung
Diese ist in den schriftlichen_Weisungen (Unfallmerkblätter) angeführt. Zur persönlichen Schutzausrüstung können unter anderm gehören:
* Schutzbrille (Standard)
* Augenspülflasche (Standard)
* Sicherheitsschuhe (Standard)
* Handschuhe (Standard)
* Sicherheitskleidung (Standard)
* Warnweste
* Weitere Schutzausrüstung je nach Stoff laut schriftlichen Weisungen.
Fahrzeug
Das Fahrzeug muss häufig für die Gefahrgutbeförderung zugelassen sein (Tankfahrzeuge und Fahrzeuge für den Transport von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff) und
* Zwei Feuerlöscher (Prüfpflichtig) besitzen (nach den nationalen Vorschriften des Zulassungsstaates des Kfz; bis 31. Dezember 2007 6 kg Feuerlöscher für Ladungsbrandbekämpfung, 2 kg Feuerlöscher für Motorbrandbekämpfung - ADR 1.6.5.6 Übergangsvorschriften)
* Zwei selbststehende, reflektierende Warnzeichen (zwei Blinklichter oder zwei Warndreiecke oder zwei Pylone - Verkehrswarnleitkegel)
* Keile, passend zur Fahrzeugmasse und zum Raddurchmesser (für Zugmaschine und wenn Vorhanden für Anhänger oder Auflieger)
* je eine Handleuchte für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung (mit Kunststoffoberfläche)
* Warntafeln (vorne und hinten)
* u. U. Gefahrenzettel rechts und links sowie am Heck des Fahrzeugs....
Vertragsstaaten
Dem ADR sind beigetreten:
Albanien, Aserbeidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland und Zypern.
Siehe auch
Gefahrgutverordnung
UN-Nummer
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
R- und S-Sätze
Gefahrensymbole
Gegenstücke zum ADR für andere Beförderungsarten
Die Gegenstücke des ADR für die anderen Beförderungsarten heißen:
RID für den Schienenverkehr
IMDG-Code für die Seeschifffahrt
ADN für die Nutzung von Wasserstraßen
* ICAO-TI für die Luftfahrt
Quellen
• United Nations Economic Commission for Europe, Das ADR in der gültigen Fassung (Inhaltsverzeichnis englisch, Links auf PDF-Webdokumente)

