Abrechnungsbescheid
Der Abrechnungsbescheid ist in § 218 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Durch ihn soll die Finanzbehörde über Streitigkeiten entscheiden, die sich bei der Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben und außerdem, wenn Streitigkeiten einen Erstattungsanspruch betreffen.Die Regelung zum Abrechnungsbescheid ist systematisch dem auf das Festsetzungsverfahren folgenden Erhebungsverfahren zuzurechnen. Das Festsetzungsverfahren ist zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Im Erhebungsverfahren geht es ausschließlich darum, einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, gleichwohl, ob er dem Fiskus oder dem Steuerpflichtigen zusteht, durchzusetzen und zu verwirklichen. Verwirklichung bedeutet hierbei, dass der Anspruch erlischt. In der Abgabenordnung ist definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen kann. Als Hauptgrund kann die Zahlung angesehen werden.
Auf Grund rechtsstaatlicher Grundsätze muss sich der Staatsbürger gegen unrechtmäßige Maßnahmen der Finanzbehörden rechtlich wehren können. Im Festsetzungsverfahren sind dazu spezielle Regelungen in der Abgabenordnung enthalten, wie beispielsweise das Einspruchsverfahren oder bestimmte Korrekturvorschriften. Für die Anwendung dieser Vorschriften ist Voraussetzung, dass ein Verwaltungsakt vorliegt (zum Beispiel ein Steuerbescheid).
Will sich der Steuerpflichtige im Erhebungsverfahren gegen Maßnahmen der Finanzbehörde wehren, muss vorher ein gesonderter Verwaltungsakt erlassen werden. Dieser Verwaltungsakt ist der Abrechnungsbescheid. Er kann entweder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder aus eigenem Ermessen der Finanzbehörde erlassen werden.
Gegen den Abrechungsbescheid kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen. Über den vorliegenden Einspruch entscheidet die Finanzbehörde durch Einspruchsentscheidung. Gegen die Einspruchsentscheidung kann dann bei den Finanzgerichten Klage eingelegt werden.

