Pactum de non cedendo
Der pactum de non cedendo ist ein vertraglich fixiertes Abtretungsverbot.Vertragsparteien können ein Abtretungsverbot vereinbaren, wonach der Gläubiger einer Forderung nicht an einen Dritten abtreten darf (§ 399 HS 2 BGB). Dies beinhaltet insbesondere Vorteile für den Schuldner, denn er wechselt nicht seinen ihm bekannten Gläubiger. Liegt ein Abtretungsverbot vor und tritt der Zedent dennoch die Forderung (z. B. an eine Bank) ab, ist diese Abtretung unwirksam. Eine Ausnahme vom pactum de non cedendo macht § 354a HGB bei Geldforderungen, wenn Schuldner und Gläubiger Kaufleute sind. Erfolgt trotz des vereinbarten Verbotes eine Abtretung, ist die Abtretung dennoch wirksam. Der Schuldner kann jedoch alternativ schuldbefreiend an den alten Gläubiger leisten.
Ein weiteres Abtretungsverbot kann auch dann vorliegen, wenn durch die Abtretung Rechte Dritter berührt werden (z. B. Abtretung von Geldforderungen eines Arztes gegen seine Privatpatienten, da dadurch möglicherweise schützenswerte Informationen weitergegeben werden. Das Abtretungsverbot folgt hier aus § 134 BGB iVm. §§ 201ff. StGB oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art._1_Abs._1 GG als Verletzung von Privatgeheimnissen oder als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.).

