Abzeichengesetz
Mit dem Abzeichengesetz von 1960 wurde in Österreich das öffentliche zur Schau Stellen von Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen verbotener Organisationen unter Strafe gestellt. Das Gesetz wurde vor allem eingeführt, um nationalsozialistische Propaganda in der Öffentlichkeit zu unterbinden.Inhalt
Paragraph eins untersagt sowohl das Tragen und zur Schau stellen von Abzeichen, Uniformen, Uniformteilen sowie von Ehrenzeichen und Orden verbotener Organisationen, als auch die öffentliche Darstellung von Symbolen ?die auf Grund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der [...] erwähnten Abzeichen [...] gebraucht werden.?
Damit erstreckt sich das Verbot nicht nur auf offensichtlich verbotene Zeichen, sondern auch auf solche, die diese nur andeuten oder nachahmen, wie etwa Hakenkreuze mit Auslassungen oder andere entsprechende Zeichen mit sonstigen Ergänzungen.
Ausnahmen
Vom Verbot ausgenommen sind Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter das Verbot fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen und wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gut geheißen oder propagiert wird.
Strafen
Wer dem Verbot zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling (726,73 Euro)oder mit Arrest bis zu einem Monat zu bestrafen. Mit dem Vollzug des Gesetzes ist das Bundesministerium für Inneres betraut.
Siehe auch
• 1947]
• Quellen
* [http://ris.bka.gv.at/bundesrecht/ Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes

