Abordnung
Eine Abordnung ist der vorübergehende Einsatz (ganz oder teilweise) eines Beamten bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle und die Planstelle aufrechterhalten bleibt.Eine Abordnung erfolgt bei einem dienstlichen Bedürfnis, z.B. im Sinne der Amtshilfe.
Die Abordnung bedarf der Schriftform und wird vom Dienstherrn des Beamten ausgesprochen.
In der Abordnung muss der zeitliche Rahmen (Abordnung bedarf bei Dauer über 2 Jahre der Zustimmung), die Tätigkeit bei der aufnehmenden Behörde, sowie der Dienstort festgelegt sein. Gegen Abordnungen von einer Dauer von unter zwei Jahren sind keinerlei Rechtsmittel einlegbar.
Nach § 4 Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), können Beschäftigte (früher Arbeiter und Angestellte) aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen zu anderen Dienststellen abgeordnet werden unter Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Nach dem BPersVG § 76 Abs.1 Nr. 5 wird unter Abordnung eine vorübergehende Übertragung einer anderen "Arbeit" (bei Beamten die vorübergehende Übertragung eines Amtes und bei Arbeitnehmern die Übertragung anderer Tätigkeiten) unter Wechsel der Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers oder Arbeitsgemeinschaft bei Fortbestehen des Rechtsverhältnisses und der rechtlichen Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle verstanden.
Während der Abordnung hat der Beamte bzw. der Arbeitnehmer zwei Dienstvorgesetzte, wobei der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle (Planstelle) für alle statusrechtlichen Angelegenheiten zuständig bleibt.
Deutscher Bundestag: Drucksache 13/3558 vom 23. Januar 1996 Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Scheel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 13/2989:
Im Bundes-Angestelltentarifvertrag -- ebenso wie im Beamtenrecht -- gibt es die Instrumente der Versetzung und Abordnung; eine Definition der Begriffe fehlt jedoch. Trotz der begrifflichen Anlehnung an das Beamtenrecht müssen die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Versetzung und Abordnung beachtet werden. Danach ist eine Versetzung nur zu einer anderen Dienststelle
desselben Arbeitgebers zulässig. Eine Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Arbeitgebers ist zwar möglich; längerfristige Abordnungen begegnen aber rechtlichen Bedenken, weil sich dabei der Inhalt des Arbeitsverhältnisses ändert.
Siehe auch
Amt (Beamtenrecht)
Versetzung (Beamtenrecht)
Dienstreise und Doppelte Haushaltsführung.
Andere Bedeutungen
*Delegierter
*Fahnenabordnung

