Abwägung
Eine Abwägung ist ein juristischer Fachbegriff und stellt die Ergebnisse von zwei oder mehreren zu entscheidenden Fragestellungen in ein Verhältnis, das die sich aus den Fragestellungen ergebende Entscheidung als möglichst gerecht darstellt.Die Abwägung durchläuft drei Phasen:
# Zusammenstellung des Abwägungsmaterials
# Bewertung
# Vorgangs des Abwägens
Eine gerechte Abwägung ist nur dann möglich, wenn alle nach Lage der Dinge für die Abwägungsentscheidung wesentlichen Aspekte in die Abwägung einbezogen worden sind. Hierbei sind die zugrunde gelegten Ziele und die daraus resultierenden Entscheidungsgründe nachvollziehbar darzulegen.
Eine Entscheidung gilt dann als sachgerecht, wenn sie erkennbar an den Planungszielen orientiert ist und hinreichend gewichtige Gründe das Zurücktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen lassen. Öffentlichen Belangen kommt dabei nicht automatisch ein Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Belangen zu.
Die Abwägung muss unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung auf einen Interessenausgleich zielen. Hauptproblem ist dabei, dass eine solche Abwägung nicht umhinkommt, mangels gleicher Maßstäbe "Äpfel mit Birnen" zu vergleichen.
Ferner ergibt sich das Problem, dass nur schwer ein Zustand der absoluten Objektivität über den Abwägungsgegenstand herbei geführt werden kann.
Ein bedeutender Anwendungsbereich der Abwägung ist die Bauleitplanung. Hier sind z. B. stadtebauliche Aspekte gegen solche des Naturschutzes abzuwägen.
Siehe auch: Abwägungsfehler

